In unserem letzten Beitrag vom 19.03.2010 haben wir Ihnen das dem Einwand der Unterhaltsbefristung gem. § 1578b BGB immanente Haftungsrisiko aufgezeigt.
BGH hält anwaltlichen Vortrag für präkludiert
Sie erinnern sich: Der Rechtsanwalt ist nicht nur gehalten, möglichst umfänglich zu den Gründen einer Befristung vorzutragen, er sollte dies auch frühzeitig tun. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Gericht im Rahmen eines späteren Unterhaltsabänderungsverfahrens den Einwand des Unterhaltspflichtigen, die Unterhaltsberechtigte habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, nicht zulässt. So geschehen im Urteil des BGH v. 27.01.2010 — XII ZR 100/08.