Zum 01.01.2010 sind die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle angehoben worden. Unterhaltspflichtige Eltern müssen daher rückwirkend ab Januar mehr Kindesunterhalt zahlen. Neu ist die Annahme der 3-köpfigen Familie als Grundlage der Bedarfsbemessung.
(Aktueller Hinweis: Die Düsseldorfer Tabelle 2015 ist veröffentlicht – hier kostenlos herunterladen!)
Anm. der Redaktion: Mittlerweile steht eine neue Düsselorfer Tabelle bereit! Laden Sie sich hier die Düsselorfer Tabelle 2017 mit Stand 1.1.2017 herunter:
Erhöhung des Mindestunterhalts
Die Erhöhung der Mindestunterhaltssätze gem. Düsseldorfer Tabelle 2010 wird zwar durch die Erhöhung des Kindergelds auf 184 € für das 1.und 2. Kind und auf 190 € für das 3. sowie auf 215 € für das 4. und weitere Kinder etwas gemildert, da das Kindergeld bei minderjährigen Kindern hälftig und bei volljährigen Kindern ganz auf den Bedarf angerechnet wird (§ 1612b BGB).
Die Steigerungen in den Zahlbeträgen sind dennoch erheblich. Sie beträgt in allen Altersstufen mehr als 13 %. Diese sich durch die Anhebung der Mindestunterhaltssätze ergebende Erhöhung des Zahlbetrags setzt sich fort, da die Einkommensgruppen ebenso beibehalten wurden wie die Steigerungssätze der Tabelle.
Studentenunterhalt unverändert
Demgegenüber wurde aufgrund einer Absprache aller Oberlandesgerichte der Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht mehr im Elternhaus wohnt, nicht erhöht. Auch wurden die Selbstbehalte, die die Unterhaltspflichtigen verteidigen dürfen, nicht verändert.
Die kleineren Veränderungen der Düsseldorfer Tabelle 2010, wie der Wegfall des § 36 EGZPO in Ziff. 2 der Anmerkungen, der Wegfall des Vorbehalts des 7. Senats bei der Ehegattenunterhaltsberechnung sowie die Anpassung des Berechnungsbeispiels zum Mangelfall sind den durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz erfolgten Gesetzesänderungen bzw. der aktuellen BGH-Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt geschuldet.
WICHTIG: Neue Berechnungsgrundlage
In Abstimmung mit allen Oberlandesgerichten wurde eine wesentliche Änderung vorgenommen, die bei der Berechnung des Kindesunterhalts zukünftig zu beachten ist. Hierbei handelt es sich um ein strukturelle Veränderung, nämlich den Abschied von der in der Statistik so beliebten 4-köpfigen Familie, die bisher die Grundlage der Düsseldorfer Tabelle bestimmt hat, nämlich drei Unterhaltsberechtigte und ein Unterhaltspflichtiger.
Die neue Düsseldorfer Tabelle 2010 weist den Unterhaltsbedarf bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte aus – wie vorher auch ohne Rücksicht auf deren Rang.
(Aktueller Hinweis: Die Düsseldorfer Tabelle 2013 ist veröffentlicht – hier kostenlos herunterladen!)
Durch das Abstellen auf zwei Unterhaltsberechtigte soll eine Entlastung der durch die Erhöhung der Sätze übermäßig belasteten Unterhaltspflichtigen erreicht werden, deren Einkommen in den mittleren Bereichen der Tabelle angesiedelt ist und die mehreren Berechtigten gegenüber zu Unterhalt verpflichtet sind.
Die Annahme der 3-köpfigen Familie als Grundlage der Bedarfsbemessung allein reicht aber für eine Reduzierung eines auf der alten Grundlage errichteten Unterhaltstitels nicht aus. Zwar dürfte durch diese Änderung der Düsseldorfer Tabelle die Abänderbarkeit von Titeln gemäß §§ 238, 239 FamFG eröffnet sein, aber für eine erfolgreiche Abänderung ist auch nach neuem Recht erforderlich, dass die Änderung zu einer wesentlichen Veränderung führt, also eine Änderung des Unterhaltsbetrags von in der Regel 10 % Folge der veränderten Einstufung sein muss.
Ausblick
Die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz erfolgte Erhöhung der Mindestunterhaltssätze bringt weiteren Diskussionsbedarf und zwingt zu einer Überprüfung vor allem der Bedarfe von Studenten/Erwachsenen und der Selbstbehalte.
Eine grundlegende Änderung der bisherigen Sätze könnte noch im laufenden Jahr 2010 erforderlich werden als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe der SGB II – Sätze für Kinder, aber auch für Erwachsene. Diese im Frühjahr 2010 erwartete Entscheidung könnte die Grundlage für die Anpassung vor allem der der Mindestselbstbehaltssätze sein.
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