Düsseldorfer Tabelle 2013: Höherer Selbstbehalt beim Unterhalt

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2013 tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Die Unterhaltsleitlinien, die vom Düsseldorfer OLG herausgegeben werden, legen unter anderem die Regelsätze für den Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und Elternunterhalt fest. Im Jahr 2013 bringt die neue Düsseldorfer Tabelle Änderungen beim Selbstbehalt – und damit auch neue Bedarfskontrollbeträge und Rechenbeispiele.

Düsseldorfer Tabelle 2013 ändert Selbstbehalt

Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle erhöht sich der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von bisher 950 Euro auf 1.000 Euro.

Der Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt auf 800 Euro. Die Änderung berücksichtigt damit die höheren der SGB II-Sätze („Hartz IV“), die zum 01.01.2013 in Kraft treten.

Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten (Ehegattenunterhalt), der Mutter bzw. dem Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern (Kindesunterhalt) oder Eltern (Elternunterhalt) werden in der neuen Düsseldorfer Tabelle angehoben.

Anm. der Redaktion: Mittlerweile steht eine neue Düsselorfer Tabelle bereit! Laden Sie sich hier die Düsselorfer Tabelle 2017 mit Stand 1.1.2017 herunter:
 

Die neuen Selbstbehalte laut Düsseldorfer Tabelle 2013 auf einen Blick:

Unterhaltspflicht

Selbstbehalt Düsseldorfer Tabelle 2011

Selbstbehalt Düsseldorfer Tabelle 2013

Unterhaltspflicht von berufstätigen Eltern gegenüber Kindern bis 21 (Schüler)

950 €

1.000 €

Unterhaltspflicht von nicht berufstätigen Eltern (Erwerbslosen) gegenüber Kindern bis 21 (Schüler)

770 €

800 €

Unterhaltspflicht gegenüber anderen volljährigen Kindern

1.150 €

1.200 €

Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten oder der Mutter/dem Vater des gemeinsamen Kindes

1.050 €

1.100 €

Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern

1.500 €

1.600 €

Kindesunterhalt wird in Düsseldorfer Tabelle 2013 nicht erhöht

Der Kindesunterhalt selber wird 2013 nicht erhöht. Der Unterhalt richtet sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag, der ebenfalls nicht angehoben wird.

Neu sind dagegen – als Folge der geänderten Selbstbehalte – die höheren Bedarfskontrollbeträge und die Rechenbeispiele.

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Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 05.12.2012, Nr. 39/2012