Kindesunterhalt: Auch höchste Stufe der Düsseldorfer Tabelle zielt nur auf Deckung des Elementarbedarfs

In einem interessanten Fall zum Kindesunterhalt (OLG Hamm, Urt. v. 11.07.2012 – 12 UF 319/11) schuldet ein Vater seiner Tochter Unterhalt in Höhe von insgesamt 837,68 €. Geleistet hat er davon monatlich 579,48 €. Die restliche Summe von 258,20 € sieht der Beklagte als gedeckt an – denn er hat seiner Tochter freiwillig jeden Monat 305 € für Reit- und Klavierunterricht gezahlt. Falsche Einschätzung, sagt das OLG Hamm.

Kindesunterhalt und freiwillige Zusatzleistungen: Der aktuelle Fall

Der Beklagte, der in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, schuldet seiner Tochter 160% des Mindestunterhalts abzüglich des halben Kindergeldes, also 590,- €. Hinzugerechnet wird der Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 247,68 €. Insgesamt kommt so ein Unterhaltsanspruch von 837,68 € zusammen.

 

Davon leistet der Vater monatlich jedoch nur 579,48 €. Sein Argument: Da er der Tochter zusätzlich 305 € für Reit- und Klavierunterricht zahlt, ist der restliche Anspruch in Höhe von 258,20 € erloschen.

Mit anderen Worten: Die Parteien streiten in diesem aktuellen Fall zum Kindesunterhalt darüber, ob die zusätzlich erbrachten Zahlungen des Beklagten den Elementarbedarf der Klägerin ganz oder teilweise decken.

Für eine Entscheidung muss das Gericht folgende grundsätzliche Frage klären: Sind im Kindesunterhalt nach der 10. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle Anteile für Reit- und Klavierunterricht enthalten – und wenn ja, in welcher Höhe?

OLG Hamm: Freiwillige Zusatzleistungen des Beklagten nur teilweise bedarfsdeckend

Die Antwort: Das OLG Hamm sieht im Kindesunterhalt durchaus einen Anteil für Reit- und Klavierunterricht – jedoch nur in geringem Maße. Selbst im vorliegenden Fall – und damit bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen – sind nur 60 € als bedarfsdeckend anzusehen. Der Vater schuldet der Tochter also monatlich noch 198,20 € (258,20 € – 60 €, die über die Zusatzleistung gedeckt sind).

Die wesentlichen Entscheidungsgründe

Über folgende Schritte kommt das Gericht zu seiner Lösung:

Der Düsseldorfer Tabelle liegt der Mindestunterhalt gem. § 1612a BGB zugrunde. Der Mindestunterhalt wiederum beruht auf dem sächlichen Existenzminimum des Kindes gem. § 32 EStG.

Im ersten Schritt ist zu ermitteln, welche Art von Aufwendungen der Mindestbedarf abdeckt. Die passenden Fundstellen sind

  • die §§ 27 ff. SGB XII und
  • die Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung)
  • bzw. mit Wirkung vom 01.01.2011 das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG).

(vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962; OLG Schleswig, Beschl. v. 17.11.2011 – 10 UF 220/10, FamRB 2012, 139)

Das Gericht schätzt den Regelbedarf im vorliegenden Fall also auf Grundlage des § 6 RBEG. Dort werden die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder vom Beginn des siebenten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres genannt.

Anschließend muss das Gericht den sich daraus ergebenden Regelbedarf zu dem tatsächlich geschuldeten Unterhalt ins Verhältnis zu setzen.

Dabei ist folgender Grundsatz zu beachten: Auch Unterhaltsbeträge, die den Mindestunterhalt übersteigen, decken grundsätzlich keinen wesensverschiedenen Aufwand ab. Sie zielen vielmehr auf eine Bedarfsdeckung auf höherem Niveau, die aus der sogenannten Lebensstellung des Kindes abgeleitet wird (BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 65/07).

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass im Regelbedarf der Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht enthalten ist (vgl. § 27a Abs. 2 i.V.m. §§ 35 f. SGB XII). Dieser kann mit 20 % des Tabellenunterhalts geschätzt werden (vgl. Klinkhammer in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage 2011, § 2 Rdnr. 326).

Bei einem Tabellenunterhalt von 682 € beträgt der Bedarf für Unterkunft und Heizung also insgesamt 136,40 €. Es verbleibt ein Gesamtbedarf von 545,60 €.

Wieviel entfällt davon nun auf den Bedarf für Reit- und Klavierunterrricht?

Bezogen auf die im Jahr 2012 gültige Düsseldorfer Tabelle (dritte Altersgruppe) und abgeleitet aus den Bedarfspositionen nach § 6 RBEG ergeben sich folgende Einzelbeträge, die im gleichen Verhältnis zu erhöhen sind wie der Gesamtbedarf von 240,32 € auf 545,60 € erhöht wird:

(* Regelbedarf bzw. ** Erhöhter Bedarf = Geschuldeter Unterhalt)

1. Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke:   96,55 €*  bzw. 219,20 €**

2. Bekleidung, Schuhe: 33,32 €* bzw. 75,65 €**

3. Wohnen, Energie, Instandhaltung: 11,07 €* bzw. 25,13 €**

4. Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände: 11,77 €* bzw. 26,72 €**

5. Gesundheitspflege 4,95 €* bzw. 11,24 €**

6. Verkehr: 14,00 €* bzw. 31,78 €**

7. Nachrichtenübermittlungen: 15,35 €* bzw. 34,85 €**

8. Freizeit, Unterhaltung, Kultur: 41,33 €* bzw. 93,83 €**

9. Bildung: 1,16 €* bzw. 2,63 €**

10. Beherbergungs- und Gaststättenleistungen: 3,51 €* bzw. 7,97 €**

11. Andere Waren und Dienstleistungen: 7,31 €* bzw. 16,60 €**

Gesamtbedarf: 240,32 €* bzw.  545,60 €**

Die einzige Bedarfsposition, die sich mit dem Reit- und Klavierunterricht der Tochter deckt, ist die in der Auflistung fett markierte Position Nr. 8 „Freizeit, Unterhaltung, Kultur“ in Höhe von 93,83 € (bei verhältnismäßiger Erhöhung).

Von diesem Betrag müssen aber auch andere Freizeitaktivitäten bestritten werden, zum Beispiel Theater- und/oder Kinobesuche sowie Wochenendunternehmungen. Nach Meinung des OLG Hamm darf deshalb nur ein Anteil von rund 60 € monatlich für den Reit- oder Klavierunterrichtsbedarf angesetzt werden.

Im Übrigen decken die Aufwendungen für den Reit- und Klavierunterricht der Klägerin eindeutig einen Mehrbedarf. Deshalb sind die zweckgebundenen, freiwilligen Zahlungen des Beklagten für Reit- und Klavierunterricht lediglich in einer Höhe von monatlich 60 € auf den geschuldeten Elementarbedarf anzurechnen.

Ergebnis: Es verbleiben Beträge in Höhe von monatlich 198,20 € (258,20 € – 60 €) an ungedecktem Bedarf, den der Vater der Tochter schuldet.

 

Praxistipp: Die Vorgehensweise des OLG ist ein gutes Beispiel dafür, wie ein konkret bestehender Mehrbedarf berechnet wird. In der Praxis müssen Sie aber gleichwohl viele Unsicherheiten einplanen, wie auch der vorliegende Fall zeigt.

Wo ordnet man den Reit- oder Klavierunterrichtsbedarf ein? Das OLG geht von „Freizeit, Unterhaltung, Kultur“ aus; man könnte aber auch an „Bildung“, ggf. an (Reit-)„Bekleidung“ oder „Andere Waren und Dienstleistungen“ denken.

Wie viel „Reit- oder Klavierunterrichtsbedarf“ steckt in den 93,83 € für „Freizeit, Unterhaltung, Kultur“? Diese Position soll ja auch z.B. Theater-, Kino- und Diskothekenbesuche, Wochenendfreizeit usw. abdecken.

Das OLG weist dem Reit- oder Klavierunterrichtsbedarf 60 € zu, sodass für die übrigen Aktivitäten lediglich 33,83 € verbleiben. Dies ist eher aus der Luft gegriffen und für Sie als Anwalt nicht kalkulierbar. (Aber soll das Gericht noch mehr als die hier praktizierte aufwendige Vorgehensweise ermitteln?)

Letztlich führt auch die Orientierung am RBEG nur zu einer scheinbaren Klärung der Unterhaltsverhältnisse.

 

Redaktion/ Richter am OLG Frank Götsche, Brandenburg a.d. Havel

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