FamFG: Aktuelles zum Familienverfahrensgesetz hier erfahren

Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO und das FamFG

Am 01.09.2009 tritt das FamFG in Kraft. Dadurch ändern sich auch die Voraussetzungen der Sicherungsvollstreckung.

Derzeit darf der Gläubiger nach § 720 Abs. 1 ZPO aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die Zwangsvollstreckung einleiten und die Gegenstände pfänden, jedoch nicht verwerten.

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FGG-Reform passiert Bundesrat

Der Weg für ein neues Verfahren in Familiensachen ist frei. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat den Bundesrat passiert.

Die Reform wird am 01.09.2009 in Kraft treten. Die Länder erhalten auf diese Weise ein Jahr Zeit, um die notwendige Neuorganisation der gerichtlichen Abläufe vorzunehmen.

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