Ablehnung der Sorgerechtsübertragung auf den Vater eines nichtehelichen Kindes

Auch der Umstand, dass der nichteheliche Vater seit der Geburt des Kindes bisher keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet hat und er auch nicht dargelegt hat, warum er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, kann Bedeutung für die Beurteilung des Sorgerechts haben. Dies entschied das OLG Köln, Beschl. v. 28.11.2011 – 4 WF 184/11.

Ablehnung der Sorgerechtsübertragung – darum geht es

Der Antragsteller, Vater eines sechs Jahre alten Sohnes und mit dessen Mutter nicht verheiratet, begehrt das gemeinsame Sorgerecht. Für die gerichtliche Durchsetzung seines Begehrs hat er Verfahrenskostenhilfe beantragt, die das Familiengericht abgelehnt hat. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde weist das OLG Köln zurück.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auch bei nichtehelichen Kindern ist ein gemeinsames Sorgerecht möglich. Die gemeinsame elterliche Sorge muss jedoch dem Kindeswohl entsprechen (BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 – 1 BvR 420/09).

 

Verhalten des Vaters gegenüber dem Kind

Im vorliegenden Fall ist das OLG Köln jedoch nicht der Ansicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht. Zum einen hat der 1985 geborene Antragsteller seit der Geburt des Kindes keine Unterhaltszahlungen geleistet. Zum anderen hat er nicht dargelegt, warum er seit der Geburt des Kindes im Jahr 2005 nicht in der Lage war, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen und seinen Unterhaltsverpflichtungen – zumindest teilweise – nachzukommen. Auch der bisherige Umgangskontakt wirft erhebliche Zweifel an der Einstellung des Vaters zu seinem Kind auf: Der letzte Kontakt mit dem Sohn fand statt, als dieser drei Jahre alt war, und liegt damit über zwei Jahre zurück.

Verhalten des Vaters gegenüber dem Jugendamt

Die Zweifel an der Verlässlichkeit und dem Verantwortungsbewusstsein des Vaters werden durch sein Auftreten gegenüber dem Jugendamt weiter verstärkt. Trotz entsprechender Aufforderungen des Jugendamtes hat sich der Vater nicht gemeldet. Zu einem vereinbarten Termin war er ohne Benachrichtigung nicht erschienen. Seine verspätet nachgereichte Entschuldigung für das Versäumen dieses Termins ist nicht nachvollziehbar.

Stellungnahme des Jugendamtes

Aus den genannten Gründen vertritt das Jugendamt die Ansicht, dass vorerst ein begleiteter Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn stattfinden soll, um ein Vertrauensverhältnis zwischen Vater und Kind auf Dauer aufzubauen. Die Einbeziehung des Vaters in die elterliche Sorge lässt sich aus Kindeswohlgesichtspunkten nur vertreten, wenn er mit dem Kind, dessen Bedürfnissen und den Strukturen des Kindesalltags vertraut ist.

Folgerungen aus der Entscheidung

Das OLG bestätigt, dass für die Durchsetzung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts wesentliche Bestandteile vorab gesichert vorliegen müssen. So muss zum einen gewährleistet sein, dass derjenige, der die Einbeziehung in die elterliche Sorge des anderen begehrt, mit den Bedürfnissen und alltäglichen Gewohnheiten des Kindes vertraut ist. Denn gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass sich die Eltern über anstehende Fragen in Bezug auf das Kind und sein tägliches Leben austauschen und anschließend gemeinsame Entscheidungen treffen und umsetzen. Ist ein Elternteil über die Belange und Besonderheiten, die das Kind betreffen, nicht informiert, so ist eine gemeinsame elterliche Sorge nicht praktikabel, sondern für den Elternteil, der sich um das Kind kümmert, vielmehr unnötig erschwerend.

Zum anderen muss der die Beteiligung am Sorgerecht Begehrende zumindest bemüht sein und deutlich zeigen, dass er seinem Kind – soweit es ihm möglich ist – finanzielle Unterstützung (Unterhalt) zukommen lässt und dem Kind auch persönlich nahesteht.

Lassen sich keine nachvollziehbaren Gründe für das Unterbleiben von Unterhaltsleistungen und den fehlenden Kontakt mit dem Kind finden, so wirkt sich dies negativ aus. Denn es entspricht nicht dem Kindeswohl, einem Elternteil das Sorgerecht zuzusprechen, der sich in der Beziehung zu seinem Kind nicht wiederfindet, sich nicht (auch durch Unterhaltsleistungen) einbringt und somit auch keine Bezugsperson für das Kind darstellt.

 

Praxishinweis
Wenn Sie als Anwalt mit der Durchsetzung eines Anspruchs auf ein gemeinsames Sorgerecht beauftragt werden, sollten Sie im Vorfeld die Sachlage konkret und profund prüfen. Zeigen sich bereits im Erörterungsgespräch Zweifel an der Sorgerechtstauglichkeit Ihres Mandanten (z.B. aufgrund des Nichtleistens von Unterhaltszahlungen), so sollten Sie das Kindeswohl in den Vordergrund stellen. Auch wenn dies dem Interesse Ihres Mandanten zuwiderläuft, sollten Sie ihm die Gesichtspunkte, die gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechen, deutlich vor Augen führen.

 

von Rechtsanwältin Nicole Seier, Gelsenkirchen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert