Unterhaltspflicht

Themenspezial: Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt

In den letzten Monaten ist der Elternunterhalt immer wieder Gesprächsthema. Als Familienrechtler wissen Sie: Die erwachsenen, leistungsfähigen Kinder müssen einen Teil ihres Einkommens und Vermögens einsetzen, um den Unterhaltsbedarf ihrer Eltern zu decken. Doch wann ist ein Unterhaltspflichtiger leistungsfähig? Antworten darauf erhalten Sie in der folgenden systematischen Übersicht in zwei Teilen.

Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt. Teil 1: Einkommen und Selbstbehalt.

Einsatz des Vermögens für den Elternunterhalt?

Grundsätzlich müssen Kinder – falls nötig – auch einen Teil ihres Vermögens für den Elternunterhalt einsetzen. Die Grenze bildet hier das Schonvermögen. Was zum Schonvermögen zählt und was nicht – darüber wird häufig gestritten. In der folgenden systematischen Übersicht sehen Sie die entscheidenden Fragestellungen und Fundstellen.

Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt. Teil 2: Vermögenseinsatz.

Auch fiktive Einkünfte brauchen eine reale Grundlage: Aktuelles BVerfG-Urteil zur Unterhaltsberechnung

Drei Unterhaltspflichtige haben sich erfolgreich gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte bei der Bemessung des Kindesunterhalts gewehrt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Verfassungsbeschwerden der Väter stattgegeben – und damit erneut zur Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit von Unterhaltspflichtigen entschieden.
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BGH zur Präklusion in Unterhaltsabänderungsverfahren

In unserem letzten Beitrag vom 19.03.2010 haben wir Ihnen das dem Einwand der Unterhaltsbefristung gem. § 1578b BGB immanente Haftungsrisiko aufgezeigt.

BGH hält anwaltlichen Vortrag für präkludiert
Sie erinnern sich: Der Rechtsanwalt ist nicht nur gehalten, möglichst umfänglich zu den Gründen einer Befristung vorzutragen, er sollte dies auch frühzeitig tun. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Gericht im Rahmen eines späteren Unterhaltsabänderungsverfahrens den Einwand des Unterhaltspflichtigen, die Unterhaltsberechtigte habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, nicht zulässt. So geschehen im Urteil des BGH v. 27.01.2010 — XII ZR 100/08.

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Reformen im Familienrecht: Neue Verfahrenswerte nach dem FamGKG

Im vorangegangen Beitrag von Dr. Christian Grabow haben Sie erfahren, welcher Systematik die Kostenvorschriften des FamFG folgen. Schwierig ist die neue Rechtslage vor allem deshalb, weil Sie neben den nun geltenden Vorschriften des FamFG auch noch zahlreiche Kostenvorschriften der ZPO beachten und in Altverfahren das bisher geltende Recht anwenden müssen.

Damit nicht genug. Zeitgleich mit dem FamFG ist auch das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) in Kraft getreten. Das FamGKG enthält die nunmehr einheitlich für alle Familiensachen anwendbaren Verfahrenswerte.

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Wie das FamFG Familienstreit-, Familien- und Ehesachen regelt

Sie wissen längst, dass das FamFG viele Änderungen mit sich bringt. Eine komplette Vereinheitlichung der verfahrensrechtlichen Regeln für alle Familiensachen sieht jedoch auch das FamFG nicht vor.

Unterschiedliche Verfahrensgrundsätze bleiben dem Familienrecht auch nach der Einführung des FamFG erhalten. Die verschiedenen Verfahrensarten gliedert das FamFG in drei Gruppen: Familienstreitsachen, Familiensachen und Ehesachen.

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