Beweislast bei Abänderung eines Unterhaltstitels nach Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten

Ein alltäglicher Vorgang im Unterhaltsrecht: Der Unterhaltstitel soll abgeändert werden, da sich an der Lebenssituation eines oder mehrerer Beteiligten etwas geändert hat. Hier sind allerdings für Sie als Anwalt Beweislasten im Blick zu behalten, wie folgende Entscheidung des OLG Karlsruhe deutlich macht.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.08.2015 – 5 UF 238/13

Der Vater hat im vorliegenden Fall beantragt, seine sich aus einer Jugendamtsurkunde ergebende Unterhaltspflicht gegenüber seinem nunmehr volljährigen Kind herabzusetzen. Das Kind ist Schüler, erzielt kein eigenes Einkommen und lebt im Haushalt seiner Mutter, die im Monat ca. 3.270 € verdient.

Zur Begründung hat er vorgetragen, er erziele ein weitaus geringeres Einkommen als angenommen und schulde daher tatsächlich weniger Unterhalt als durch die Jugendamtsurkunde tituliert. Seit das Kind volljährig geworden ist, sei sein Bedarf aus dem Einkommen beider Eltern zu berechnen, und die anteilige Haftung der Eltern greife ein.

 

Nachweis über Einkommen notwendig

Da es sich bei der Jugendamtsurkunde um eine einseitige Verpflichtungserklärung handelt, kommt für die Abänderung § 239 FamFG zur Anwendung.

Auch wenn der Titel über den Kindesunterhalt erstellt worden ist, als das Kind noch minderjährig war, wirkt er über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus.

Ein Unterhaltsschuldner, der sich durch eine einseitig erstellte Jugendamtsurkunde zu Unterhaltszahlungen verpflichtet hat, kann sich nicht ohne Weiteres von seiner übernommenen Unterhaltsverpflichtung lösen, weil seine Erklärung ein einseitiges Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB darstellt.

Eine Änderung nach § 239 FamFG kann nur dann verlangt werden, wenn sich nachträglich tatsächliche Umstände, Gesetze oder höchstrichterliche Rechtsprechung geändert haben. Außerdem muss feststehen, dass sich diese Änderungen auf die Höhe der Unterhaltspflicht auswirken.

Im vorliegenden Fall ist jedoch offengeblieben, ob sich der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes auf die Höhe der durch die Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht des Vaters auswirkt, nachdem dieser seinen substanziiert bestrittenen Vortrag zu seinem geringeren monatlichen Einkommen nicht nachgewiesen hat.

Zwar haben sich die für die frühere Unterhaltsberechnung relevanten tatsächlichen Umstände insoweit geändert, als das Kind volljährig geworden ist und die anteilige Haftung der Eltern eingreift.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist aber nicht allein von dem Eintritt der Volljährigkeit und der daraus folgenden quotalen Barunterhaltspflicht der Eltern abhängig. Da im vorliegenden Fall die Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Mutter feststehen, ist die Änderung letztlich von der Entwicklung der Einkommensverhältnisse des bisher allein barunterhaltspflichtigen Vaters abhängig. Nach Auffassung des OLG liegen die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Einkommens des Unterhaltsschuldners bei diesem.

Dies gilt auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten. Hat der Unterhaltspflichtige nämlich einen konkreten Unterhaltsanspruch in einer bestimmten Höhe anerkannt, ergibt sich der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Zahlung dieses Unterhaltsbetrags aus diesem Anerkenntnis. Die Bindungswirkung des Anerkenntnisses muss wenigstens bez. auf sein eigenes Einkommen so weit gehen, dass er sich davon nicht allein durch den Verweis auf die Volljährigkeit des Kindes lösen kann. Vielmehr ist von ihm zu verlangen, seine Einkommenssituation darzulegen und zu beweisen.

Folgerungen aus der Entscheidung 5 UF 238/13

Die Volljährigkeit des Kindes ändert nichts an der Wirksamkeit eines Titels über den Kindesunterhalt, es sei denn, aus dem Titel ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.

Die Volljährigkeit führt zu einer Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf das volljährige Kind, das den Fortbestand der rechtlichen Grundlagen seines Unterhaltsanspruchs und seine Bedürftigkeit darlegen muss, auch in einem Abänderungsverfahren des Unterhaltspflichtigen (OLG Naumburg, Beschl. v. 10.09.2014 – 4 UF 43/14).

Die Darlegungs- und Beweislast des Kindes beziehen auch die Haftungsquote des bis zu dessen Volljährigkeit allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ein (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.01.2003 – II-8 UF 132/02 und OLG Hamm, Urt. v. 25.02.2000 – 11 UF 264/99).

Im vorliegenden Fall liegt die Unklarheit aber allein aufseiten des bisher allein barunterhaltspflichtigen Vaters, der sein – angeblich geringeres – Einkommen nicht nachgewiesen hat. Das OLG erlegt daher ihm die Darlegungs- und Beweislast auf, lässt aber die Rechtsbeschwerde zum BGH zu.

 

Praxishinweis:

Wird das unterhaltsberechtigte Kind volljährig, erhöht sich der ihm nach der Düsseldorfer Tabelle zustehende Betrag. Insgesamt kann es somit voraussichtlich einen höheren Gesamtunterhalt beanspruchen. Daher hat der Unterhaltsberechtigte – auf den ersten Blick – ein großes Interesse daran, einen bestehenden Titel abzuändern.

Ratsam ist aber eine genauere Betrachtung. Denn der Eintritt der Volljährigkeit führt nicht zwingend dazu, dass der bisher allein barunterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich mehr zahlen muss. Denn neben der vollen Anrechenbarkeit des Kindergeldes kann die anteilige Mithaftung des anderen Elternteils zu einer Verringerung seiner Haftung führen.

Daher muss der Anwalt in derartigen Fällen die individuelle Situation genau prüfen und auch die mittelbaren Auswirkungen bedenken. Erst nach sorgfältiger Analyse mit einer genauen Berechnung aller Ansprüche kann er entscheiden, ob ein Herabsetzungsverlangen Aussicht auf Erfolg hat oder nicht vielmehr schlafende Hunde weckt.

Zu beachten ist weiter, dass der Elternteil, der den Titel zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes erwirkt hat, von dessen Volljährigkeit an nicht mehr daraus vollstrecken darf, und zwar auch nicht hinsichtlich der zur Zeit der Minderjährigkeit aufgelaufenen Unterhaltsrückstände.

Vollstreckt der Elternteil aus einem Titel weiter, den er im Wege der Verfahrensstandschaft erwirkt hat, ist er zwar weiterhin – formell – Inhaber des Titels, aber nicht mehr berechtigt, daraus zu vollstrecken, und muss mit einem Vollstreckungsgegenantrag nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 767 ZPO rechnen (OLG Hamm, Beschl. v. 26.05.1999 – 8 WF 221/99 und OLG Brandenburg, Urt. v. 11.06.1996 – 10 UF 187/95). Er ist verpflichtet, den Titel herauszugeben.

 

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.08.2015 – 5 UF 238/13

„Der die Abänderung seiner durch eine Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht begehrende Unterhaltsschuldner trägt die Beweislast für die Höhe seines Einkommens auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten.“

FamFG § 239

7 Kommentare zu “Beweislast bei Abänderung eines Unterhaltstitels nach Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten

  1. Kann ein Verfahren zur Erzwingung eines erweiterten Auskunftssanspruches zum Einkommen des Unterhaltsschuldners bei Zahlung des Mindestunterhaltes mit dem Zweck der Erhöhung dieses Unterhaltes, auch rückwirkend gefordert, inszeniert werden. Als Beweis wurde dem Gericht im Antrag des Vertreters des Unterhaltsberechtigten bewusst eine bereits seit 2013 ungültige (gelöschte) Jugendamtsurkunde vorgelegt, welche sich auf ein Einkommen aus dem Jahr 2003 bezieht. Es wurde durch den Schuldner nachgewiesen, dass seit 2016 geringeres Einkommen vorliegt

  2. Das Jugendamt argumentiert in meinem Fall, dass ich als Vater beweisen musss, dass meine Tochter tatsächlich als sog. priviligierte Volljährige Anspruch auf Unterhalt hat. Meine Nachfrage beim Jobcenter, nachrangig beim damals zuständigen Jugendamt nach einer Schulbescheinigung von meiner Tochter wurde verneint mit dem Hinweis, ich solle mich an meine Tochter wenden, zu der ich seit Jahren keinen Kontakt habe,

    Was ist so schwer daran von einem Amt einen schriftlichen Nachweis zu verlangen in Form einer Schulbescheinigung, die gewissermaßen auch die Rechtgrundlage der Fortsetzung eines Leistungsbezuges ist?

    Ist es dem unterhaltspflichtigen Vater zumuttbar, die Bewesilast auf Ihn zu verlagern, obwohl die Kindesmutter zu Zeiten der Minderjährigkeit keine Zuarbeit eines Nachweises geleistet hat?

  3. Das ist ein guter und nützlicher Artikel.

    Es ist wichtig zu wissen, dass ein Volljähriges Kind, welches einen Unterhaltsanspruch hat, jetzt seine Bedürftigkeit beweisen muss. Ohne Beweise, kann es also keinen Kindesunterhalt verlangen.

    Es ist auch wichtig zu wissen, dass ab der Volljährigkeit, der Kindesunterhalt, also der Betrag aus der Düsseldorfer Tabelle, in der Regel vom zahlenden Vater, um den Betrag des staatlichen Kindergeldes, voll zu kürzen ist, und nicht nur um die Hälfte vom Kindergeld. Hier spart, in der Regel, der zahlender Vater richtig viel Geld.

    Sehr wichtig ist auch zu wissen, dass nach der Volljährigkeit, ein Titel für Kindesunterhalt, aus der Zeit der Minderjährigkeit, zum Vollstrecken nicht mehr benutzt werden darf.

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