Umgangsrecht des Vaters wegen Gewalt gegen die Mutter beschränkt

Der Umgang eines Vaters mit seinen Kindern kann auch längerfristig auf Briefkontakt und Geschenksendungen beschränkt werden, wenn dies für das Kindeswohl erforderlich ist. Eine Wiedereinräumung des Umgangsrechts kommt nicht allein dadurch in Betracht, dass sich der Vater einer Therapie unterzieht und weitere Gewalttätigkeiten ausgeschlossen werden können.

Was ist passiert?
Dem Familienvater war wegen Alkoholabhängigkeit und häuslicher Gewalt nur ein sehr beschränktes Umgangsrecht eingeräumt worden. Das Umgangsrecht war auf gelegentliches Briefeschreiben und Geschenksendungen zu Geburtstagen, Weihnachten und anderen Feiertagen beschränkt. Seine dagegen gerichtete Beschwerde hatte jedoch keinen Erfolg.

 

Umgangsbeschränkung im Verhalten des Vaters begründet
Das OLG Köln stellt in seiner Entscheidung deutlich heraus, dass das zurückliegende und aktuelle Verhalten des Vaters die Ursache für die Beschränkung des Umgangsrechts und deren Aufrechterhaltung bilde. Seine frühere Gewalt gegenüber seiner Ehefrau, – zuletzt eine versuchte Tötung – habe die gemeinsamen Kinder stark traumatisiert. Sie waren gezwungen, die Gewalt des Vaters gegen die Mutter hilflos mit anzusehen und hätten Gewalt gegen die Mutter mittelbar auch als Gewalt gegen sich selbst empfunden.

Folgen der Gewaltbereitschaft des Vaters
Die Kinder selbst lehnen einen Umgang mit ihrem Vater aus Angst vor möglichen Gewaltausbrüchen ab. Auch ein Kontakt per Telefon würde bei ihnen das Erlebte wieder in Erinnerung rufen, was sich erneut nachteilig auf die Psyche der Kinder auswirken würde, urteilte das Gericht. Dass der Vater nach wie vor auf einen persönlichen Umgang mit seinen Kindern drängt, legt das OLG als fortdauernde Uneinsichtigkeit aus.

Künftiges Verhalten des Vaters
Das Gericht räumt dem Vater jedoch ein, die Frage nach einem Jahr erneut prüfen zu lassen. Auch die bis dahin erkennbaren Entwicklungsfortschritte würden dann in die Prüfung einbezogen. Für eine zukünftige Entscheidung über das Umgangsrecht sei maßgeblich, wie sich das Verhältnis der Kinder zu dem Vater entwickle. Er müsse gegenüber den Kindern vertrauensbildende Maßnahmen ergreifen. Seine überzogenen Anträge seien nur ein Beleg dafür, dass er ihr psychisches Gleichgewicht aus den Augen verliere. Eine derart geschädigte Beziehung könne sich nur allmählich durch Behutsamkeit erholen. Bis dahin werde jeder Druck des Vaters von den Kindern aufgrund ihrer Erfahrungen als Bedrohung gewertet.

Folgerungen aus der Entscheidung
In diesem Fall lieferte der Vater durch seine Gewalt die entscheidende Grundlage für die Umgangsbeschränkung. Gewalt zwischen Eltern in Anwesenheit der Kinder stellt eine so erhebliche Einwirkung auf die kindliche Psyche dar, dass therapeutische Maßnahmen und die Überwindung von Alkoholabhängigkeit diesen Schaden beim Kind nicht von alleine ausgleichen. Je drastischer und vehementer der gewalttätige Elternteil gegen die Umgangsbeschränkung agiert, umso größere Zweifel bestehen an seinem Verständnis und Einfühlungsvermögen. Das OLG erwartet zu Recht, dass vor einer anders lautenden Entscheidung erst die gestörte Beziehung des Vaters zu seinen Kindern durch vertrauensbildende Maßnahmen sensibel wieder aufgebaut wird, und lehnt die Beschwerde deswegen ab.

Praxistipp
Falls Änderungen bestehender Umgangsregelungen angestrebt werden, sollten Anwälte vor Antragstellung mit ihren Mandanten die wesentlichen Argumente nicht nur zusammentragen, sondern auch einer gründlichen, besonders kritischen Prüfung unterziehen. Die Erfolgsaussichten sollten realistisch betrachtet werden. Gerade in Fällen wie diesem, in denen Gewalt eine entscheidende Rolle spielt, sollte aus der Sicht aller Beteiligter (der Familie, Umgangsberechtigter, des Anwalts und des Gerichts) kein aussichtsloses Verfahren „durchgefochten“ werden. Auch den Anwälten der Verfahrensbeteiligten kommt gegenüber den betroffenen Kindern die Verantwortung zu, deren Wohl in den Vordergrund zu stellen.

OLG Köln, Beschl. v. 06.12.2010 – 4 UF 183/10, DRsp-Nr. 2010/22494
von Rechtsanwältin Nicole Seier

3 Kommentare zu “Umgangsrecht des Vaters wegen Gewalt gegen die Mutter beschränkt

  1. Hallo, ich habe eine Frage.
    Mein Ex freund hat mich in der Beziehung sehr oft geschlagen, unter anderem vor unserer gemeinsamen Tochter (7 Monate alt ). So jetzt haben wir das gemeinsame Sorgerecht, er hatte mich damals so beeinflusst das ich es ihm gegeben habe. Er ist unter anderem Drogen und Alkoholsüchtig. Er möchte unsere Tochter jetzt durch den Kinderschutzbund sehen, die wollen aber keine Drogen und Alkoholtest durchführen, laut Richter muss er das auch nicht. Ich möchte Mein Kind schützen, weil er das ja vor ihr auch gemacht hat und vor allem auch wenn ICH sie auf dem Arm hatte, hat er einfach zugeschlagen. Was kann ICH tun um ihm das Sorgerecht zu entziehen?
    Vielen Dank im Voraus
    Mit Freundlichen Grüßen

    Stefanie Engel

    • Hallo Frau Engel, bitte haben Sie Verständnis, dass wir auf diesen Seiten keine rechtliche Beratung geben dürfen. Wir können Ihnen nur empfehlen, sich an einen Fachanwalt/ eine Fachanwältin für Familienrecht zu wenden und dort um Rat zu fragen. Mit freundlichen Grüßen, die Redaktion.

    • Hallo Stefanie Engel,
      dein Fall erinnert mich an meine eigenen Erfahrungen. Auch ich wurde von meinem Ex-Partner, mit dem ich eine gemeinsame Tochter habe, vor den Augen der Tochter geschlagen; auch er ist drogenabhängig. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass es in Deutschland sehr schwierig ist, jemandem das Sorgerecht zu entziehen. Die Juristen sprechen davon, dass NACHGEWIESEN werden muss, dass das sogenannte „Kindeswohl“ gefährdet ist. Ich selbst wurde bei Gericht gefragt „Hat der Vater denn das Kind geschlagen?“ – ich: „Nein.“ – Richterin: „Na dann ist doch alles gut.“. Die Jugendämter gehen lediglich nach sichtbaren Kriterien, d. h. solange das Kind wenigstens einmal pro Woche gewaschen wird, Kleidung am Körper trägt und die Nahrung gesichert ist, ist aus deren Sicht auch alles in Ordnung. Ob mein Kind, nachdem es schon sauber war, wieder eingenässt hat, ausgeprägte Schlafschwierigkeiten hatte und unter extremen Verlustängsten litt/leidet, interessierte niemanden so wirklich. Die Schwierigkeit liegt meiner Meinung nach vor allem in dem NACHWEIS. Zu dem Drogentest würde ich dir auch nicht allzu viel Hoffnung machen (je nachdem, welche Drogen er konsumiert), da auch das Jugendamt entprechende Tests vorher ankündigen muss, die Tests ohnehin auf Freiwilligkeit beruhen und der Kindesvater dann eben eine angemessene Zeit vor dem Test nicht konsumiert. Zudem werden oft die „Wischtests“ verwendet, die einen Konsum nur bis maximal 48 Stunden zurück nachweisen können …
      Ich würde trotz aller Schwierigkeiten alles ganz genau dokumentieren, das Jugendamt einbinden und vor allem einen guten Rechtsanwalt konsultieren (günstigstenfalls einen Fachanwalt für Familienrecht). Mit dem Anwalt kannst du dann versuchen, bei Gericht zu beantragen, dass dem KV das Sorgerecht entzogen wird. Wenn überhaupt beschränken sich die Gerichte allerdings meistens nur auf Teilbereiche des Sorgerechts (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge, Gesundheitssorge …). Theoretisch könntest du auch eine(n) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu Rate ziehen, was allerdings schon wieder schwierig ist, weil du für eine entsprechende Behandlung das Einverständnis des KV benötigst.
      Ich wünsche dir auf jeden Fall ganz viel Kraft für den kommenden Weg, die du brauchen wirst (Bei mir läuft der Terror seit mittlerweile dreieinhalb Jahren und nimmt kein Ende, wird eher schlechter als besser.)
      Gruß,
      K.

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