Themenspezial: Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt

In den letzten Monaten ist der Elternunterhalt immer wieder Gesprächsthema. Als Familienrechtler wissen Sie: Die erwachsenen, leistungsfähigen Kinder müssen einen Teil ihres Einkommens und Vermögens einsetzen, um den Unterhaltsbedarf ihrer Eltern zu decken. Doch wann ist ein Unterhaltspflichtiger leistungsfähig? Antworten darauf erhalten Sie in der folgenden systematischen Übersicht in zwei Teilen.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

Ein Kind wird sich grundsätzlich nicht darauf einrichten, eines Tages seinen Eltern oder einem Elternteil Unterhalt zu schulden.

Vielmehr kann es davon ausgehen, spätestens nach dem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber eigenen Kindern sein gesamtes Einkommen und Vermögen für sich selbst (und seinen Ehegatten) verwenden und ggf. sogar aufzehren zu können.

 

Aus diesem Grund findet der Unterhaltsanspruch des Elternteils seine Grenze am angemessenen Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Abkömmlings. Dieser wird jedoch nicht pauschal mit einer festen Größe bemessen, sondern nach der individuellen Lebensstellung des Unterhaltsverpflichteten.

Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen

Auch gehen dem Anspruch auf Elternunterhalt sämtliche übrigen Unterhaltsansprüche vor mit Ausnahme der Ansprüche der weiteren Verwandten der aufsteigenden Linie. Sowohl gegenüber minderjährigen als auch volljährigen Kindern, Enkeln, Ehegatten, geschiedenen Ehegatten und Müttern gem. § 1615l BGB ist ein Elternteil unterhaltsrechtlich nachrangig.

Hieraus folgt, dass zunächst stets die Unterhaltsansprüche der vorrangigen Unterhaltsberechtigten zu ermitteln und von dem zuvor errechneten und bereinigten durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen des Verpflichteten abzusetzen sind.

Angemessener Selbstbehalt

Nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte wird beim Elternunterhalt seit 01.01.2013 der angemessene Selbstbehalt mit 1.600 € zzgl. der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens angenommen.

Für den Ehegatten sind dabei mindestens 1.280 € bzw. 1.300 € (je nach OLG-Bezirk) einzusetzen, so dass der Familienselbstbehalt nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte ab 01.01.2013 mindestens 2.880 € bzw. 2.900 € beträgt, wobei hierin 800 € für den Wohnbedarf enthalten sind; Leitlinien der Oberlandesgerichte Nr. 22.3).

Zu beachten ist dabei allerdings stets, dass es sich hierbei nur um Mindestbeträge handelt (so schon OLG Köln, FamRZ 2002, 572, 573; OLG Hamm, FamRZ 2002, 125, 126; OLG Hamm, FamRZ 1999, 1533).

Die Selbstbehaltssätze müssen im Einzelfall erhöht werden, da sich der Unterhaltsanspruch eines vorrangig zu berücksichtigenden Ehegatten nicht nach Mindestbeträgen, sondern nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt und der gegenüber dem Elternteil vorrangig zu berücksichtigende Ehegatte keine Schmälerung des eigenen angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinnehmen muss (BGH, FamRZ 2003, 860, 865 m. Anm. Klinkhammer = FF 2003, 136 m. Anm. Born, BGHReport 2003, 737 ff.).

Daher ist ein individueller Selbstbehalt zu ermitteln, der mindestens 45 % des über den vorgenannten Selbstbehaltsatz hinausgehenden Einkommens beträgt (BGH, Urt. v. 28.07.2010 – XII ZR 140/07, FamRZ 2010, 1535).

Zur Berechnung des individuellen Familienbedarfs hat der BGH ein Rechenbeispiel in seiner Entscheidung vom 28.07.2010 (XII ZR 140/07, FamRZ 2010, 1535) entwickelt.

Grundsätzlich ist der individuelle Familienbedarf so zu errechnen, dass man 45 % des um den Familienselbstbehalt von aktuell 2.880 € bzw. 2.900 € (1.600 € für den Pflichtigen plus 1.280 € bzw. 1.300 € für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten) bereinigten Einkommens der Familie nimmt und hierzu den Familienselbstbehalt von derzeit 2.880 € bzw. 2.900 € hinzurechnet.

Zu diesem individuellen Familienbedarf haben die Ehegatten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit beizutragen. Der dann noch vorhandene Einkommensbetrag des pflichtigen Kindes ist der Betrag, den das Kind für den Elternunterhalt einzusetzen hat.

Vorrang Altersvorsorge

Zur Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindes gehört, auch eine vorrangig zu berücksichtigende angemessene Altersvorsorge.

Diese ist nicht an der Angemessenheit der Beiträge zu orientieren, sondern an der individuellen Angemessenheit der Altersversorgung, also an der Höhe der tatsächlich zu erwartenden Versorgung.

Des Weiteren ist der Unterhaltspflichtige, unabhängig davon, ob er selbständig oder abhängig tätig ist, berechtigt, eine zusätzliche Altersvorsorge i.H.v. 5 % seines Vorjahresbruttos zu betreiben. Dabei steht es ihm frei zu wählen, in welcher Form er die Altersvorsorge betreiben möchte. Entscheidend ist, dass sie tatsächlich betrieben wird (vgl. BGH, FamRZ 2004,792; BGH, FamRZ 2006, 1511).

Erhöhte Leistungsfähigkeit

Andererseits ist die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen jedoch nicht zwingend auf einen den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Teil seines Einkommens beschränkt.

Der Selbstbehalt kann nämlich bereits dadurch gewahrt sein, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Familienunterhalts sein Auskommen findet. Soweit das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten also nicht zum Familienunterhalt benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung.

Es muss daher auch für Unterhaltszwecke eingesetzt werden (BGH, FamRZ 2004, 443, 445 m. Anm. Schürmann = ZFE 2004, 118 m. Anm. Mleczko – Vorinstanz: OLG Hamm, FamRZ 2002, 693).

Hierdurch wird keine „verdeckte Schwiegersohn- oder Schwiegertochterhaftung“ begründet, weil der angemessene Unterhalt bereits durch den Familienunterhalt gesichert ist (BGH, FamRZ 2004, 795 m. Anm. Strohal; BGH, FamRZ 2004, 366 ff. m. Anm. Strohal, 441).

Einkünfte Schwiegerkinder

Das Einkommen des Schwiegersohns oder der Schwiegertochter wird mit herangezogen, da die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen davon abhängt, ob dessen angemessener Selbstbehalt bereits ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt gedeckt ist, zu dem auch der mitverdienende Ehegatte beiträgt.

Das Schwiegerkind ist nicht mit dem Unterhaltsberechtigten verwandt und haftet deshalb nicht unmittelbar nach §§ 1601 ff. BGB. An die Schwägerschaft knüpft das Gesetz nämlich keine weiteren Pflichten (BGH, FamRZ 2003, 1836 f. – Vorinstanz: OLG München, FamRZ 2002, 50, 51).

Stellt man aber – wie im Unterhaltsrecht üblich – auf die Person des Haftenden ab, so wird vielfach das Einkommen des haftenden Ehegatten nicht ausreichen. Dies soll nicht dazu führen, dass eine insgesamt gutsituierte Familie, die zum Unterhalt der im Heim befindlichen Mutter der Ehefrau beitragen kann, die finanzielle Last der öffentlichen Hand überlässt.

Auch das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich für den Elternunterhalt einzusetzen. Das gilt allerdings nicht i.H.v. 5–7 % des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüber hinausgehenden Betrags ( BGH, Urt. v. 12.12.2012 – XII ZR 43/11, FamRZ 2013, 363).

Lesen Sie hier weiter: Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt. Teil 2: Vermögenseinsatz.

Ein Kommentar zu “Themenspezial: Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt

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