Sorgerechtsentzug: Defizite der Eltern nicht maßgeblich!

Ihr Mandant wehrt sich gegen einen Sorgerechtsentzug? Ein Verfassungsgerichtsurteil weist jetzt mit Nachdruck darauf hin: Dieser besonders heftige Eingriff in das Elterngrundrecht ist nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Elterliche Defizite machen alleine noch lange keinen Grund aus.

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung

Um die Kernaussage des BVerfG vorweg zu nehmen: Für einen Sorgerechtsentzug reicht es nicht aus, lediglich die Defizite der Eltern zu benennen – so gravierend diese auch sein mögen. Vielmehr muss gründlich dargelegt werden, dass das elterliche Fehlverhalten zu einer nachhaltigen Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls geführt hat bzw. mit ziemlicher Sicherheit führen wird.

 

Ein Gericht muss detailliert aufzeigen, welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit die befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes sind und weshalb diese Gefahren so gravierend sind, dass sie eine Fremdunterbringung legitimieren.

Lesen Sie im folgenden die Einzelheiten zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2014 (1 BvR 1178/14).

Der Fall: Vater wehrt sich gegen Entzug des Sorgerechts

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die elterliche Sorge für sein im Februar 2013 geborenes Kind ihm – wie auch der Mutter – entzogen und auf das Jugendamt übertragen wurde.

Er stammt aus Afrika und lebt, inzwischen geduldet, in Deutschland. Die Mutter leidet an gravierenden psychischen Erkrankungen und wurde in den Monaten vor der Entbindung in einem Mutter-Kind-Heim betreut.

Der Beschwerdeführer und die Mutter trennten sich noch während der Schwangerschaft. Im Oktober 2012 gaben sie vorgeburtlich eine Vaterschaftsanerkennung und eine gemeinsame Sorgeerklärung ab.

Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz bezüglich des Sorgerechts

Unter Verweis auf die psychische Situation der Mutter und die intransparente Wohn- und Lebenssituation des Beschwerdeführers entzog das AG auf Anregung des Jugendamts beiden Eltern kurz vor der Geburt im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen und bestellte das Jugendamt zum Ergänzungspfleger.

Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren

Sofort nach seiner Geburt wurde das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht, in der es seitdem lebt. Im Mai 2013 traf das AG eine Umgangsregelung, wonach begleitete Kontakte stattfanden. Im April 2014 wurde die Bereitschaftspflege des Kindes in eine Dauerpflege in derselben Familie umgewandelt.

Im verfahrensgegenständlichen Hauptsacheverfahren beantragte der Beschwerdeführer, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Das AG gab ein Sachverständigengutachten dazu in Auftrag, ob die Eltern in der Lage seien, das körperliche, geistige und seelische Kindeswohl sicherzustellen, und somit erziehungsfähig seien.

Die Sachverständige hielt die Mutter für krankheitsbedingt erziehungsunfähig und den Beschwerdeführer für nur teilweise erziehungsfähig. Sie empfahl, das Kind weiterhin in einer Pflegefamilie unterzubringen

Entscheidungen im Hauptsacheverfahren

Nach mündlicher Verhandlung entzog das AG beiden Eltern die gesamte elterliche Sorge und bestellte das Jugendamt zum Vormund, weil das Kindeswohl gefährdet sei. Dem seiner Ansicht nach schlüssigen, nachvollziehbaren und uneingeschränkt verwertbaren Gutachten schloss sich das AG vollumfänglich an.

Dem Beschwerdeführer fehle es an Kernkompetenzen in der Kindererziehung. Bei ihm liege eine erhebliche Bindungsintoleranz gegenüber der Mutter vor. Seine ungewisse wirtschaftliche und räumliche Situation würden eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Seine Einstellung zum deutschen Rechts- und Wertesystem sei problematisch. Er ziehe afrikanische Erziehungsmethoden vor und distanziere sich nicht von der selbst erlebten, teilweise gewalttätigen Erziehung.

Als verletzt gerügte Grundrechte

Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, die das OLG zurückwies. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.

Elternrecht verletzt

Das BVerfG gibt der Verfassungsbeschwerde statt, weil dies zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Elternrechts des Beschwerdeführers angezeigt ist, § 93a Abs. 2 Buchst. b) BVerfGG. Diese Entscheidung kann es treffen, weil es die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat und die Verfassungsbeschwerde danach offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

Schutzbereich des Elterngrundrechts

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann.

Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist, Art. 6 Abs. 3 GG. Das ist nur dann der Fall, wenn die Eltern versagen oder das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigen den Staat einzugreifen.

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs in das Elterngrundrecht

Nicht zur Ausübung des Wächteramts gehört es, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (BVerfG, Beschl. v. 17.02.1982 – 1 BvR 188/80, DRsp-Nr. 1994/2637).

Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2010 – 1 BvR 374/09, DRsp-Nr. 2010/3999 und Beschl. v. 28.02.2012 – 1 BvR 3116/11, DRsp-Nr. 2012/10833).

Umfang der verfassungsgerichtlichen Überprüfung

Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, unterliegt einer strengen verfassungsgerichtlichen Überprüfung, die sich wegen des besonderen Eingriffsgewichts auch auf einzelne Auslegungsfehler und deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken kann (BVerfG, Beschl. v. 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13, DRsp-Nr. 2014/12258).

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs

Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs nicht. Die Annahme, es bestehe eine die Trennung des Kindes vom Beschwerdeführer legitimierende Kindeswohlgefahr, erweist sich als verfassungsrechtlich nicht haltbar.

Gemessen an der enormen Tragweite der Entscheidung für Kind und Vater – auch im Vergleich zu sonstigen, i.d.R. besonders ausführlichen familiengerichtlichen Entscheidungen zu ähnlichen Sachverhalten – sind die Ausführungen zur Begründung einer Kindeswohlgefährdung durch den Beschwerdeführer sehr knapp gehalten.

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beweiswürdigung

Beide Gerichte stützen sich maßgeblich auf die Feststellungen im Sachverständigengutachten, dessen Verwertbarkeit hier jedoch erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt. Das schlägt auf die angegriffenen Entscheidungen durch, weil die von der Gutachterin getroffenen Feststellungen im Wesentlichen übernommen und allenfalls ansatzweise eigenständig tatsächlich eingeordnet und rechtlicher Würdigung unterzogen werden.

Zweifel an der Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens

Beide Entscheidungen stützen die Annahme einer Kindeswohlgefahr maßgeblich auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Sachverständigen, an deren Verwertbarkeit jedoch Zweifel bestehen, weil die zugrunde liegenden Fragestellungen die zu ermittelnden Umstände nicht klären können und die Sachverständige dem Beschwerdeführer möglicherweise nicht mit der gebotenen Neutralität begegnet ist.

Keine nachvollziehbaren Ausführungen zur Kindeswohlgefährdung

Die Entscheidungen würden selbst bei völliger Unverwertbarkeit der sachverständigen Begutachtung der verfassungsrechtlichen Kontrolle standhalten, wenn sich das Vorliegen einer die Trennung von Kind und Vater rechtfertigenden Kindeswohlgefährdung aus den Entscheidungsgründen auch ohne Einbeziehung der sachverständigen Aussagen hinreichend nachvollziehbar ergäbe. Auch dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gefahrenfeststellung

Die angegriffenen Entscheidungen verfehlen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gefahrenfeststellung auch deshalb, weil sie zwar auf mögliche Defizite an der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingehen, ohne dass sich daraus aber ergibt, welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit die befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes sind und weshalb diese Gefahren so gravierend sind, dass sie eine Fremdunterbringung legitimieren.

Sorgfältige Prüfung und Bewertung der Gefahren durch die Fachgerichte geboten

Die Fachgerichte haben die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten.

Dem werden sie i.d.R. nicht gerecht, wenn sie ihren Blick nur auf die Verhaltensweisen der Eltern lenken, ohne die sich daraus ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen für die Kinder darzulegen (BVerfG, Beschl. v. 14.06.2014 – 1 BvR 725/14 und Beschl. v. 22.05.2014 – 1 BvR 3190/13, DRsp-Nr. 2014/15327).

Beide Entscheidungen benennen sehr knapp lediglich angebliche Defizite an der Lebenssituation, dem Verhalten und den Einstellungen des Beschwerdeführers. Nachteilige Auswirkungen auf das Kind werden nicht erläutert.

Annahmen keine tragfähige Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung

Dass eine die Fremdunterbringung verfassungsrechtlich rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls in der Sache vorläge, ist auch nicht indirekt durch die in den Entscheidungen oder dem Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen belegt. Keine der vier den Entscheidungen zugrunde liegenden Annahmen bildet eine tragfähige Grundlage für die Feststellung einer nachhaltigen Kindeswohlgefährdung.

Tatsächliche Verletzung (zumindest) des Elterngrundrechts

Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den Verstößen gegen das Elterngrundrecht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fachgerichte bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und ausreichender Ermittlung des Sachverhalts eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers getroffen hätten.

Folgerungen aus der Entscheidung

Das BVerfG stellt fest, dass ein Sachverständigengutachten zur Durchleuchtung eines Einzelfalls aus der entsprechenden Gutachtersicht durchaus angebracht ist, weist aber entscheidend auch darauf hin, dass sich die Fachgerichte mit den Inhalten und Schlussfolgerungen eines Gutachtens kritisch auseinandersetzen müssen.

Die Fachgerichte dürfen die Ausführungen nicht allgemein übertragen, sondern müssen sich vielmehr gerade bei einer Entziehung des Sorgerechts und einer Trennung des Kindes von seinen Eltern gewissenhaft mit zahlreichen fallbezogenen Einzelkriterien auseinandersetzen.

Prüfungsmaßstab der Fachgerichte

Gerade bei einem so starken Eingriff in das Elterngrundrecht müssen die Fachgerichte prüfen, ob das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Das setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Beweiswürdigung durch die Fachgerichte

Insbesondere wenn ein Gutachten problematische Punkte aufweist, müssen die Fachgerichte sich gezielt mit diesen auseinandersetzen und die Feststellungen eigenständig auf deren rechtliche Relevanz auswerten. Demnach reicht es nicht aus, lediglich die Defizite der Eltern zu benennen.

Vielmehr muss nachvollziehbar erläutert werden, welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit die befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes sind und weshalb diese Gefahren so gravierend sind, dass sie eine Fremdunterbringung legitimieren.

Zudem steigen die Prüfungs- und Darlegungsanforderungen, je weniger deutlich die (mutmaßlichen) Lebens- und Erziehungsbedingungen eines Kindes an die Schwelle heranreichen, von der an der Staat im Rahmen seines Wächteramts zu Korrekturen verpflichtet und berechtigt ist.

 

 
Leitsatz:

Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Für die Fachgerichte ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 GG das Gebot, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten. Die Fachgerichte werden dem i.d.R. nicht gerecht, wenn sie ihren Blick nur auf die Verhaltensweisen der Eltern lenken, ohne die sich daraus ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen für die Kinder darzulegen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14).

Praxishinweis:

Gerade in den Fällen eines Sorgerechtsentzugs und einer Trennung des Kindes von den Eltern müssen die Fachgerichte ihrer Verpflichtung zu sorgfältiger und sensibler Prüfung und zur Abwägung des Einzelfalls gerecht werden. Auch bei Hinzuziehung eines Gutachters und dessen Fachkompetenz kommt den Fachgerichten die Aufgabe zu, den Fall abschließend zu bewerten. Auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Gutachters müssen die Fachgerichte – ggf. auch kritisch und differenziert – eingehen. Die abschließende Bewertung ist von den Fachgerichten auf der Basis der rechtlichen Rahmenbedingungen sorgfältig und diszipliniert vorzunehmen.

 
Ass. jur. Nicole Seier, Gelsenkirchen

5 Kommentare zu “Sorgerechtsentzug: Defizite der Eltern nicht maßgeblich!

  1. Es interessiert mich,wie den teilweise“unrechten“Inobhutnahmen aufgrund solcher Gutachten,auf die sich Richter meist beziehen,weil sie sie selbst in Auftrag gaben,in Zukunft entgegengesteuert werden soll.# Die meisten Familienrichter wissen das nicht und entscheiden oftmals falsch,bzw.nachteilig für Kinder+Eltern. Was also passiert,damit Eltern+Kind(er)nicht mehr leichtfertig getrennt werden?
    Von den Fällen,wo eine rasche Inobhutnahme nötig wäre,rede ich jetzt nicht-das ist ein anderes Thema.

  2. Pingback: Schreiben an das Jugendamt und Politiker in Kleve – Schreiben an

  3. Sehr interessant, dass Defizite der Eltern nicht maßgeblich sind, um ihnen das Sorgerecht zu entziehen. Es gab ein Mal einen Fall im Kindergarten meines Sohnes, in dem der Mutter das Sorgerecht entzogen wurde, weil sie ihrem Sohn gegenüber gewalttätig wurde. Ich finde es äußerst wichtig, dass Eltern die eine ihre Kinder psychisch oder körperlich gefährden mit den Konsequenzen leben müssen. Im Notfall immer einen Anwalt für Familienrecht einschalten!

  4. Hi leider werden dann zu schnell Kinder aus der Familie genommen ohne genau zu prüfen zum Beispiel bei schulverweigerungen oder schulfobien dann wird Ihnen <übernacht das sorgerecht entzogen und dann zwangseingewiesen damit das Jugendamt im Recht ist das das Kindeswohl gefährdet sein soll und dann noch wird man so lange vom Jugendamt und Richterin schikaniert das das Kind labil wirkt um eine schnelle Trennung zu bewirken da steht schon die Polizei bereit und der Krankenwagen danach darf mann sein kind 5 wochen nicht mehr sehen es weiß nicht mal ob die Eltern noch leben die unter Schock stehen und das Bewußtsein verlieren dann noch wird in der Klinik gelogen das sich die Balken biegen alles Lügen dann kommt noch zu guter letzt wird man für Verrückt erklärt ist alles schon ausgemacht vorher, das ist der Hilfeplan vom jugendamt heißt es dann kommt kind kommt zu Pflegeeltern und die Eltern werden monate verarscht denen wird auch noch gesagt das sie verrückt sein könnten Vorsicht geboten es ist Haarestreubend was in Bayern abgeht nicht nachvollziehbar also viel Glück euch Eltern passt besser auf!!! das euch so etwas nicht passiert ihr werdet wie scheiße behandelt man hat den größten Schock seines Lebens, und das Kind auch für immer danke!!! fürs Lesen…….

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