Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung beim Elternunterhalt

Eine BGH-Entscheidung zum Elternunterhalt, die Ihnen als Anwalt im Familienrecht relevante Informationen liefert: In welchem Verhältnis stehen Grundsicherung und Unterhaltsanspruch zueinander, und welche Faktoren sind für die richtige Beurteilung zu beachten?

BGH, Beschl. v. 08.07.2015 – XII ZB 56/14

Die Antragstellerin macht Elternunterhalt gegen ihren Sohn geltend, der ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von ca. 76.500 € bezieht. Seine Schwester ist für die Zahlung von Elternunterhalt nicht leistungsfähig. Sein Bruder erzielt jährliche Bruttoeinkünfte in Höhe von mehr als 150.000 €.

Der Antrag der Antragstellerin auf Grundsicherungsleistungen wurde wegen der über der Einkommensgrenze des § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII liegenden Einkünfte des Bruders des Antragsgegners abgelehnt. Sie erhielt Hilfe zum Lebensunterhalt unter Rückübertragung der auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung gegen den Antragsgegner und seinen Bruder.

 

Unterhaltsansprüche und Grundsicherung

Grundsicherungsleistungen werden unabhängig von etwaigen Unterhaltsansprüchen gegen Eltern und Kinder gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nach den §§ 41 ff. SGB XII vorliegen. Sie sind daher nicht nachrangig, sondern gelten als Einkommen und reduzieren dadurch den unterhaltsrechtlichen Bedarf des Leistungsempfängers. Daraus folgt i.d.R. die Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen, deren Verletzung zur Anrechnung fiktiver Einkünfte in Höhe der entgangenen Grundsicherung führen kann.

Allerdings bleiben Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gegenüber seinen Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen i.S.v. § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000 € liegt, § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII.

Umstritten ist die Frage, ob Grundsicherungsleistungen gem. § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII auch dann insgesamt ausgeschlossen sind, wenn der Träger der Grundsicherung bei einer Mehrzahl von Kindern des Leistungsberechtigten nicht für alle Kinder den Nachweis eines steuerrechtlichen Bruttoeinkommens in Höhe von 100.000 € oder mehr führen kann.

Das OLG hat die Ansicht vertreten, dass in solchen Fällen des Zusammentreffens privilegierter und nicht privilegierter Kinder die Vorschrift des § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII nicht als vollständiger Ausschluss der Grundsicherung verstanden werden könne (OLG Hamm, Beschl. v. 17.12.2013 – II-7 UF 165/13).

Der BGH schließt sich der wohl überwiegenden Gegenansicht an, wonach gem. § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen schon dann insgesamt ausgeschlossen ist, wenn nur eines der Kinder des Leistungsberechtigten ein Einkommen erzielt, das die Einkommensgrenze von 100.000 € erreicht.

In diesen Fällen greift jedoch § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (Ausschluss des Anspruchsübergangs wegen unbilliger Härte) ein. Darauf gestützt, kann dem Begehren des Unterhaltsberechtigten der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegengehalten werden.

Verneint wird allerdings eine allgemeine Treuepflicht des Unterhaltsberechtigten dahin gehend, von einer Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs abzusehen, wenn dieser bei der Gewährung nachrangiger Sozialhilfeleistungen aufgrund einer Ausnahmevorschrift, abweichend von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, nicht auf den Sozialhilfeträger übergeht. Vielmehr bedarf es für die Anwendung des § 242 BGB einer Interessenabwägung im Einzelfall.

Der BGH hält an dem Grundsatz fest, dass der Anwendungsbereich des § 242 BGB nur für vergangene Unterhaltszeiträume eröffnet ist, in denen der Unterhaltsberechtigte bereits nicht rückzahlbare Sozialhilfe vereinnahmt hat.

Unter besonderen Umständen ist jedoch die Möglichkeit einer Korrektur der gesetzlichen Regelung gem. § 242 BGB ausnahmsweise nicht nur auf die Unterhaltsrückstände zu beschränken, sondern auch auf den künftig fällig werdenden Unterhalt zu erstrecken.

Dass der Elternteil zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen ist, beruht nicht allein auf den ausbleibenden Unterhaltszahlungen der Kinder, sondern auch darauf, dass er keinen Zugang zu den gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vorrangigen und unabhängig vom Bestehen von Unterhaltsansprüchen bedarfsdeckend gezahlten Grundsicherungsleistungen hat.

Der Antragsgegner kann die Antragstellerin nur deshalb nicht auf diese Grundsicherungsleistungen verweisen, weil er einen einkommensstärkeren Bruder hat, dessen Bruttoeinkünfte den Grenzbetrag nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII überschreiten. Darin liegt nicht nur aus dem Blickwinkel des Sozialhilferechts eine systemwidrige Härte. Der Antragstellerin wird daher nach Treu und Glauben – auch unter Berücksichtigung des Gebotes der familiären Rücksichtnahme (§ 1618a BGB) – die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche verwehrt.

 

Folgerungen aus der Entscheidung XII ZB 56/14

In einschlägigen Fällen ist immer genau zu prüfen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung besteht und geltend gemacht wurde. Hier lauert der Anwaltsregress, denn der Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er in einer Unterhaltssache den Mandanten und die Gegenseite nicht darauf hinweist, dass ein Anspruch auf Grundsicherung besteht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.01.2012 – I-24 U 39/11).

 

Praxishinweis:

Zudem besteht die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Auch eine entsprechende Obliegenheit zum Abschluss einer Pflegeversicherung hat der BGH bejaht (Beschl. v. 17.06.2015 – XII ZB 458/14).

Der BGH stellt weiter klar, dass der Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Kindes nicht zu einer höheren Belastung seiner Geschwister führt. Deren Unterhaltspflicht ist – was auch aus dem Rechtsgedanken des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs hergeleitet werden kann – in jedem Fall auf die sich aus dem Verhältnis der unterhaltsrelevanten Einkünfte aller Kinder ergebende anteilige Haftung (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) beschränkt.

 

BGH, Beschl. v. 08.07.2015 – XII ZB 56/14

„Ein Unterhaltsberechtigter muss Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen, bevor er Unterhaltsansprüche geltend machen kann.“

BGB § 1602
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1
SGB XII § 43 Abs. 3 Satz 6
SGB XII § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

2 Kommentare zu “Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung beim Elternunterhalt

  1. Werden meine 3 Kinder unterhaltspflichtig, wenn sie alle drei unter 100.000 € verdienen? Ist mein geschiedener Mann unt.pfl., obwohl er seit ein paar Jahren keine deutsche Staatsbürgerschaft mehr hat?

  2. Ich bin Rentner und bekomme eine Rente von 1188Euro .Ich lebe seid 12Jahren gtrenntvon meiner Frau.Sie bekommt 750 Euro Rente.Sie hat 12Jahre mit einem anderen Mann zusammen gelebt.Bin ich unterhaltsfplichtig.?Ho

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert