Bei einem Vergleich über den Aufstockungsunterhalt behielt sich der Ehemann eine spätere Befristung des Unterhalts vor. Doch anstatt die Befristung in einem ersten Abänderungsverfahren vom 15.05.2007 geltend zu machen, versucht er diese erst in einem zweiten Abänderungsverfahren durchzusetzen. Der BGH geht jedoch von der Präklusion des Befristungseinwandes aus (BGH, Urt. v. 23.05.2012 – XII ZR 147/10, DRsp-Nr. 2012/14107).
Wie begründet der BGH sein Urteil – und welche Folgerungen ergeben sich für Sie daraus?