Adoption eines Kindes durch den Lebenspartner – was ist dabei zu beachten?

Der BGH hat in einer interessanten Entscheidung gezeigt: Wer mit seinem Partner weder verheiratet ist, noch in einer Lebenspartnerschaft lebt, kann zwar das Kind seines Partners adoptieren. Allerdings erlischt dann das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Partner und dessen Kind. Welche Alternativen gibt es also, um die gewünschte Sicherheit des Kindes in einer Familie herbeizuführen und ihm somit Rechte und Pflichte innerhalb dieses geschützten Bereichs zu gewährleisten?

Besprechung der BGH-Entscheidung XII ZB 586/15

Der Sachverhalt: Ein Mann möchte die leiblichen minderjährigen Kinder seiner Partnerin mit der Maßgabe adoptieren, dass diese die Stellung gemeinsamer Kinder der beiden Partner erlangen. Das Paar ist allerdings nicht miteinander verheiratet. Der leibliche Vater der Kinder verstarb 2006. Seit 2007 lebt der Mann mit der Kindesmutter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen.

Das AG hat den Antrag auf Adaption zurückgewiesen. Daraufhin haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, die jedoch auch zurückgewiesen wurde. Hiergegen wenden sie sich nunmehr mit der Rechtsbeschwerde, die jedoch unbegründet ist.

 

BGH weist auf eindeutige Regelung in § 1741 BGB hin

Wesentliche Aussagen der Entscheidung: Die Regelung des § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB ist eindeutig. Sie lässt weder Auslegungen zu, noch ist sie verfassungswidrig. Eine Adoption mit der Rechtsfolge, dass die Kinder die Stellung gemeinschaftlicher Kinder der Antragsteller erlangen, ist nach derzeitiger Gesetzeslage nicht möglich.

Ein nicht Verheirateter kann ein Kind nur alleine annehmen (§ 1741 Abs. 2 S.1 BGB). Ein Ehepaar hingegen kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen (§ 1741 Abs. 2 S.2 BGB). Das Kind seines Ehepartners kann der Ehegatte gem. § 1741 Abs. 2 S.3 BGB alleine annehmen. In den Fällen, in denen eine gemeinsame Annahme oder die alleinige Annahme des Kindes des Ehepartners erfolgt, erlangt das Kind gem. § 1754 Abs. 1 BGB die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten. In den übrigen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung des Annehmenden.

§ 1755 Abs. 1 S. 1 BGB verfügt, dass mit dieser Annahme sodann das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten erlischt.

Für die Lebenspartnerschaft regelt § 9 Abs. 7 LPartG, dass ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen kann. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich zwischen nicht verheirateten und verheirateten Beziehungen unterschieden. Während er für erstere pauschal geregelt hat, dass diese ein Kind „nur allein“ annehmen können, hat er für Ehegatten differenziert.

Diese können ein (fremdes) Kind gemeinschaftlich oder ein Ehegatte kann das Kind seines Ehegatten allein annehmen. Demgemäß ist in § 1755 Abs. 2 BGB für den Fall der Stiefkind-Adoption angeordnet, dass das Verwandtschaftsverhältnis in diesem Fall nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten erlischt.

Für den Fall der Annahme eines Kindes durch eine nicht verheiratete oder verpartnerte Person fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Also kann die Annahme als Kind durch eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person nur mit der Folge des Löschens bestehender Verwandtschaftsverhältnisse erfolgen.

BGH sieht auch keine Grundrechtsverletzungen

Grundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Denn die Wahrnehmung sozialer Funktionen durch den Partner dem Kind des anderen Partners gegenüber begründet noch keine Elternposition i.S.d. Art 6 Abs. 2 S.1 GG und gewährt demnach auch kein Recht auf Adoption.

Ebenso wenig ist das Gleichbehandlungsrecht verletzt, da der Gesetzgeber die beiden Vergleichsgruppen ungleich behandeln durfte. Denn der vom ihm erstrebte Zweck, den anzunehmenden Kindern eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten, ist legitim. Es unterliegt seinem gesetzgeberischen Ermessen, wenn er dabei maßgeblich auf eine abgesicherte Partnerschaft wie Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft abstellt.

Eine Verletzung von Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 6 Abs. 2 S.1 GG liegt auch nicht vor. Dem Kind wird das Recht auf staatliche Gewährung elterlicher Pflege und Erziehung zugeordnet, wobei der Staat die erforderlichen Schutzmaßnahmen auswählt. Wie die Staatsorgane diese Schutzpflichten jedoch wahrnehmen, entscheiden sie in eigener Verantwortung, so auch das BVerfG.

Darüber hinaus sind die betroffenen Kinder nicht elternlos, sondern haben mit der Antragstellerin einen Elternteil. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, die Ehe zu schließen und somit in eine gemeinschaftliche Elternstellung zurückzukehren.

Schließlich verletzen die Regelungen des §§ 1741 Abs. 2 und 1755 Abs. 1 BGB die Antragsteller auch nicht in ihrem von Art. 8 EMK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens. Der Abbruch der Mutter-Kind-Beziehung als Folge der Adoption stellt nach Auffassung des BGH einen Eingriff in das Recht der Betroffenen auf Achtung des Familienlebens dar. Den Abbruch der Beziehung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern bei der Adoption Minderjähriger erkennt das Gericht grundsätzlich an.

Welche Alternativen bleiben also bei der Adoption des Kindes durch den Lebenspartner?

Folgerungen aus der Entscheidung: Bringt ein unverheirateter Partner ein Kind mit in die Beziehung und möchten beide Partner das Kind als gemeinsames annehmen, ist dies laut BGH nicht möglich.

Der Partner kann zwar das Kind annehmen, löst aber damit eine ungewollte Folge aus: nämlich das Löschen des Verwandtschaftsverhältnis zu seinem leiblichen Elternteil.

Das Ziel, dieses Kind als gemeinschaftliches Kind anzunehmen und ihm die entsprechende Stellung in der Beziehung zukommen zu lassen, kann durch diesen Schritt also nicht erreicht werden, denn nach dem Gesetz kann ein Kind lediglich alleine angenommen werden.

Es besteht also die Option, dass das Kind seiner leiblichen Mutter zugeordnet bleibt oder durch die Annahme durch den unverheirateten Partner dessen rechtliches Kind werde, dann aber die verwandtschaftliche Beziehung zu seiner Mutter verliert.

Ob die betroffenen Kinder möglicherweise in ihrem Recht auf Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt werden, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen.

Praxishinweis: Die Sachlage kann aus Sicht der Betroffenen nicht zufriedenstellend gelöst werden, obwohl die Gesetzgebung diese Fragestellung derzeit noch eindeutig beurteilt.

Um die gewünschte Sicherheit des Kindes in einer Familie herbeizuführen und ihm somit Rechte und Pflichte innerhalb dieses geschützten Bereichs zu gewährleisten, wird gefordert, dass sie auch als Familie im rechtlichen Sinne auftreten: also sich als Paar rechtlich in Form einer Eheschließung oder eingetragenen Lebenspartnerschaft aneinander binden. Nur dann besteht für sie derzeit die Möglichkeit ein Kind gemeinsam anzunehmen.

 

BGH vom 08.02.2017 – XII ZB 586/15

2 Kommentare zu “Adoption eines Kindes durch den Lebenspartner – was ist dabei zu beachten?

  1. Hi, danke für diesen Beitrag. Ich kenne einige Paars in meinem Freundeskreis, die sich genau wegen Adoption wirklich intensiv mit Familienrecht auseinander setzen mussten. Bin sehr gespannt, wie das in der Zukunft wird. LG Sophie

  2. Ich würde sehr gerne die 14 Jahre alte Tochter meiner Lebenspartnerin adoptieren, ich weiß genau das der Kindsvater dem nicht zustimmen würde, stattdessen geht er lieber hin und meldet sich nicht und lässt sich nicht blicken so dass das Mädchen einfach nur noch traurig ist, sie würde sich sehr freuen wenn ich sie adoptieren dürfte, da ich halt seid 3 Jahren mehr oder weniger die Vater Rolle komplett übernommen habe.

    Jetzt frage ich mal in die Runde, welcher ist der beste Weg für uns und vor allem für das Mädchen, es geht mir darum das sie wieder ein geregeltes und behütetes Leben hat mit all meinen Pflichten und all ihrer Pflichten.

    Was kann ich tun außer zum Jugendamt zu gehen???

    Für Ratschläge wäre ich sehr dankbar

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