Kindesunterhalt: Ihre Möglichkeiten als Anwalt, wenn der betreuende Elternteil mehr verdient

Vor kurzem starteten wir die Serie „Wechselmodell & Co. im Griff“ mit den Basics zum Bar- und Betreuungsunterhalt. Heute steigen wir tiefer in die Materie ein und zeigen Ihnen, welche Faktoren Sie als Anwalt bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu beachten haben, wenn der betreuende Elternteil mehr verdient als der nicht-betreuende Elternteil.

 

Die Serie „Wechselmodell & Co. im Griff“ im Überblick:

 

Problemfall: Erhebliches finanzielles Ungleichgewicht

Abweichend vom Regelfall des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB verlagert sich die Barunterhaltspflicht ganz oder teilweise auf den betreuenden Elternteil, wenn dieser so gute Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat, dass die alleinige Inanspruchnahme des nichtbetreuenden Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht führen würde (BGH, FamRZ 1998, 286; BGH, FamRZ 1991, 182; BGH, FamRZ 1984, 39).

 

Wann von einem solchen erheblichen finanziellen Ungleichgewicht ausgegangen werden kann, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

Ein solches Ungleichgewicht liegt jedenfalls dann vor, wenn der betreuende Elternteil ein erheblich höheres Vermögen und ein mehr als dreifach höheres Nettoeinkommen als der nichtbetreuende Elternteil hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10.07.2013 – XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558, Rdnr. 29; BGH, FamRZ 1984, 39).

Vielfach wird ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht bereits dann angenommen, wenn der betreuende Elternteil doppelt so viel verdient wie der barunterhaltspflichtige (OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1780; OLG Schleswig, DAVorm 1985, 319).

Als absolute Grenze wird auch eine Mindestdifferenz von 500 € vertreten (OLG Schleswig, FamRZ 2014, 1643).

Weniger gravierende Einkommensunterschiede sollen eine anteilige Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils nicht rechtfertigen (OLG Bamberg, EzFamR aktuell 2000, 154).

Oft kommt in der Praxis noch hinzu, dass der barunterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist (dazu mehr in Teil 3 unserer Serie). Dann wird eine Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils erst im Rahmen des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB geprüft, also bei der Frage, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil gesteigert erwerbspflichtig ist oder nicht, wodurch die Rechtsprechung auch unübersichtlich wird.

Schematische Gegenüberstellung der Einkommen nicht zielführend

So kann die Frage eines finanziellen Ungleichgewichts auch nicht allein durch eine Gegenüberstellung der unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen beider Elternteile beantwortet werden.

Vielmehr ist anstelle einer schematischen Betrachtung in die Beurteilung einzubeziehen, dass der betreuende Elternteil ohnehin schon dadurch einen finanziellen Beitrag zum Unterhalt der Kinder erbringt, dass diese bei ihm wohnen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 1116, 1117).

Dennoch darf bei dem Einkommensvergleich der gewährte Betreuungsunterhalt nicht monetarisiert und vom Einkommen des betreuenden Elternteils als Belastung abgesetzt werden (BGH, FamRZ 1991, 182, 183; OLG Hamburg, FamRZ 1985, 290).

Angebracht ist es aber, einen konkret belegten Betreuungsaufwand als besondere Belastung beim betreuenden Elternteil zu berücksichtigen (vgl. den Fall des OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 92, 94; ferner OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1475, 1476; OLG Schleswig, FamRZ 1990, 518; OLG Oldenburg, FamRZ 1988, 724, 725; Graba, FamRZ 1990, 454, 456 f.).

Setzt man die Einkünfte der Elternteile zueinander ins Verhältnis, wird sich in beengten finanziellen Verhältnissen eher ein Ungleichgewicht ergeben als bei guten finanziellen Verhältnissen.

Aber auch dann ist nicht einfach ein schematischer Vergleich der Einkünfte vorzunehmen. Eine anteilige Haftung des betreuenden Elternteils ist zu verneinen, wenn ihm bei Leistung des Barunterhalts gerade noch der angemessene Selbstbehalt verbleiben würde.

Dies gilt auch dann, wenn die Leistung durch den Barunterhaltspflichtigen dessen angemessenen Selbstbehalt gefährden würde und diesem nur der notwendige Selbstbehalt verbliebe (OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 92).

Die Beweislast für die günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuenden trägt der Barunterhaltspflichtige (BGH, FamRZ 1981, 347).

Fortsetzung folgt: Lesen im nächsten Teil, was zu beachten ist, wenn der nicht-betreuende Elternteil nicht (voll) leistungsfähig ist.

3 Kommentare zu “Kindesunterhalt: Ihre Möglichkeiten als Anwalt, wenn der betreuende Elternteil mehr verdient

  1. Zitat :“Die Beweislast für die günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuenden trägt der Barunterhaltspflichtige (BGH, FamRZ 1981, 347).“
    Wie soll man(Mann) das denn können 2 Jahre nach der Trennung ohne zu wissen wo der betreuende Elternteil arbeitet ?

  2. Muss der betreuende Elternteil (Vater) seine Einkünfte offenlegen (er ist selbstständig, hat Einkommen aus eigenem Hotel und Einkommen aus wohnungsvermietung)das Einkommen dürfte mehr als das 3fache betragen als das der kindesmutter. Er ist nicht zu Auskünften bereit und besteht auf kindesunterhalt.

  3. Wie sieht es aus, wenn der Barunterhaltspflichtige 4 weitere Kinder und einen neuen Ehepartner zu versorgen hat und nur zu einem Mindestunterhalt von 50% in der Lage wäre, um seinen Selbstbehalt zu sichern, der Betreuende jedoch ein Nettogehalt bei voller Übernahme der Barunterhaltspflicht von mehr als 8000€ zur Verfügung hätte?

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