Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt hat Grenzen – sind Sie informiert?

Der BGH hat eine neue Entscheidung veröffentlicht, der die Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt festlegt. Bei mangelnder Kenntnis des Vaters über Studienabsichten seines volljährigen Kindes, das über einen erheblichen Zeitraum in seinem erlernten Beruf gearbeitet hat, hat das Kind jedenfalls keinen Anspruch auf weiteren Unterhalt.

Besprechung zum Beschluss des BGH vom 3.5.2017 – XII ZB 415/16

Die Beteiligten streiten um Unterhalt für eine volljährige Tochter, die im Jahr 2004 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3 bestanden hatte. Der Vater, der mit der Mutter und der Tochter nie zusammengelebt hatte, teilte ihr schriftlich mit, er gehe davon aus, nach dem Abschluss der Schule keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Es erfolgte keine Reaktion; die Unterhaltszahlungen wurden eingestellt.

 

Ausbildungsziel der Tochter war es bereits nach Beendigung der Schule, Medizin zu studieren. Sie bewarb sich durchgängig um einen Studienplatz, zunächst ohne Erfolg. Sie begann im Februar 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie im Januar 2008 mit Erfolg abschloss. Anschließend arbeitete sie in diesem Beruf. Für das Wintersemester 2010/2011 erhielt sie sodann eine Studienplatzzusage und nahm das Medizinstudium auf. Nachdem sie BAföG beantragt hat, wird Unterhalt aus übergeleitetem Recht geltend gemacht.

AG und OLG (OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.07.2016, 5 UF 370/15) haben den Antrag abgewiesen.

BGH bestätigt: Kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt

Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt. Der Unterhalt eines Kindes umfasst die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung, die dessen Begabung und Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.

Wenn ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat, sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle), die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen, ist ein einheitlicher Ausbildungsgang gegeben, für den Unterhalt geschuldet wird.

Allerdings ist der Anspruch vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Finanzierung einer Berufsausbildung steht beim Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit aufzunehmen und zu beenden.

Ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt im Einzelfall noch zumutbar ist, wird nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch davon, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Denn zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird. Eine Unterhaltspflicht wird daher umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist.

Zwar verlangt der Unterhaltsanspruch keine Abstimmung des Ausbildungsplans mit dem Unterhaltspflichtigen, jedoch kann es der Zumutbarkeit entgegenstehen, wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden.

Im konkreten Fall hat der BGH daher einen Unterhaltsanspruch aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles als unzumutbar verneint. Denn bei dem Alter der Tochter von fast 26 Jahren bei Studienbeginn musste der Vater typischer Weise nicht mehr ohne Weiteres mit der Aufnahme eines Studiums rechnen. Entsprechend hatte er im Vertrauen darauf, nicht mehr für den Unterhalt der Tochter aufkommen zu müssen, verschiedene längerfristige finanzielle Dispositionen (kreditfinanzierter Eigenheimkauf; Konsumentenkredite) getroffen. Dieses Vertrauen war im vorliegenden Fall auch schützenswert, weil ihn seine Tochter trotz seiner schriftlichen Nachfrage zu keinem Zeitpunkt über ihre Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt hatte.

Folgerungen aus der Entscheidung

Grundsätzlich muss das Kind seine Ausbildung in angemessener Zeit aufnehmen. Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet. Relevant ist aber auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen.

Den Eltern wird nicht zugemutet, sich ggf. nach Ablauf mehrerer Jahre, in denen sie nach den schulischen Ergebnissen und dem bisherigen Werdegang des Kindes nicht mehr mit der Nachholung der Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums rechnen mussten, einen Ausbildungsanspruch des Kindes zu finanzieren. Eine verspätete Aufnahme einer – an sich angemessenen Ausbildung – durch das Kind kann daher durchaus einem Unterhaltsanspruch entgegen stehen (s. BGH FamRZ 2011, 1560; BGH FamRZ 2013, 1375; auch OLG Hamm FuR 2013, 669).

Im Einzelfall kann aber ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt sogar dann noch bestehen, wenn die unterhaltsberechtigte Tochter ihre Erstausbildung erst neun Jahre nach Abschluss ihrer Schulausbildung aufnimmt, weil sie für jeweils drei Jahre ihre beiden Kinder selbst betreut hat und sodann zeitnah keinen Ausbildungsplatz finden konnte (OLG Celle, Beschl. v. 19.11. 2015, 17 WF 242/15, FamRZ 2016, 830).

Praxishinweis:

Der BGH stellt noch einmal klar, dass das Studium nicht allein wegen der Abiturnote unangemessen ist. Entstehen bei einem mit Numerus Clausus belegten Studiengang notenbedingte Wartezeiten, kann das lediglich zur Folge haben, dass das Kind seinen Bedarf während der Wartezeit durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen muss. Auch fehlt insbesondere nicht der zeitliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium, weil die Tätigkeit im erlernten Beruf lediglich der Überbrückung der zwangsläufigen Wartezeit diente. Aus den gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten wäre das Kind aber hier verpflichtet gewesen, die Eltern über sein konkretes Ausbildungsziel rechtzeitig zu informieren.

Für den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, sofern beide Elternteile über Einkommen verfügen. Wegen dieser beiderseitigen Barunterhaltspflicht gehört zum schlüssigen Antrag auch die Darlegung, welcher Haftungsanteil auf den in Anspruch genommenen Elternteil entfällt (BGH v. 7.12.2016, XII ZB 422/15, FamRZ 2017, 370 mit Anm. Knittel). Das Kind, das einen Elternteil in Anspruch nimmt, muss daher auch darlegen, über welches Einkommen der andere Elternteil verfügt.

Da die Rechtsprechung hier die Bedeutung des Einzelfalles betont, ist substantiierter anwaltlicher Sachvortrag zu den maßgeblichen Gesichtspunkten unverzichtbar.

 

BGH, Beschl. v. 03.05.2017, XII ZB 415/16

2 Kommentare zu “Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt hat Grenzen – sind Sie informiert?

  1. Der Notendurchschnitt im Abitur hängt von vielen Faktoren ab und sagt nicht genügend über die Qualifikation für ein bestimmtes Uni-Studium aus. Überbrückt das studienwillige Kind seine Wartezeit in einem NC-Fach wie Medizin und kommt in dieser Zeit für seinen Unterhalt selbst auf, bleibt eine klare (ungerechtfertigte) Bereicherung des grds. Unterhaltspflichtigen gegenüber dem eines sofortigen Studienbeginners.

    • Ein Unterhaltspflichtiger bereichert sich hier also ungerechtfertigt? Welch abstruse Ansicht. Unsere Rechtsprechung ist hier offenbar auf dem Holzweg. Es ist nun einmal so, dass sich die jungen Leute einen Beruf suchen sollen, mit dem sie ihren Lebensunterhalt verdienen. Was sind das für Zustände, wo Klagen auf Unterhalt eingereicht werden. Wohl dem, dass die Unterhaltspflichtigen dann im Alter auch ihre Kinder auf Pflegeunterhalt verklagen. Arme Gesellschaft. Die Leidtragenden sind nur allzuoft die Väter, denen dann auch noch von den Exfrauen die Kinder vorenthalten werden.

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