Der BGH gibt Ihnen weitere Hinweise zur Billigkeitsabwägung nach § 1578b Abs. 1 BGB. Erkenntnis: Als Anwalt sollten Sie in jedem Fall auch den Karriereaufstieg des Unterhaltspflichtigen im Blick behalten.
Das gilt auch eim Krankheitsunterhalt
Befristung
BGH-Urteil zum reformierten § 1578b BGB
Der Aufschrei in der Fachwelt war groß, als der Gesetzgeber Anfang des Jahres das Unterhaltsrecht änderte. Die Regierung normierte die lange Ehedauer als eigenständigen Billigkeitsmaßstab für eine Befristung des Ehegattenunterhalts.
„Heimliche“ Gesetzesänderung: Ausschluss der Unterhaltsbefristung alleine wegen langer Ehedauer?
Die Regierung will mit der Befristungsvorschrift des § 1578b Abs. 1 BGB einen wesentlichen Paragraphen des Unterhaltsrechts ändern – und das offensichtlich an der öffentlichen Diskussion vorbei.
Änderungen bei der Unterhaltsbefristung? Lesen Sie, warum die Regierung übers Ziel hinausschießt.
BGH zur Präklusion in Unterhaltsabänderungsverfahren
In unserem letzten Beitrag vom 19.03.2010 haben wir Ihnen das dem Einwand der Unterhaltsbefristung gem. § 1578b BGB immanente Haftungsrisiko aufgezeigt.
BGH hält anwaltlichen Vortrag für präkludiert
Sie erinnern sich: Der Rechtsanwalt ist nicht nur gehalten, möglichst umfänglich zu den Gründen einer Befristung vorzutragen, er sollte dies auch frühzeitig tun. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Gericht im Rahmen eines späteren Unterhaltsabänderungsverfahrens den Einwand des Unterhaltspflichtigen, die Unterhaltsberechtigte habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, nicht zulässt. So geschehen im Urteil des BGH v. 27.01.2010 — XII ZR 100/08.
Präklusion: Haftungsfalle bei Unterhaltsvereinbarungen
Mit Einführung des § 1578b BGB durch die Unterhaltsrechtsreform hat die Möglichkeit der Befristung des nachehelichen Unterhalts eine deutlich stärkere Bedeutung erlangt.
Die scheinbar harmlose Vorschrift birgt für den beratenden Anwalt jedoch enorme Risiken.
Nacheheliche Teilansprüche sind gesondert auszuweisen
Auch nach der Unterhaltsrechtsreform sind Teilansprüche des nachehelichen Unterhalts auszuweisen. Die Höhe der Teilansprüche muss konkret berechnet werden.
Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 131/07, DRsp-Nr. 2009/1894.