Wenn das Taschengeld für Elternunterhalt draufgeht

Fordert das Sozialamt das Taschengeld Ihres Mandanten für Elternunterhalt, sollten Sie als Anwalt hellhörig werden. Zwar sind auch Taschengeld und Familienunterhalt grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen. Allerdings gibt es dafür Grenzen, die der BGH in einem Urteil festgezurrt hat. Wir analysieren für Sie das Urteil und zeigen außerdem, wie die Berechnung von Familienunterhalt und Taschengeldanspruch funktioniert.

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BGH gibt Hinweise zu Elternunterhalt, Taschengeldanspruch und zur Berechnung des Familienunterhalts

Das Taschengeld eines Ehegatten kann grundsätzlich auch für den Elternunterhalt herangezogen werden. Unangetastet bleibt das Taschengeld jedoch

  1. in Höhe eines Betrags von 5–7 % des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen
  2. sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes.

So entschied der BGH in seinem Urteil vom 12.12.2012 – XII ZR 43/11, DRsp Nr. 2013/1392.

Der Sachverhalt

Das Sozialamt verlangt von der nicht erwerbstätigen, verheirateten Tochter ihrer pflegebedürftigen Mutter übergegangene Unterhaltsansprüche.

Die Beklagte sei leistungsfähig, so heißt es, da sie einen Taschengeldanspruch gegen ihren Ehemann hat. Darüber hinaus weist das Sozialamt auf den Vorteil mietfreien Wohnens hin, den die Beklagte als Miteigentümerin der Ehewohnung hat.

 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Vorteil mietfreien Wohnens ist zwar beim Elternunterhalt in Höhe der angemessenen ersparten Miete zu bewerten.

Die Beklagte bezieht aus diesem Vorteil jedoch keine Mittel, die sie für den Elternunterhalt einsetzen könnte. Denn: Eine Nutzungsentschädigung vom Ehemann kommt nicht in Frage, da er Miteigentümer der Wohnung ist.

Beanspruchen kann sie allein Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB. Dieser Familienunterhalt umfasst im vorliegenden Fall aber keine Wohnkosten, sondern nur die Nebenkosten, und ist im Übrigen nicht auf Gewährung einer Geldrente gerichtet.

Folglich ist die Begründung, mit der das OLG die Beklagte in Höhe von monatlich 26,05 € bzw. von monatlich 30,35 € für leistungsfähig gehalten hat, nicht zu rechtfertigen.

Taschengeld ist unterhaltspflichtiges Einkommen

Auch das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen. Allerdings muss dabei der jeweils zu beachtende Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleiben. Das gilt auch, wenn Elternunterhalt geltend gemacht wird.

Wie der Taschengeldanspruch berechnet wird

Das Taschengeld richtet sich – wie der Familienunterhalt – nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.

Die Rechtsprechung nimmt üblicherweise eine Quote von 5–7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens an. Grundlage der Berechnung ist deshalb der Anspruch auf Familienunterhalt. Bei Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen ist dieser auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen.

Uneingeschränkte Geltung des Halbteilungsgrundsatzes

Der BGH betont erneut: Bei der Bemessung des Familienunterhalts darf kein Erwerbstätigenbonus abgezogen werden.

Eine zusätzliche Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen wird als einkommensmindernd anerkannt. Soweit Einkommensteile der Vermögensbildung vorbehalten bleiben, dienen sie nicht mehr der Befriedigung der laufenden Lebensbedürfnisse und sind damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen.

Der Ehemann der Unterhaltspflichtigen spart monatlich 400 €. Unter Anlegung eines objektiven Maßstabs war es ihm während der bestehenden Ehe aber nicht verwehrt, mehr als 5 % seines Jahresnettoeinkommens zu sparen.

Abzug von Vorsorgeaufwendungen

400 € entsprechen im vorliegenden Fall einer Sparquote, die auch nach objektiven Kriterien nicht zu beanstanden ist. Das bereinigte Nettoeinkommen (einschließlich Kapitaleinkünften) beträgt über 3.000 € monatlich – hinzu kommt der Vorteil des mietfreien Wohnens.

Eine zu dürftige Lebensführung tritt durch das Sparen jedenfalls nicht ein. Folglich haben diese Mittel für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu bleiben. Den Abzug für die zusätzliche Altersvorsorge akzeptiert der BGH jedoch nicht. Grund: Der Ehemann ist nicht der Mutter der Beklagten unterhaltspflichtig, sondern seiner Ehefrau im Rahmen des Familienunterhalts.

Das OLG hat unzutreffend das Taschengeld dem Familienunterhalt hinzugerechnet, das als Bestandteil des Familienunterhalts darin aber bereits enthalten ist.

Höherer Selbstbehalt beim Elternunterhalt

Jedem Unterhaltspflichtigen sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er benötigt, um seinen allgemeinen Bedarf zu decken. Dieser Betrag wird durch die Lebensstellung maßgeblich beeinflusst.

Er ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln.

Von dem Einkommen, das den Freibetrag übersteigt, ist den Kindern gegenüber ihren Eltern ein weiterer Anteil zusätzlich zu belassen.

Beim Elternunterhalt beträgt das einzusetzende Einkommen den etwa hälftigen Anteil des Betrags, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Deshalb ist nicht vereinbar, dass die Beklagte fast in Höhe des gesamten ihren Selbstbehalt übersteigenden Betrags des Einkommens Unterhalt leisten soll.

Bei der Inanspruchnahme von Taschengeld für den Elternunterhalt sind aber noch weitere Angemessenheitsvoraussetzungen zu beachten.

Berechnung des Familienunterhalts

Zwar ist der allgemeine Bedarf der Beklagten durch ihren Familienunterhalt gedeckt. Ihr Ehemann verfügte im Jahr 2007 über ein Einkommen von 3.278 €:

Nettoeinkommen: 3.057 €
− berufsbedingter Aufwendungen: 150 €
− Krankenversicherung: 76 €
+ Wohnvorteil: 195 €
+ Kapitaleinkünfte: 252 €.

Aus der Sparrate von 400 € ist kein Familienunterhalt zu zahlen. Somit ist der Bemessung des Familienunterhalts ein Betrag von 2.878 € zugrunde zu legen (für 2008: 3.073 €). Der Familienunterhalt beläuft sich jeweils auf die Hälfte dieser Beträge.

Mindestselbstbehalt auch bei Taschengeld

Darin enthalten ist das Taschengeld für die Ehefrau. Dieses braucht jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt zu werden. Der Selbstbehalt gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt betrug in dem maßgeblichen Zeitraum 1.400 €. Das darin enthaltene Taschengeld in Höhe von 5–7 %, also ein Betrag von 70–98 €, ist ebenfalls geschütztes Einkommen.

Darüber hinaus nur zur Hälfte

Zudem hat der Unterhaltspflichtige nur etwa die Hälfte des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens für den Elternunterhalt einzusetzen. Gleiches gilt für das Taschengeld. Deshalb muss ihm auch etwa die Hälfte des den Sockelbetrag von 5–7 % des Selbstbehalts übersteigenden Taschengeldes verbleiben. Nur in Höhe des restlichen Betrags kommt eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt in Betracht.

Weiterer Aufsicht führender Richter am AG Dr. Wolfram Viefhues, Oberhausen

Ein Kommentar zu “Wenn das Taschengeld für Elternunterhalt draufgeht

  1. Was zählt denn bitte alles zum Taschengeld?
    Wofür kann der Partner der Anspruch auf Taschengeld, das Geld ausgeben, und was beinhaltet das TG nicht. Also was beinhaltet alles das TG und was nicht: z.B. zählen Ausgaben für den öffenltiche Verkehrsmittel dazu oder extra?

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