Wegweisendes BGH-Urteil zum Elternunterhalt im März: Patchwork vs. Elternunterhaltspflicht

Familienselbstbehalt bei (nichtehelicher) Patchwork-Konstellation, ja oder nein? Und falls ja, in welchem Umfang? Diese Fragen sorgen immer öfter für Unsicherheit bei Elternunterhalts-Fällen. Als Familienrechtler haben Sie im März die Chance, neue verbindliche Aussagen vom BGH zu diesem kontroversen Thema zu bekommen.

BGH in Sachen XII ZB 693/14

Es wird wieder spannend beim Elternunterhalt, denn der BGH hat sich am 9. März 2016 mit folgender Frage zu befassen: Wie ist die Leistungsfähigkeit zu bewerten, wenn ein Elternunterhaltspflichtiger mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen über drei Jahre alten Kind zusammenlebt – und die zwei minderjährigen Kinder aus der ersten Ehe der Lebensgefährtin ebenfalls im gemeinsamen Haushalt leben?

Aktualisierung: Der BGH hat seine Entscheidung mittlerweile veröffentlicht. Lesen Sie hier unsere Kurzanalyse der BGH-Entscheidung vom 9.3.2016 rund um das Thema Patchwork und Elternunterhalt!

 

Der Sachverhalt: Der im Jahre 1941 geborene S. ist der Vater des Antragsgegners. Er wird seit Anfang 2010 von einem Pflegedienst in der eigenen Wohnung betreut und versorgt und bezieht laufende Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege).

Der Sozialhilfeträger (Antragsteller) verlangt von dem Sohn (Antragsgegner) aus übergegangenem Recht nach § 94 SGB XII für den Zeitraum ab Januar 2012 Elternunterhalt. Der Antragsgegner lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen ist. Die Lebensgefährtin des Antragsgegners ist geschieden. Zwei aus ihrer Ehe stammende minderjährige Kinder leben ebenfalls im gemeinsamen Haushalt.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen und laufenden Elternunterhalts verpflichtet. Dabei ist es u.a. davon ausgegangen, dass sich der Antragsgegner nicht – wie ein verheirateter Unterhaltsschuldner – auf einen erhöhten Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) berufen könne, weil der Antragsgegner seiner Lebensgefährtin nicht zum Familienunterhalt verpflichtet sei.

Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts im Wesentlichen bestätigt und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Der Senat wird vor allem die Fragen zu beantworten haben, wie sich ein möglicherweise bestehender Betreuungsunterhaltsanspruch seiner Lebensgefährtin auf die Leistungsfähigkeit des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Antragsgegners auswirkt und ob er sich ebenso wie ein verheirateter Unterhaltspflichtiger auf den Familienselbstbehalt (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535) stützen kann, weil er – eventuell auch unabhängig von einer Rechtspflicht – tatsächlich eine Familie versorgt.

Patchwork vs. Elternunterhalt: Familienselbstbehalt, ja oder nein?

Quelle: OLG Nürnberg – Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 7 UF 988/14

Bild: © krissikunterbunt/ fotolia

Ein Kommentar zu “Wegweisendes BGH-Urteil zum Elternunterhalt im März: Patchwork vs. Elternunterhaltspflicht

  1. Nachdem die Rechtsprechung des BGH doch sehr in Richtung Wohlwollen der leeren Kassen des Staates geht, erwarte ich hier keinen großen Durchbruch. Insbesondere derzeit in Anbetracht der weiteren auf den Steuerzahler zukommenden Kosten der, ich kann es nicht mehr hören, gar selbst noch schreiben, „Flüchtlingskrise“. In Kürze werde ich selbst einen laufenden Prozess haben, da ich nun ebenso in der Situation bin, mich erwehren zu müssen gegen Elternunterhaltsforderungen, welche sich nach 15 Monaten Schriftwechsel mit dem fordernden Bezirk sich doch etwas zuspitzen und sicherlich in einen Prozess münden werden.

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