Auskunftsanspruch und Unterhaltsbestimmung bei besseren wirtschaftlichen Verhältnissen

Bis zum Doppelten des höchsten Einkommens der Düsseldorfer Tabelle kann Unterhalt im Zweifel nach Quoten verlangt werden – so hat jetzt der BGH entschieden. Auskunft über das Einkommen ist immer dann zu erteilen, wenn sie Bedeutung auf den Unterhaltsanspruch haben kann.

Der BGH Beschluss vom 15.11.2017 im Überblick

Der Sachverhalt: Im Scheidungsverfahren verlangte die Frau Auskunft über die Höhe der Einkünfte des Mannes. Sie benötige die Auskunft, um präzisieren zu können, in welcher Höhe sie Unterhalt verlangen könne. Der Mann war nicht bereit, Auskunft zu erteilen. Er erklärte, er sei „unbeschränkt leistungsfähig“. Die Frau solle mitteilen, welchen konkreten Bedarf sie habe.

 

Ehemann hatte Pflicht zur Auskunftserteilung

Der Mann verlor das Verfahren. Der BGH verpflichtete ihn zur Auskunftserteilung.
Unterhalt kann nach Quote verlangt werden oder anhand des konkreten Bedarfs. Es besteht kein Wahlrecht.

Die Quotenberechnung ist der Normalfall. Die konkrete Bedarfsbestimmung kommt erst zur Anwendung bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen, nämlich dann, wenn das Einkommen nicht mehr nur noch für den Lebensbedarf der Familie verwendet wird.

Zwei Fragen stellten sich in diesem Zusammenhang bisher in der Praxis:

  • Kann Auskunft über das Einkommen des anderen Ehegatten auch dann verlangt werden, wenn dieser erklärt, unbeschränkt leistungsfähig zu sein, d.h. ein besonders gutes Einkommen zu haben?
  • Ab welchem Einkommen liegen besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse vor?

Beide Fragen hat der BGH in dem hier besprochenen Beschluss beantwortet.

Uneingeschränkt leistungsfähig? Auch dann besteht Auskunftspflicht

Auskunft über das Einkommen kann der den Unterhalt begehrende Ehegatte vom anderen auch dann verlangen, wenn dieser sich für unbeschränkt leistungsfähig erklärt.

Ganz niedrig setzt der BGH die Messlatte an, indem er für diesen Auskunftsanspruch verlangt, dass das Wissen über die Einkommenshöhe Bedeutung für den Unterhaltsanspruch haben kann. Diese Bedeutung dürfte immer vorliegen.

Denn: Ob ein Unterhaltspflichtiger 20.000 € pro Monat oder 100.000 € netto verdient, dürfte insofern irrelevant sein, da sowohl beim einen als auch beim anderen Einkommen der Unterhalt konkret zu bemessen ist und nicht mehr nach Quote.

Aber für die Frage, welchen konkreten Bedarf der andere Ehegatte anmelden darf, ist der Unterschied dann sehr wohl von Bedeutung.

Bis wann Quote, ab wann konkrete Unterhaltsbestimmung?

Für die Abgrenzung, bis wann nach Quote und ab wann konkret die Unterhaltsbestimmung zu erfolgen hat, hat der BGH klargestellt: ab dem Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommens, wobei das Familieneinkommen gemeint ist, also das Einkommen von Mann und Frau zusammen.

Der Höchstbetrag liegt derzeit bei 5.500 €. Ein Einkommen bis 11.000 € wird demnach nach Ansicht des BGH (so erzielt) von der Familie verbraucht, während bei höherem Einkommen ein Teil für die Vermögensbildung eingesetzt wird.

Folgerungen aus der Entscheidung

Auch wenn ein Unterhaltspflichtiger erklärt, er sei unbeschränkt leistungsfähig, hat er im Zweifel Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und kann nicht einfach vom Ehegatten verlangen, dieser müsse dartun und belegen, was er konkret für sein Leben brauche.

Bis zu derzeit 11.000 € netto kann der Unterhaltsberechtigte derzeit seinen Unterhalt quotiert verlangen. Hat der den Unterhalt verlangende Ehegatte keine eigenen Einkünfte und wird mit einer Quote von 3/7 gerechnet, wie sei der Düsseldorfer Tabelle zugrunde liegt, liegt der maximal als Quote verlangbare Unterhalt also bei 4.714 €.


Praxishinweis:

Sich auf Seiten des zum Unterhalt Verpflichteten als „unbeschränkt leistungsfähig“ zu erklären, erreicht also nicht den gewünschten Effekt, sich der Verpflichtung, Auskunft zu erteilen, entziehen zu können. Darüber hinaus – auch das hat der BGH entschieden – nimmt sich der Unterhaltspflichtige auf diese Weise vollständig die Möglichkeit, vielleicht doch nicht so ganz und gar unbeschränkt leistungsfähig zu sein. Diesen Einwand schneidet er sich nach der Rechtsprechung durch die Erklärung ab.

 

BGH, Beschl. v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16

Dr. Krause, Lambert, RA/FA FamR

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