Das Auskunftsrecht der Eltern nach § 1686 BGB

Wie weit reicht das Auskunftsrecht der Eltern nach § 1686 BGB – und wer ist der richtige Adressat für den Fall, dass für das Kind ein Ergänzungspfleger bestellt wurde? Eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm gibt Ihnen interessante Informationen für Ihre Fälle rund um den Sorgerechtsentzug.

Auskunftsrecht gegenüber Ergänzungspfleger?

Der Sachverhalt: Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht den Eltern weite Teile der elterlichen Sorge entzogen – und für das Kind eine Ergänzungspflegerin bestellt.

 

Der Vater ist seit Juli 2014 jeglicher Kontakt zu dem Kind untersagt. Außerdem wurde ihm das Recht entzogen, den Umgang seines Kindes mit Dritten zu bestimmen.

In den Sorgerechtsverfahren ist eine psychologische Sachverständige zur Erstellung eines Gutachtens bestellt worden. Der Vater hat insoweit vorgetragen, dass Strafverfahren gegen die Sachverständige anhängig seien und diese wegen des unberechtigten Führens der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei.

Das Kind lebte seit Juni 2014 in einer Einrichtung und besuchte dort die Schule. Wie die Ergänzungspflegerin mitteilte, lebte es allerdings seit dem 15.10.2015 nicht mehr dort. Sein derzeitiger Aufenthalt sei unbekannt. Zum 31.12.2015 wurde daher die stationäre Hilfe in dieser Einrichtung beendet.

Der Vater begehrt im vorliegenden Verfahren sowohl von der Ergänzungspflegerin als auch von dem zuständigen Mitarbeiter der Einrichtung Auskunft darüber, ob und wann die frühere Sachverständige seit Juni 2014 Kontakt zu dem Kind aufgenommen hat oder aufnehmen wollte. Er befürchte insoweit, die Sachverständige übe im Hinblick auf Umgang und Kontakte mit ihm als Vater einen negativen Einfluss auf das Kind aus.

Amtsgericht weist Auskunftsantrag zurück – Kein berechtigtes Interesse des Vaters?

Das Amtsgericht hat den Auskunftsantrag des Vaters zurückgewiesen. Das Gericht argumentiert, § 1686 BGB gewähre lediglich ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, insbesondere über seine Gesundheit, seine allgemeine Entwicklung und seine Lebensumstände gewähre. Im Übrigen hat das Amtsgericht kein berechtigtes Interesse des Vaters erkennen können.

Doch ist diese Argumentation stichhaltig?

Der Vater verfolgt seinen Auskunftsanspruch weiter und legt Beschwerde ein. Er ist der Meinung, dass er ein berechtigtes Interess habe, da es keine andere zumutbare Möglichkeit gebe, die maßgebliche Information zu erhalten.

Und vor allem: Bei den persönlichen Belangen des Kindes gehe es auch um die Kontakte, die das Kind mit anderen Personen habe, also mit jeder Person von besonderem Einfluss, was auf die Sachverständige zutreffe.

OLG gibt Vater teilweise Recht

Die Beschwerde des Vaters hat teilweise Erfolg und führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Gemäß § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Kindeswohl entspricht.

Nach Ansicht des OLG, das sich der herrschenden Meinung anschließt, ist die Bestimmung hinsichtlich des Auskunftspflichtigen zu eng gefasst.

Denn das sich aus dem Elternrecht des Art. 6 GG ergebende Auskunftsbedürfnis kann sich in gleicher Weise ergeben, wenn das Kind nicht beim anderen Elternteil, sondern bei Pflegeeltern, bei einem Vormund oder in einem Heim lebt (Rauscher, Staudinger, BGB, 2014, § 1686 Rdnr. 5).

Das OLG teilt jedoch nicht die Ansicht einer weiter gehenden Literaturmeinung, dass auch Personen und Einrichtungen, bei denen das Kind tatsächlich in Obhut ist, zur Auskunft verpflichtet seien.

Zur Wahrung des Elternrechts ist es ausreichend, wenn die für das Kind in rechtlicher Hinsicht verantwortliche Person oder Stelle die Auskunft zu erteilen hat. Dies dient insbesondere auch dem Schutz vor allzu häufiger Inanspruchnahme durch die Eltern.

Inhaltlich sind der Auskunftsgegenstand die persönlichen Verhältnisse des Kindes, die alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Umstände umfassen (BayObLG, Urt. v. 07.12.1992 – 1Z BR 93/92 und Rauscher, a.a.O., Rdnr. 13).

Der Umfang der Auskunft wird lediglich mit Rücksicht auf das Kindeswohl insoweit beschränkt, als Umstände aus der Privat- und Intimsphäre bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fallen (BayObLG, a.a.O. und OLG Hamm, Beschl. v. 10.01.1995 – 15 W 269/94).

Unter diesen Voraussetzungen besteht daher eine Pflicht zur Auskunft auch darüber, mit welchen Personen das Kind Umgang hat oder hatte. Das gilt insbesondere dann, wenn wie hier im Raum steht, dass eine Person dergestalt Einfluss auf das Kind ausgeübt hat, dass eine Beeinträchtigung des Verhältnisses des Kindes zu den Eltern zu befürchten ist.

Auskunftspflicht der Ergänzungspflegerin

Im vorliegenden Fall besteht eine grundsätzliche Auskunftspflicht der Ergänzungspflegerin, ob und inwieweit das Kind Umgang mit der Sachverständigen hatte. Eine Auskunftspflicht der Einrichtung, in der das Kind untergebracht war, verneint das OLG.

Eine Erfüllung der Auskunftsverpflichtung der Ergänzungspflegerin liegt auch nicht vor. Bisher hat sie im Anhörungstermin nur erklärt, dazu könne sie aus ihrer Erinnerung keine sicheren Angaben machen.

Ihrer Verpflichtung entsprechend hätte sie dann jedoch bei den jeweiligen tatsächlichen Obhutspersonen nachzufragen, ob es derartige Umgänge oder Umgangsanbahnungen gegeben hat.

Da dies bisher nicht geschehen ist, muss die Ergänzungspflegerin es nachholen. Sie war daher dazu zu verpflichten, nach der Verschaffung eigener Erkenntnisse die entsprechende Auskunft gegenüber dem Vater gem. § 1686 BGB zu erteilen.

Da jedenfalls bereits seit Ende 2013 wesentliche Teile des elterlichen Sorgerechts dem Vater entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden sind, hat er faktisch keine Möglichkeit, selbst an Informationen über sein Kind zu kommen.

Er kann sich nur an das Jugendamt wenden, das die Auskünfte auch unschwer erteilen kann.

Der erstinstanzliche Antrag und die Beschwerde sind insoweit begründet, als die Ergänzungspflegerin zur Auskunftserteilung in Anspruch genommen worden ist. Soweit die Einrichtung zur Auskunftserteilung in Anspruch genommen worden ist, bleiben der Antrag und die Beschwerde ohne Erfolg.

Folgerungen aus der Entscheidung des OLG Hamm vom 1.8.2016 (4 UF 99/16)

Die Entscheidung des OLG Hamm gibt einige wichtige Anhaltspunkte darüber, wer Adressat des Auskunftsrechts der Eltern gem. § 1686 BGB  ist – und wie weit das Auskunftsrecht reicht.

Hinter dem Auskunftsrecht steht das Bedürfnis der Eltern, eine möglichst tief gehende Auskunft über das eigene Kind zu erhalten. Dieses Bedürfnis besteht gegenüber allen Personen, die mit dem Kind in Kontakt sind oder waren, also gegenüber dem anderen Elternteil oder gegenüber Pflegeeltern, Vormund und Heim.

Das OLG Hamm macht dennoch eine Einschränkung: Personen und Einrichtungen, bei denen das Kind tatsächlich in Obhut ist, werden von der Pflicht zur Auskunftserteilung nicht erfasst. Zur Wahrung des Elternrechts wird es als ausreichend angesehen, wenn die für das Kind in rechtlicher Hinsicht verantwortliche Person oder Stelle die Auskunft zu erteilen hat. Das ist also auch der Ergänzungspfleger, der vom Jugendamt mit der Betreuung des Kindes betraut wurde.

Inhaltlich erfasst die Auskunftspflicht auch die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Dazu gehört auch, mit wem das Kind Umgang hat und hatte. Diese Auskunftspflicht besteht insbesondere in den Fällen, in denen die Gefahr einer Beeinflussung des Kindes besteht.

Als Auskunft des Ergänzungspflegers reicht die Berufung auf fehlende Erinnerung nicht aus. Vielmehr trifft ihn eine konkrete Verpflichtung, bei der entsprechenden Obhutsperson oder Einrichtung nachzuforschen, um die Lage zu ermitteln.

Praxishinweis: Das OLG stellt klar, wie weit das Auskunftsrecht der Eltern aus einer entsprechenden Anwendung des § 1686 BGB reicht. Die für die Eltern als Ansprechpartner in Betracht kommenden Personen werden hinreichend genau definiert. Jedenfalls der Ergänzungspfleger ist in Ausübung seiner Pflichten als Vertreter des Jugendamts und somit des Staates auskunftspflichtig. Bei Erinnerungslücken ist er darüber hinaus sogar dazu verpflichtet, die zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens der Eltern erforderlichen Nachforschungen anzustellen. Auch die Frage des Umgangs des Kindes gehört zur Auskunftspflicht, insbesondere wenn es um die Gefahr einer Beeinträchtigung des Verhältnisses des Kindes zu den Eltern geht.

Zusammenfassung

„Den Eltern steht in entsprechender Anwendung des § 1686 BGB ein Auskunftsrecht gegenüber dem bestellten Ergänzungspfleger oder Vormund zu, nicht aber gegenüber der insoweit personenverschiedenen Obhutsperson oder Einrichtung.”

OLG Hamm, Beschl. v. 01.08.2016 – 4 UF 99/16

2 Kommentare zu “Das Auskunftsrecht der Eltern nach § 1686 BGB

  1. Mein Sohn hat mit seiner Freundin einen 5Monate alten Sohn .sie ist erst 16 Jahre und mein Sohn 30.Beide leben zusammen in einer Wohnung und kümmern sich gemeinsam um den kleinen Sohn.Das Jugendamt hat ihm das Sorgerecht nicht erteilt .Folgendes ist passiert; Kind musste zur Operation ins Krankenhaus und mein Sohn durfte seinen Sohn nicht mit versorgen weil er ja kein Sorgerecht hat.Wie können die beiden sich dagegen wehren .

    • Ihre Frage bedarf eines Kommentars:
      Das Jugendamt erteilt kein Sorgerecht, das gemeinsame Sorgerecht wird mit einer Beurkundung der Sorgeerklärung von Vater und Mutter oder per Beschluss des Amtsgerichts gestaltet.
      Ebenso kann die Mutter dem Vater eine Vollmacht geben und damit dem Vater den Zugang zu Informationen über das und auch zum Kind im Krankenhaus gestatten.
      Da hier die Mutter jedoch minderjährig ist, besteht eine Amtsvormundschaft über das Kind.
      In diesem Fall ist eine Sorgeerklärung nicht sinnvoll, da die Mutter das Sorgerecht mangels eigener Geschäftsfähigkeit rechtlich nicht ausüben kann und bis zur Volljährigkeit der Mutter der Vater damit allein sorgeberechtigt wäre.
      Hier haben offenbar die Ärzte (sicherlich zu Recht) geblockt. Ich glaube nicht, dass das Besuchsrecht eingeschränkt wurde, wenn, dann wohl auf Wunsch und Weisung der Mutter bzw. des Amtsvormunds.
      Wer ist „die beiden“? (Vater und das Kind? Das Kind kann sich noch nicht artikulieren mit 5 Monaten – es wird sich auch nicht fragen: warum darf/durfte mich mein Papa nicht besuchen?)

      Im übrigen hätte sich Ihr Sohn nicht an Minderjährigen vergreifen dürfen! Wie haben Sie denn Ihren Sohn erzogen – und warum haben Sie ihm keine Verhütung beigebracht ?! (Warum hat er keine Freundin im gleichen Alter gefunden?)
      Kinder machen kann er – aber nicht selber fragen? Ist es Ihr Interesse an der Problematik – oder das Ihres Sohnes? Er könnte das mit dem Amtsvormund klären.
      Sie sollten Ihren Sohn sein Leben leben lassen und sich weniger (gar nicht mehr) einmischen. Mit Ihrer Frage hier haben Sie Ihren Sohn bevormundet und zudem der Lächerlichkeit Preis gegeben!

      Allgemein (um an Stelle des Betreibers zu sprechen): Eine Webseite darf keine konkreten Rechtsauskünfte erteilen! Für Rechtsfragen ist die Kommentarfunktion nicht da (auch wenn Sie kein Fragezeichen setzen…)

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