Familiensachen

Reformen im Familienrecht: Neue Verfahrenswerte nach dem FamGKG

Im vorangegangen Beitrag von Dr. Christian Grabow haben Sie erfahren, welcher Systematik die Kostenvorschriften des FamFG folgen. Schwierig ist die neue Rechtslage vor allem deshalb, weil Sie neben den nun geltenden Vorschriften des FamFG auch noch zahlreiche Kostenvorschriften der ZPO beachten und in Altverfahren das bisher geltende Recht anwenden müssen.

Damit nicht genug. Zeitgleich mit dem FamFG ist auch das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) in Kraft getreten. Das FamGKG enthält die nunmehr einheitlich für alle Familiensachen anwendbaren Verfahrenswerte.

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Neues FamFG: Wie Sie vom Anwaltszwang profitieren

Der Anwaltszwang, der mit dem FamFG erweitert wird, ist für Sie sicherlich ein spannendes Thema. Bei vielen Streitigkeiten müssen jetzt Sie oder ein Anwaltskollege beauftragt werden. Eine gute Gelegenheit, neue Mandanten zu gewinnen.

Wann gilt jedoch der Anwaltszwang? Das FamFG unterscheidet nach Verfahren vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht sowie vor dem BGH. Außerdem gibt es noch das Behördenprivileg.

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Vorgehensweise bei Kindschaftssachen: Was hat sich konkret geändert?

Eine interessante Änderung des FamFG ist die Vorgehensweise bei Kindschaftssachen. Mit dem neuen FamFG gilt das sogenannte Vorrang- und Beschleunigungsgesetz. Das FamFG ermöglicht somit bei Kindschaftssachen ein schnelleres Handeln im Interesse Ihrer Mandanten. Als Anwalt können Sie jetzt Druck machen – das FamFG gibt Ihnen das Recht dazu.

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Wie das FamFG Familienstreit-, Familien- und Ehesachen regelt

Sie wissen längst, dass das FamFG viele Änderungen mit sich bringt. Eine komplette Vereinheitlichung der verfahrensrechtlichen Regeln für alle Familiensachen sieht jedoch auch das FamFG nicht vor.

Unterschiedliche Verfahrensgrundsätze bleiben dem Familienrecht auch nach der Einführung des FamFG erhalten. Die verschiedenen Verfahrensarten gliedert das FamFG in drei Gruppen: Familienstreitsachen, Familiensachen und Ehesachen.

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Großes Familiengericht durch das neue FamFG

Heute geht es um das „Große Familiengericht“, denn mit dem FamFG kommt es zu einer Erweiterung der familiengerichtlichen Zuständigkeiten, die in einem „Großen Familiengericht“ zusammengefasst werden.

Was bedeutet das „Große Familiengericht“ konkret? Welche Änderungen ergeben sich für Sie als Anwalt aus diesem Teil des FamFG?

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