Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist die allein sorgeberechtigte Mutter von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Für den Beginn der Anfechtungsfrist ist dann auf ihre Kenntnis abzustellen.
Erfahren Sie hier die Einzelheiten zur BGH-Entscheidung XII ZB 583/15