Erwerbsobliegenheit und Trennungsunterhalt: Aktuelles Urteil mit Aussagekraft

Als Faustregel gilt: Der Ehegatte, der während der Ehe nicht gearbeitet hat, muss auch während des Trennungsjahres nicht arbeiten. Stattdessen bekommt er Trennungsunterhalt. In bestimmten Situationen entsteht die Erwerbsobliegenheit aber doch schon im Trennungsjahr. Und das sollten Sie als Anwalt unbedingt prüfen – wie jetzt wieder eine Entscheidung des OLG Koblenz gezeigt hat.

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Kurzbesprechung der Entscheidung OLG Koblenz vom 10.2.2016 – 7 WF 120/16

Sachverhalt: Das Amtsgericht hat der Antragstellerin nur für insgesamt sechs Monate Trennungsunterhalt ohne Berücksichtigung eines eigenen Einkommens zugesprochen und danach ein fiktives Einkommen in Höhe ihres zuletzt erzielten bereinigten Nettoeinkommens angerechnet.
 

OLG weist Beschwerde der Antragstellerin zurück

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin weist das OLG zurück. Zu Recht hat das Amtsgericht eine Erwerbsverpflichtung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres, gut sechs Monate nach der Trennung, angenommen. Gemäß § 1361 Abs. 2 BGB kann der nicht erwerbstätige Ehegatte zwar nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit und unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass während des ersten Trennungsjahres eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen werden muss. Das ist zwar i.d.R. der Fall, aber nicht stets und nicht im vorliegenden Fall.

Die Antragstellerin, Diplom-Betriebswirtin mit dem Schwerpunkt Steuerrecht, zog mit dem Antragsgegner zusammen und nahm eine Erwerbstätigkeit bei einer Steuerberatungsfirma auf, verlor diese Stelle allerdings mit Ablauf der Probezeit.

Danach sprach sie zwar beim Arbeitsamt vor, meldete sich aber nicht arbeitslos und bewarb sich in der Folge verschiedentlich. Somit ist davon auszugehen, dass sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, sich also dem angeblichen (bestrittenen) Wunsch des Antragsgegners nicht beugte, im Hinblick auf die angestrebte Kindererziehung zu Hause zu bleiben, sodass die Trennung für ihr Erwerbsleben keinen Einschnitt bedeutete und sie ohne Weiteres ihre Bemühungen um Arbeit umgehend fortsetzen konnte und musste.

Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt

In der Zeit seit der Trennung von April bis November 2015 legte sie nur drei Bewerbungen und eine Absage vor. Das sind völlig unzureichende Bemühungen, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen. Zudem soll sie zum Wintersemester 2015 ein zweites Studium – Jura – begonnen haben, um ihre Kenntnisse in Steuern und Recht vertiefen. Diese Zweitausbildung muss der Antragsgegner nicht finanzieren.

Ein ernsthaftes Bemühen um eine Erwerbstätigkeit ist nicht ersichtlich.

Auch ist anzunehmen oder jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin binnen sechs Monaten eine Arbeit hätte finden können.

Aus der Dauer der Ehe bis zur Trennung ergibt sich nichts anderes.

Erwerbsobliegenheit und Trennungsunterhalt: Folgerungen aus der Entscheidung

Ein getrennt lebender Ehegatte, der Unterhalt geltend machen will, muss sich darauf einrichten, dass ihm relativ zeitnah eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit entgegengehalten wird. Früher wurde getrennt lebenden Ehegatten eine längere Übergangszeit gewährt („Bestandsgarantie“).

Dagegen ist die Rechtsprechung heute deutlich strenger und bejaht – wenn keine Kinder betreut werden – eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit teilweise bereits nach Ablauf des ersten Trennungsjahres (OLG Schleswig, Beschl. v. 06.01.2015 – 10 UF 75/14 und auch BGH, Urt. v. 05.03.2008 – XII ZR 22/06).

Das Trennungsjahr wird dabei als Orientierungsphase bewertet, nach deren Ablauf bereits eine entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden muss (OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2011 – 4 UF 170/11).

Praxishinweis: Nur ausreichende und nachvollziehbar dokumentierte Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit können verhindern, dass fiktive Einkünfte in Höhe des erzielbaren Einkommens angerechnet werden. Dabei sind auch konkrete Darlegungen zur Ausbildung und zur beruflichen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten unabdingbar.

Zusammenfassung der Entscheidung OLG Koblenz vom 10.2.2016 – 7 WF 120/16

Umfang der Erwerbsobliegenheit des nicht erwerbstätigen Ehegatten während der Trennungszeit
War der Trennungsunterhalt begehrende Ehegatte während des ehelichen Zusammenlebens (weitgehend) erwerbstätig, kann er bereits mit der Trennung zur Aufnahme oder Fortsetzung seiner Erwerbsbemühungen verpflichtet sein.

OLG Koblenz, Beschl. v. 10.02.2016 – 7 WF 120/16

BGB § 1361 Abs. 2

3 Kommentare zu “Erwerbsobliegenheit und Trennungsunterhalt: Aktuelles Urteil mit Aussagekraft

  1. Eine Frage:
    Meine Bekannte hat 2 Kinder .
    Beide in Einrichtungen untergebracht.
    Die Kinder leben seit der Trennung vorerst beim Kindes Vater, welcher berufstätig ist.
    Meine Bekannte ist derzeit schwanger von noch Ehemann und geht in 6 Wochen ins beschäftigungsverbot auf Grund ihrer Schwangerschaft.
    Da ihre Einkünfte auf ein Minimum schrumpfen und Zahlungen nicht getätigt werden können ist meine Frage.
    Kann sie Unterhalt im trennungsjahr vom noch Ehemann verlangen?

  2. Was soll ich tun wenn ich nachweisen kann das ich zur Zeit gesundheitlich nicht dazu in der Lage bin zu arbeiten? Mein Ex Mann weiss das alles sehr genau und will nicht weiter zahlen

    • Im muss immer und immer wieder lächeln im Zeichen der Emanzipation, warum immer gewünscht wie auch gefordert wird, dass nur die Männer in Vollzeit arbeiten und zahlen sollen.
      Was denkt sich manche Frau?
      Einmal Teilzeit, das Kinde wird grösser, schnell scheiden lassen und bis zur Rente in Halbzeit arbeiten und bis dahin die Hand aufhalten?
      Von den Krankheitsraten mal abgesehen, doch die Dauer dieser Raten ist äusserst lange, was während der Ehezeiten nicht der Fall war.
      In meinem Fall: Fiktives Einkommen 2.600,00 netto, es lässt sich auch mit 1.400,00 € und Unterhalt gut leben.
      Warum wird der Spiess nicht leicht umgedreht?
      Die Frau, das Kind ist seit 2 Jahren volljährig, geht Vollzeit arbeiten statt 50 %, der Mann geht mal auf 50% oder 75 %?
      Nein das geht nicht, ich weiss, wir bösen Männer.

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