Kindesunterhalt richtig berechnen beim Wechselmodell

Das Wechselmodell wird von getrennten Paaren immer häufiger angewendet, wenn es um die Betreuung der Kinder geht. Und wie Sie sicher wissen, bringt das Schwierigkeiten für die Unterhaltsberechnung mit sich. Was Sie dabei beachten müssen, lesen Sie heute unter anderem im Finale unserer Serie „Wechselmodell & Co. Im Griff“!

 

Die Serie „Wechselmodell & Co. im Griff“ im Überblick:

 

Besonderheiten beim Wechselmodell

Eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile kommt in Betracht, wenn sie sich die Betreuung des Kindes teilen (Wechselmodell).

Eine Abweichung von der Regel, dass ein Elternteil den Unterhalt durch Betreuung leistet und der andere allein barunterhaltspflichtig ist, ist nur geboten, wenn eine nahezu gleichwertige Aufteilung der Betreuungsanteile vorliegt (vgl. BGH, FamRZ 2007, 707; BGH, FamRZ 2006, 1015).

 

Sind beide Elternteile leistungsfähig – und stellen sie sich nicht wechselseitig von Unterhaltsansprüchen des Kindes frei –, kann der Bedarf des Kindes wie bei Volljährigen aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelt werden.

Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass bei dem Regelbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle nicht berücksichtigt ist, dass bei einem Wechselmodell Mehrkosten (z.B. Wohn- und Fahrtkosten) dadurch entstehen, dass das Kind nicht nur in einer Wohnung, sondern in getrennten Haushalten versorgt wird.

Diese Mehrkosten, die ggf. zu schätzen sind, sind dem Tabellenbetrag hinzuzurechnen und der danach ermittelte Bedarf ist anteilig nach § 1606 Abs. 3 BGB auf beide Elternteile zu verteilen unter Berücksichtigung der jeweils erbrachten Naturalunterhaltsleistungen (vgl. BGH, FamRZ 2006, 1015; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 74).

Sonderbedarf, Mehrbedarf

Auch an einem Sonderbedarf oder einem Mehrbedarf des Kindes hat sich der sorgeberechtigte Elternteil mit Barmitteln zu beteiligen, weil insoweit keine Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt gegeben ist (BGH, FamRZ 1998, 286, 288;).

Betreuung des Kindes bei Dritten

Eine Barunterhaltspflicht des Sorgeberechtigten besteht auch dann, wenn er die Betreuung des Kindes vollständig Dritten überlässt (OLG Hamm, FamRZ 1990, 307; KG, FamRZ 1989, 778, 779).

Er erfüllt dann nicht mehr seine Unterhaltspflicht aus § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Wenn das Kind z.B. im Haushalt eines Dritten lebt und nur ein besuchsweiser Kontakt zwischen dem Elternteil und dem Kind besteht, verbleibt kein nennenswerter Rest an Betreuungsleistungen seitens des sorgeberechtigten Elternteils (BGH, FamRZ 1981, 347; OLG Hamm, FamRZ 1991, 104; OLG Hamm, FamRZ 1990, 307).

Das Gleiche gilt, wenn das Kind in einem Heim oder Internat untergebracht ist und nur die Ferien beim betreuungspflichtigen Elternteil verbringt. Ein Schüleraustausch reicht dafür aber nicht (OLG Hamm, FamRZ 1999, 1449).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die dritte Person die Pflege und Erziehung des Kindes freiwillig und unentgeltlich zugunsten des Sorgerechtsinhabers übernommen hat (KG, FamRZ 1989, 779).

Solange der betreuende Elternteil sich jedoch nur der Hilfe Dritter (Verwandter, Kinderfrau etc.) bedient, liegt keine vollständige Überlassung der Betreuung des Kindes auf Dritte vor (vgl. BGH, FamRZ 1981, 543).

5 Kommentare zu “Kindesunterhalt richtig berechnen beim Wechselmodell

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  2. Guten Tag, in meiner engeren Umgebung ist mir folgender Fall bekannt. Der Ehemann ist verwitwet. Die Ehefrau brachte ein Jungen von 2 ½ Jahren mit in die Ehe. Eine Adoption verhinderte der leibliche Vater, der keinen Unterhalt gezahlt hat und auch nach dem Tod der Mutter nicht zahlt.
    Es wurde eine Person vom Gericht bestellt, die die Vormundschaft hat. Gesetzliches Kindergeld wird gezahlt.
    Nun meine Frage. Hat der Stiefvater, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, einen Anspruch auf finanziller Unterstützung?
    Der Junge wonht beim Stiefvater der für alle Kosten aufkommen muss.
    Mit freundlichem Gruß
    Fr. E. Kobelt

  3. Hallo, ich Rätsel die ganze Zeit welchen finanziellen Aanteil ich für unseren 13 jährigen Sohn im Wechselmodel zahlen muss. Ich beziehe ein monatl. Krankengeld von 1600,-€ Meine noch Ehefrau bezieht ein Krankengeld von 750,-€ monatlich. Weiere Einkünfte existieren nicht. Wie berechnet sich dann der Unterhalt für mich ? Ich zahle u.a. auch sämtliche Kosten für HVV – Monatsfahrkarte für meinen Sohn von 40,-€ monatlich, 40,-€ Zahnspannge monatlich, Schulgeld 30 ,-€ monatlich, 60 € Essengeld . Außerdem steht meine Privatisolvenz bevor.in der Ehe haben wir gemeinsam ein Schuldenberg von sage und schreibe 60000,00 € angehäuft. Leider steht nur meine Unterschrift darunter 🙁 Werden diese finanziellen Belastung berücksichtigt , wenn ja in welcher Form ? Würde mich über eine Antwort freuen .Gruß Jürgen

  4. Hallo,
    Ich habe ein Schreiben bekommen, dass sich beim Wechselmodell der Unterhalt aufhebt, dennoch soll überprüft werden ob sich eventuell eine Differenz ergibt, ich soll jetzt aufführen welche zusätzlichen Kosten ich für die Kinder habe, wenn ich es richtig verstanden habe wird dann wohl eine Differenz gebildet, kann mir jemand weiterhelfen, was zählt denn alles als zusätzliche Mehrkosten außer Schulkosten ?
    Und wie wird es gehandhabt, wenn man verschiedener Meinung ist, was das Kind zusätzlich braucht ?

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