BGH-Urteil zum reformierten § 1578b BGB

Der Aufschrei in der Fachwelt war groß, als der Gesetzgeber Anfang des Jahres das Unterhaltsrecht änderte. Die Regierung normierte die lange Ehedauer als eigenständigen Billigkeitsmaßstab für eine Befristung des Ehegattenunterhalts.

BGH: Ehedauer allein kein Kriterium

Der BGH bleibt dennoch bei seiner Rechtsprechung zu § 1578b BGB. Obwohl der Gesetzgeber die Norm vom Wortlaut her geändert hat, sehen die Karlsruher Richter offenbar keinen Grund, die Ehedauer als alleiniges Billigkeitskriterium bei der Begrenzung des Ehegattenunterhalts zu bewerten.

 
 

In einem Urteil vom 20.03.2013 – also kurz nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts – betonte der BGH: Aus der Ehedauer allein ergibt sich auch weiterhin kein Anspruch auf höhere nacheheliche Solidarität. Entscheidend sind weiterhin die in der Ehe praktizierte Rollenverteilung und die daraus entstandenen wirtschaftlichen Abhängigkeiten (Urt. v. 20.03.2013 – XII ZR 72/11).

Warum der BGH seine Rechtsprechung zu § 1578b BGB nicht ändern muss

Mit gutem Grund hat der BGH seine Rechtsprechung zur Begrenzung des Ehegattenunterhalts beibehalten:

Mit § 1578b BGB erhalten die Gerichte die Möglichkeit, die Unterhaltsansprüche anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe zu begrenzen.

Die Vorschrift sieht hierfür eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung vor, bietet aber auch die Möglichkeit, beide Beschränkungstatbestände miteinander zu kombinieren

Dabei ist § 1578b BGB nicht als generelle Billigkeitsklausel ausgestaltet. Zu prüfen ist vielmehr insbesondere, ob der Unterhaltsberechtigte durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, erlitten hat.

Diese ausdrückliche Regelung hat der BGH im Rahmen der Auslegung des Begriffs „Dauer der Ehe“ des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. praktisch vorweggenommen (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1232 ff.; BGH, FamRZ 2007, 2049 ff.; BGH, FamRZ 2007, 2052 ff.), so dass diese Entscheidungen auch für die Auslegung des neuen § 1578b BGB von erheblicher Bedeutung sind (so auch OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1952 ff.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1187 ff.).

Ehebedingte Nachteile begrenzen daher regelmäßig die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts. Steht also fest, dass der Unterhaltsberechtigte auf Dauer ehebedingte Nachteile haben wird, kommt eine Befristung grundsätzlich nicht in Betracht, sondern nur eine Herabsetzung (BGH, FamRZ 2009, 1990 ff.). Da im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB das Vorliegen ehebedingter Nachteile nur „insbesondere“ zu berücksichtigen ist, können auch andere Gründe (z.B. alleine die Dauer der Ehe) im Rahmen der Billigkeitsabwägung erheblich sein (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 867 f.).

So kann die mit einer langen Ehedauer verbundene wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten, die insbesondere durch eine zeitweise Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt, auch dann gegen eine zeitliche Begrenzung sprechen, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen (BGH, Rdnr. 33, FamRZ 2010, 1971 ff.; BGH, Rdnr. 48, FamRZ 2010, 1637 ff. m. Anm. BORTH).

Nur beispielhaft aufgezählt sind Pflege und Erziehung von gemeinschaftlichen Kindern, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit und die Dauer der Ehe, wobei nach der Begründung des Gesetzgebers der Dauer der Ehe eine besondere Bedeutung zukommen soll (BT-Drucks. 16/1830, S. 19).

Der neu gefasste § 1578b BGB soll in der Praxis nichts ändern

Der Bundestag hat am 13.12.2012 beschlossen, dass § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB mit Wirkung zum 01.03.2013 geändert werden soll (vgl. BT-Drucks. 17/11885).

Mit Änderungsgesetz vom 20.02.2013 ist die Änderung inzwischen im BGBl (I, 273) veröffentlicht worden.

Danach wird die Ehedauer in Satz 3 gestrichen und in Satz 2 als weiterer Billigkeitsmaßstab für eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs neben den ehebedingten Nachteilen aufgeführt (Detaillierte Informationen zur Änderung des § 1578b BGB  lesen Sie hier).

Wie der Gesetzgeber in der Begründung ausführt (BT-Drucks. 17/11885, S. 6), soll durch diese Änderung nur die besondere Bedeutung der Ehedauer auch für die Bewertung einer nachehelichen Solidarität betont werden.

Da der Gesetzgeber sich auch ausdrücklich auf die Entscheidung des BGH vom 06.10.2010 (FamRZ 2010, 1971 ff.) bezieht, will der Gesetzgeber im Ergebnis zwar nur eine Klarstellung, geht aber vom Wortlaut her deutlich über die Rechtsprechung des BGH hinaus.

Der BGH (a.a.O.) hat die Ehedauer immer im Zusammenhang mit einer dadurch verursachten wirtschaftlichen Verflechtung der Ehegatten gesehen und nicht auf die reine Zeitdauer abgestellt.

Nach der Entscheidung des BGH vom 20.03.2013 – XII ZR 72/11, Rdnr. 35, FamRZ 2013, 853) hat sich daran aufgrund der Gesetzesbegründung durch die am 01.03.2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578b Abs. 1 BGB nichts geändert.

Ihren wesentlichen Stellenwert hat die Ehedauer nach dieser Entscheidung nach wie vor erst für die Bestimmung des Maßes der gebotenen nachehelichen Solidarität aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

5 Kommentare zu “BGH-Urteil zum reformierten § 1578b BGB

  1. Schade, dass das downloaden die ersten beiden Seiten und Seite 9 ermöglicht und sonst leider nur leere Seiten ausgedruckt werden, obwohl eine Freischaltung erfolgt sein soll.!

    Aber vielleicht habe ja nur ich da ein Problem bei Ausdrucken?

    Würde mich über Hilfe oder Tipps freuen!
    Danke im Voraus
    S. Wille
    Rechtsanwältin

    • Sehr geehrte Frau Wille,

      leider passiert es schon mal, dass ein pdf im Browser nicht richtig angezeigt wird. Abhilfe: Download auf der Festplatte abspeichern und mit Adobe Reader oder ähnlichem Programm öffnen. Dann funktioniert auch das Drucken problemlos.
      MfG
      -Die Redaktion

  2. Guten Tag,

    die Checkliste würde ich mir gern herunterladen. Die anzukreuzende ABG habe ich nicht gefunden. Wo kann ich die einsehen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Rolf H. Steffens

    • Sehr geehrter Herr Steffens,vielen Dank für Interesse. Sie können das Wort „AGB“ ganz einfach anklicken (also in dem Satz “ *Ich akzeptiere die AGB“) und gelangen dann zum Text unserer AGB.
      Mit freundlichen Grüßen
      Markus Bongardt, Redaktion

  3. Hallo!
    Ich habe versucht, aus dem Ganzen schlau zu werden. Es ist mir nicht gelungen.
    Mein Mann erwägt nach 37 Jahren die Trennung. Als ich 16 war haben wir geheiratet. Er wollte zwingend, dass ich zu Hause bleibe. Somit habe ich keine Ausbildung, nie gearbeitet und 5 Kinder groß gezogen. Ein Kind ist noch minderjährig.
    Durch dieses „Hausmütterchendasein“ habe ich eine familiär bedingte Sozialphobie weiter ausgeprägt.
    Ich war deswegen nie in Behandlung (, dafür hätte ich sie ja auch überwinden müssen) , somit ist es nirgends festgehalten. In unserem Umfeld ist es aber allgemein bekannt. Selbst einkaufen, gehe ich nach Möglichkeit in Begleitung von einem der Kinder. Alles Fremde macht mir Angst, bis zum Herzrasen.
    Ich könnte gar nicht arbeiten gehen!
    Da ich das hier ja nicht herausfinden konnte, möchte ich anfragen ob ich nun Anspruch auf Unterhalt hätte, oder nicht?
    MfG,
    XY

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