9 Fakten und 1 Muster zum neuen Sorgerecht – von Richterin OLG Happ-Göhring

Die Sorgerechtsreform 2013 ist in Kraft! Ledige Väter bekommen nun per Gesetz leichteren Zugang zum Sorgerecht. Haben Sie im Blick, welche Auswirkungen die neu gefassten Normen rund um die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern haben – vor allem auch im Vergleich zur bis vor kurzem gültigen Übergangslösung des Bundesverfassungsgerichts?

1. Gemeinsames Sorgerecht ohne Zustimmung der Mutter

Nach der Neuregelung des § 1626a BGB durch die Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl I, 795; in Kraft seit dem 19.05.2013) ist auch ohne die Zustimmung der Mutter die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch das Familiengericht möglich.

2. Negative Kindeswohlprüfung

Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vaters die elterliche Sorge oder einen Teil derselben beiden Eltern gemeinsam, wenn und soweit es dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

 

3. Zum Vergleich: Übergangsregelung BVerfG

Während nach der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts die Gerichte die gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateten Eltern zusprachen, sofern dies dem Wohl des Kindes am besten diente, ist nach der Neuregelung des § 1626a Abs. 2 BGB i.d.F. vom 16.04.2013 keine positive Feststellung mehr erforderlich; wie bereits erwähnt wird nun nur noch geprüft, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

4. Neues Leitbild bei elterlicher Sorge

Das neue Sorgerecht geht zusammen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht (amtl. Begründung, BT-Drucks. 17/11048 unter Hinweis auf BVerfGE 107, 150, 155). Damit findet sich ein neues Leitbild bei der elterlichen Sorge nun auch im Gesetz wieder.

5. Rückgriff auf Rechtsprechung zu § 1671 BGB

Bei der Prüfung, ob die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, kann auf die Rechtsprechung zu § 1671 BGB zurückgegriffen werden. Zwar ist gem. § 1671 BGB die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten dient (positive Kindeswohlprüfung). In beiden Fallkonstellationen ist aber besonders darauf abzustellen, welche Auswirkung die Entscheidung für das betroffene Kind hat.

6. § 155a FamFG regelt das Verfahren zur Begründung der gemeinsame Sorge

Das Verfahren rund um die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist in § 155a FamFG geregelt. Die Entscheidung soll beschleunigt ergehen. § 155a Abs. 3 FamFG sieht deshalb ein schriftliches Verfahren vor. Stellt der Vater einen Antrag auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge, so stellt das Familiengericht den Antrag der Mutter zur Stellungnahme zu; die Stellungnahmefrist endet gem. § 155a Abs. 2 Satz 2 FamFG frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes.

7. Im Regelfall: Keine persönliche Anhörung

Trotz der Ablehnung der Regelung durch die Fachwelt (vgl. Kauter, FamRZ 2012, 825, 826; Huber/Antomo, FamRZ 2012, 1257, 1263 ff.) ist abweichend von dem sonstigen Verfahren in Kindschaftssachen eine gerichtliche Entscheidung ohne persönliche Anhörung der Eltern und ohne Anhörung des Jugendamtes vorgesehen.

8. Soll-Vorschrift zur persönlichen Anhörung

Nur wenn dem Gericht durch den Vortrag des Kindesvaters, die schriftliche Stellungnahme der Mutter oder auf sonstige Weise Gründe bekannt werden, die dem Kindeswohl entgegenstehen, setzt das Gericht binnen eines Monats einen Erörterungstermin an. Es handelt sich allerdings um eine Soll-Regelung, so dass abzuwarten bleibt, wie diese von der Rechtsprechung umgesetzt werden wird.

9. Beschleunigungsgrundsatz

Sofern das Gericht einen Erörterungstermin ansetzt, wird außer den Eltern auch das Jugendamt angehört. Es gilt gem. § 155 FamFG dann der Beschleunigungsgrundsatz; eine Terminsverlegung ist auf den Antrag eines Beteiligten oder seines Bevollmächtigten nur aus zwingenden Gründen zulässig, die glaubhaft zu machen sind.

Sabine Happ-Göhring, Richterin am OLG Hamburg

4 Kommentare zu “9 Fakten und 1 Muster zum neuen Sorgerecht – von Richterin OLG Happ-Göhring

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  3. „Nur wenn dem Gericht durch den Vortrag des Kindesvaters, die schriftliche Stellungnahme der Mutter oder auf sonstige Weise Gründe bekannt werden, die dem Kindeswohl entgegenstehen, setzt das Gericht binnen eines Monats einen Erörterungstermin an. Es handelt sich allerdings um eine Soll-Regelung, so dass abzuwarten bleibt, wie diese von der Rechtsprechung umgesetzt werden wird.“

    Familienrichter die bisher ein gesetzliches Recht des nichtehelichen Vaters auf gemeinsame Sorge vermissten, können nun wenigstens auf Antrag des Vaters dem Grundgesetz entsprechen. Es gibt daher wohl einzelne, positive Fälle, wo die gemeinsame Sorge durchgesetzt werden konnte.
    Leider steht damit das Grundrecht einer gleichberechtigten Elternschaft weiterhin unter richterlichem Vorbehalt. Gesetzgeber und Justiz wussten um die Belastung und Zuspitzung der Verhältnisse durch familiengerichtliche Verfahren, gerade auch durch Verhandlungen und Befragungen.
    Es verwundert schon aus der Historie nicht, dass wohl der überwiegende Teil der Juristen das Elternrecht weiter missachten. Die deutsche Justiz und der Gesetzgeber mussten vom EGMR in 2009 zur Abänderung der einfachen Rechtslage gezwungen werden. Dabei hätte das gelegentliche Lesen des Grundgesetzes genügt, um seit vielen Jahren in unzähligen Fällen per Antrag und Richtervorlage den verfassungswidrigen Zustand zu beenden. Die Betreuung in gesetzlicher Elternzeit durch nichtverheiratete Väter gibt es bereits seit 2000/2001. Das BVerfG brauchte bis 2010, um davon Kenntnis zu bekommen, der Gesetzgeber selbst sogar bis 2013.
    Immer häufiger zeigt sich daher nun auch die erwartbare Umsetzung des „neuen Rechts“ in der Gerichtspraxis. Es werden auf dem kreativen Niveau von Hütchenspielerei Kindeswohlgefahren durch eine gemeinsame Sorge fabuliert, Konflikte notfalls angeheizt oder dramatisiert dargestellt. Schon in krimineller Weise werden Kinder als Ablehnende gegen ein Elternteil in die Pflicht genommen. Die gerichtliche Praxis ist damit nach der „Sorgereform“ sogar rechtsmissbräuchlicher und kindeswohlgefährdender als vorher. Das Gesetz hat diese systematische „Lücke“ wohl nicht zufällig gelassen. Die Justiz kann darauf vertrauen, dass eine Evaluation der Praxis und Folgen tatsächlich ausbleiben wird. „Abwarten“ nennt man das unter Juristen.

  4. Meine Frau und ich haben uns scheiden lassen und wir haben einen gemeinsamen Sohn. Es ist kompliziert zu erklären, doch ich wollte das alleinige Sorgerecht haben. Ein Bekannter hatte einen ähnlichen Fall und ein Rechtsanwalt für Familienrecht hat ihm dabei geholfen, welcher meinen Mandat leider nicht mehr ufnehmen konnte. Gut das im Internet zahlreiche Anwälte zu finden sind.

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