Kindesunterhalt: Kurze Verwirrung um „Vereinfachtes Verfahren“

Wie wir hier bereits berichtet haben, plant die Regierung eine Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts. Dabei war ursprünglich auch vorgesehen, das so genannte vereinfachte Verfahren zu streichen, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Wohnsitz im Ausland hat.

Von diesem Vorhaben ist die Regierung nach dem Widerspruch des Bundesrats doch noch abgerückt. Die Länderkammer hatte sich nachdrücklich für die Beibehaltung des vereinfachten Verfahrens ausgesprochen. Sie argumentierte, dass das vereinfachte Verfahren in der Praxis der Jugendämter bei Auslandsfällen eine „herausragende Bedeutung“ habe.

 

Der in der Gesetzesbegründung für die Streichung angeführten Grund, dass Auslandszustellungen vorzunehmen und Sprachbarrieren zu überwinden seien, gelte auch für andere Verfahrensarten, insbesondere für die dann wohl als Ersatz zum Einsatz kommende einstweilige Anordnung.

Die geplanten Neuregelungen des vereinfachten Verfahrens sind nach Ansicht des Bundesrates auch für Auslandsfälle sinnvoll: Da der Entwurf vorsehe, den Formularzwang im vereinfachten Verfahren aufzuheben, würde künftig zum Beispiel keine amtliche Übersetzung mehr notwendig.

Einwand des Bundesrats hatte Erfolg

Offensichtlich konnte der Bundesrat die Regierung davon überzeugen, das vereinfachte Verfahren beim Kindesunterhalt nicht zu beschränken. In seiner Gegenäußerung stimmte die Regierung dem Änderungsvorschlag zu.

Die Änderung des Unterhaltsrechts nimmt damit immer konkretere Formen an. Wesentliche Teile des Gesetzeswerks, so zum Beispiel zur Bestimmung des Mindestunterhalts, sollen bereits am 1.1.2016 in Kraft treten.

Sehen Sie hier die aktuelle Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie ergänzend dazu hier die Stellungnahme des Bundesrats und die Gegenäußerung der Bundesregierung.

Quelle: Bundestag, Aktuelle Meldungen (hib) Nr. 518 vom 14. Oktober 2015

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert