Aufstockungsunterhalt

Ehegattenunterhalt: BGH-Urteil zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach Vergleichsschluss

Bei einem Vergleich über den Aufstockungsunterhalt behielt sich der Ehemann eine spätere Befristung des Unterhalts vor. Doch anstatt die Befristung in einem ersten Abänderungsverfahren vom 15.05.2007 geltend zu machen, versucht er diese erst in einem zweiten Abänderungsverfahren durchzusetzen. Der BGH geht jedoch von der Präklusion des Befristungseinwandes aus (BGH, Urt. v. 23.05.2012 – XII ZR 147/10, DRsp-Nr. 2012/14107).

Wie begründet der BGH sein Urteil – und welche Folgerungen ergeben sich für Sie daraus?

BGH zur Präklusion in Unterhaltsabänderungsverfahren

In unserem letzten Beitrag vom 19.03.2010 haben wir Ihnen das dem Einwand der Unterhaltsbefristung gem. § 1578b BGB immanente Haftungsrisiko aufgezeigt.

BGH hält anwaltlichen Vortrag für präkludiert
Sie erinnern sich: Der Rechtsanwalt ist nicht nur gehalten, möglichst umfänglich zu den Gründen einer Befristung vorzutragen, er sollte dies auch frühzeitig tun. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Gericht im Rahmen eines späteren Unterhaltsabänderungsverfahrens den Einwand des Unterhaltspflichtigen, die Unterhaltsberechtigte habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, nicht zulässt. So geschehen im Urteil des BGH v. 27.01.2010 — XII ZR 100/08.

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