Neues „Kuckuckskind-Urteil“: BVerfG rügt BGH!

Diese BVerfG-Entscheidung schlug bei Familienrechtlern ein wie eine Bombe: Mütter so genannter Kuckuckskinder müssen nun doch nicht offenlegen, mit wem sie Geschlechtsverkehr hatten und wer somit als biologischer Vater und Unterhaltspflichtiger in Frage kommt. Der BGH hatte das bislang anders gesehen.

BVerfG verneint Auskunftsanspruch für Scheinväter

Die Karlsruher Richter haben mit der Entscheidung vom 24.2.2015 (Az. 1 BvR 472/14) die Grundrechte der Mütter so genannter Kuckuckskinder gestärkt.

Sie müssen den Scheinvätern keine Auskunft darüber geben, wer als Erzeuger ihres Kindes in Frage kommt. Die Verfassungsrichter kommen zu dem schlichten Schluss, dass das Gesetz dafür keine Grundlage bietet.

Dementsprechend haben Scheinväter gegen den Willen der Mutter derzeit keine Chance, den tatsächlichen Vater in Regress zu nehmen – für unter Umständen jahrelang gezahlte Unterhaltsleistungen.

 

BGH-Herleitung über Treu und Glauben unzureichend

Im vorliegenden Fall hat das BVerfG eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts aufgehoben, das dem Scheinvater einen Auskunftsanspruch zugebilligt hatte.

Über den konkreten Fall hinaus rügen die Karlsruher Richter aber auch den BGH. In einer Reihe von neueren Entscheidungen hatte der BGH einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet (s. dazu zum Beispiel unseren Artikel zu BGH, Urt. v. 09.11.2011 – XII ZR 136/09).

Treu und Glauben, so argumentiert der BGH, gebieten es grundsätzlich, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

In der vorliegenden Konstellation heißt das: Der Scheinvater kann nicht wissen, an wen er sich mit seinen Regressansprüchen wenden kann. Der Mutter ist es aber leicht möglich, über die in Betracht kommenden Partner Auskunft zu erteilen. Genau diese Argumentation hatte sich auch das OLG Schleswig Holstein zu eigen gemacht.

Mutter im Persönlichkeitsrecht verletzt

Das BVerfG stellt nun jedoch klar, dass das Gericht die verfassungsrechtlich geschützte Intimsphäre der Mutter verkannt hat.

Zwar hat das OLG das Persönlichkeitsrecht der Mutter mit den finanziellen Interessen des Scheinvaters abgewogen. Es kam jedoch zu dem Schluss, dass es schließlich „nur“ noch um die Frage gehe, wer als Vater in Betracht komme. Dass die Mutter mit einem anderen Mann Sex gehabt habe, sei ohnehin bereits offensichtlich.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts geht es aber nicht nur um die Vaterschaft, sondern auch um die Frage, mit welchem Partner oder welchen Partnern die Mutter eine geschlechtliche Beziehung eingegangen ist. Das Recht, diese sensiblen Informationen für sich zu bewahren, ist nicht dadurch verbraucht, dass ein Mehrverkehr besteht.

Wenn Auskunftsanspruch, dann nur per Gesetz

Das Problem an der Scheinvater/ Kuckuckskind-Thematik liegt laut BverfG auf der Hand: Es fehlt an einer ausdrücklichen Anspruchsgrundlage im Gesetz. Deshalb haben sich die Gerichte bisher auf die Generalklausel § 242 BGB gestützt.

Diese gerichtliche Rechtsfortbildung ist zwar grundsätzlich möglich, um die Schutzgebote der Grundrechte zur Geltung zu bringen.

Die Grenze dieser Vorgehensweise ist aber dann erreicht, wenn sie mit anderen Grundrechten kollidiert. Im vorliegenden Fall wiegt die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Mutter schwerer. Gegenüber steht allein das Interesse des Scheinvaters, die Durchsetzungsfähigkeit seines einfachgesetzlichen Regressanspruchs zu stärken.

Die Verfassungsrichter führen fort: Es bedarf von Verfassungs wegen nicht der Korrektur,
dass der Gesetzgeber den Regressanspruch durchsetzungsschwach ausgestaltet hat, indem er es unterlassen hat, diesen durch einen entsprechenden Auskunftsanspruch zu flankieren.

Wie das Interesse der Mutter an der Geheimhaltung intimer Daten ihres Geschlechtslebens einerseits und das finanzielle Regressinteresse des Scheinvaters andererseits zum Ausgleich gebracht werden, liegt im Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Alleine der Gesetzgeber kann hier eine Regelung finden, nicht aber die Gerichte.

Keine weiteren Anspruchsgrundlagen

Auch andere Anspruchsgrundlagen als § 242 BGB kommen nicht in Betracht, so Karlsruhe.

In § 1605 BGB ist die Verpflichtung Verwandter geregelt, einander erforderlichenfalls über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen.

Eine Verpflichtung der Mutter, Auskunft über geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner zu erteilen, kann daraus nicht abgeleitet werden – obwohl es auf der Hand liegt, dass zur Durchsetzung eines Regressanspruchs die Kenntnis des Erzeugers erforderlich ist und dass in vielen Fällen allein die Mutter Hinweise auf die Person des Erzeugers geben könnte.

Auch der Anspruchsregelung in § 1607 Abs. 3 BGB selbst kann der erforderliche Anknüpfungspunkt nicht entnommen werden. Die Norm begründet lediglich die materielle Rechtsposition, ohne deren Durchsetzbarkeit zu regeln.

Fazit: Wenn der Regressanspruch des Scheinvaters gestärkt werden soll, muss zunächst der Gesetzgeber aktiv werden. Zu beachten ist dabei allerdings das entgegenstehende Persönlichkeitsrecht der Mutter, das in dieser Konstellation schwer wiegt.

Scheinväter machtlos?

Mit dem Urteil facht das BVerfG eine alte Diskussion neu an. Auf der einen Seite stehen die Scheinväter, die sich betrogen fühlen und nun weniger Möglichkeiten auf Durchsetzung ihrer materiellen Ansprüche haben. Auf der anderen Seite die Mütter, die sich in ihrer Intimsphäre verletzt fühlen.

Dabei wird leider häufig übersehen, dass die größten Leidtragenden die Kinder sind, die schon durch den Begriff „Kuckuckskind“ eine Stigmatisierung erfahren. Eine klare gesetzliche Regelung, die langwierigen Konflikten entgegenwirken kann, ist schon alleine deshalb wünschenswert.

Wie ist Ihre Meinung? Hat das Bundesverfassungsgericht richtig entschieden, den Scheinvätern einen Auskunftsanspruch zu verweigern? Welche Lösungswege gibt es, solche problematischen Konstellationen gerecht auszugleichen? Nutzen Sie die Kommentarfunktion und teilen Sie Ihre Meinung mit!

BVerfG, Beschl. v. 24.02.2015, Az. 1 BvR 472/14

9 Kommentare zu “Neues „Kuckuckskind-Urteil“: BVerfG rügt BGH!

  1. Haben Kuckucks-Väter keine Grundrechte,?? sind sie vom Gesetzgeber her weniger wert als Frauen..Wenn Kindesunterschiebung keine Straftat ( Betrug ) ist ,muss der Kuckucks-Vater den finanziellen Verlust vom Staat zurück( bezahlt ) bekommen um den Rechtsstaat zu Gewähr leisten ..Ansonsten wird hier mit zweierlei Maß gemessen..Mitten in Europa ,Deutschland,Österreich und der Schweiz ist es möglich per Gesetz Menschen im Grundrecht zu diskriminieren..

  2. Scheinvater ist nicht der biologische Vater!!!!!????
    Die Kindesmutter bringt ein Kind zur Welt und sucht sich den „Vater“ aus, der den Höchstbetrag an Kindergeld zahlen wird. Diese „Mutter“ muß keine Auskunft erteilen wer wirklich als biologischer Vater in Frage kommt. Mit anderen Worten – der Scheinvater zahlt bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld. Wenn ich das hier richtig verstanden habe, ist es Betrug. Auch das Kind hat das Recht zu wissen wer sein richtiger Vater ist!!!. Dann sollte sie gleichzeitig dem Kind mitteilen wer bis zum 18. Lebensjahr gezahlt hat. Ich könnte mir vorstellen, dass die Mutter dann keinen guten Stand bei dem Kind haben wird!!!!!

  3. Finde die Rechtsprechung so nicht in Ordnung.

    Die Frau kann den tatsächlichen Erzeuger verheimlichen, aber der Partner sollte schon Wissen ob das Kind von ihm ist oder nicht.

    Ich habe ein Kind meiner Frau adoptiert, es ist MEIN Kind und es lebt und entwickelt sich auf meine „Kosten“ als Vater, fertig, keine Diskussion.

    Eine verlogene Partnerschaft wäre für mich „tödlich“ und führt zur Trennung, da kein Vertrauen zum Partner mehr existiert.

    Hier wird eine Tür für Frauen geöffnet, die sich einen Deppen suchen der ihr Kind auf seine Kosten, OHNE sein Wissen, großziehen soll.

  4. Das Kuckucks-Kind ist die nicht zutreffende Bezeichnung- es wächst ja gerade nicht mit dem Kuckuck auf –es ist da lediglich die Rede von dem Kuckucks-Vater, der das von ihm gezeugte Kind von anderen großziehen,versorgen und UNTERHALTEN läßt.

  5. Das Urteil finde ich persönlich unmöglich! Wo bleiben denn da die Persönlichkeitsrechte vom Kuckucks-Kind und Kuckucksvater???
    Das Kind hat auch ein Anrecht auf seine wahre Abstammung etc.
    und dem Mann wird die freie Entscheidung auf mögliche Trennung von einer Betrügerin genommen.
    Es ist eine Art Freifahrtsschein zum Fremdgehen innerhalb einer Ehe, zum Lügen und Betrügen ohne Konsequenzen !
    Das Urteil ist wohl eher eine politische Entscheidung um den Staat finanziell zu entlasten und hat nichts mehr mit Recht und Wahrheit zu tun !!!

  6. Bis das neue Gesetz verkündet ist, besteht für den zahlenden Scheinvater nur die Möglichkeit, die Unterhaltszahlungen einzustellen und/oder einen Abänderungsantrag bei bestehendem Titel auf „Null“ beim Gericht einzureichen. Die Mutter, bzw. das Kind müssten im Verfahren dann schon wahrheitsgemäß vortragen, allein schon wegen der Gefahr des Prozessbetruges. Ist eine wage Möglichkeit, um doch an den biologischen Vater „heranzukommen“, wenn die Mutter keine Auskunft erteilt. Die vorgesehene Verjährungszeit ist m. A. nach zu kurz bemessen.

  7. Meinem Empfinden nach ein ganz schädliches, den betrogenen Mann diskriminierendes Urteil. Bei der Urteilsfindung wurde m.M.n. unterlassen, das Grundrecht und Persönlichkeitsrecht des Scheinvaters hinreichend zu untersuchen.

  8. Bei der Besetzung der Bundesverfassungsgerichts ist es nicht anders zu erwarten: feministische Rechtsprechung , welche der Gleichheit vor dem Gesetz Hohn spricht, es ist eine Schande

  9. Meiner Meinung nach ist die Rechtslage ganz einfach , weil Laut Familienrecht zu einem Kind immer 2 Leibliche Erzeuger Frau Plus Mann gehören und beide dazu Verpflichtet zum wohle des Kindes sich um die Elterliche Sorge um das Kind zu kümmer bis zum 18. Lebensjahr ,denn wer Kinder zeugen kann ,der der /die Trägt auch selbst die Verantwortung Bedigungslos.
    Es sei denn es handelt sich um künstliche Befruchtung die Nachzuweisen ist .
    Oder bei Vaterschaftanerkenung muss die Mutter bestätigen ,dass Er der einzige ist der in Frage kommt , sollte sich später durch einen Test herausstellen dass die Aussage Falsch war durch einen Test bis zum 3. Lebensjahr (Kita Alter) wird der Kindesmutter dass Sorgerecht entzogen und dem Kindesvater zugesprochen oder kommt kommt in eine geeignete Pflegefamilie und die Kindesmutter/Kindesvater bekommt nur Regelmässiges Umgangsrecht was Regelmässig eingehalten muss.

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