Hartz IV-Gesetz verfassungswidrig

Die Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze ist nicht ausreichend transparent und deshalb verfassungswidrig, entschied das BVerfG mit Urteil vom 09.02.2010. Die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, erfüllen nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.

Bis zum 31.12.2010 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen. So lange bleiben die geltenden Vorschriften, die bereits seit etwa 5 Jahren in Kraft sind, weiter anwendbar. Allerdings können Hartz-IV-Empfänger einen besonderen Bedarf geltend machen, soweit dieser durch die bisherigen Zahlungen nicht gedeckt wird.

Drei Familien hatten gegen die Hartz-IV-Sätze geklagt. Derzeit liegt der Hartz-IV-Regelsatz für Erwachsene bei 359 Euro monatlich, bei Inkrafttreten des Gesetzes Anfang 2005 waren es noch 345 Euro. Kinder und Jugendliche erhalten einen prozentualen Anteil der Regelleistung. Der Anteil beträgt bei Kindern unter sechs Jahren 60 Prozent (215 Euro), unter 14 Jahren 70 Prozent (251 Euro), darüber 80 Prozent (287 Euro).

Die Zweifel der vorlegenden Gerichte, ob diese Beträge sorgfältig ermittelt worden sind, hat das BVerfG bestätigt.

Konkretisierung des Anspruchs
Zur Konkretisierung des grundrechtlichen Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen.

Regelsätze nicht zwingend zu niedrig
Das BVerfG hält die Regelleistungen für Kinder nicht für evident unzureichend, weil sie zur Sicherung der physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreichen und der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der sozialen Seite des Existenzminimums besonders weit sei.

Keine Schätzungen „ins Blaue hinein“
Der Gesetzgeber habe aber die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählen, sachgerecht und vertretbar zu treffen. Kürzungen von Ausgabepositionen in den Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer fundierten empirischen Grundlage. Schätzungen „ins Blaue hinein“ stellen jedoch keine realitätsgerechte Ermittlung dar.

Abweichung ohne sachliche Rechtfertigung
Das BVerfG hat jedoch entschieden, dass der Regelsatz von 345 Euro in nicht verfassungsgemäßer Weise ermittelt wurde, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden sei.

Der in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte Regelsatz — und damit zugleich der regelleistungsrelevante Verbrauch — beruhe nicht auf einer tragfähigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998. Zudem stelle die Hochrechnung der für 1998 ermittelten Beträge auf das Jahr 2005 anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts einen sachwidrigen Maßstabswechsel dar.

Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes erforderlich
Besonders rügt das BVerfG die bisherige Bemessung des Hartz IV-Regelsatzes für Kinder. Das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von 207 Euro (Stand 2005) genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von der bereits beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgeleitet sei.

Der Gesetzgeber habe zudem jegliche Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich an kindlichen Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Persönlichkeitsentfaltung auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 % gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruhe auf einer freihändigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung.

Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher, Schulhefte, Taschenrechner etc. unberücksichtigt, die zum existentiellen Bedarf eines Kindes gehören. Ohne Deckung dieser Kosten drohe hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehle eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und größeren Kindern.

Härtefallregelung
Mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hält es das BVerfG zudem für unvereinbar, dass der Gesetzgeber im SGB II keine Härtefallregelung getroffen habe, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht.

Dieser Anspruch sei zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend zu decken. Das BVerfG fordert deshalb, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung diese Lücke schließt.

Bis zu der Neufassung des Gesetzes hat das BVerfG angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes bei den Sozialbehörden geltend gemacht werden kann.

Quelle: BVerfG – Pressemitteilung vom 09.02.2010

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