Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus früherer Ehe ist kein ehebedingter Nachteil

Der durch die Eheschließung bedingte Wegfall eines aus einer früheren Ehe herrührenden Unterhaltsanspruchs ist kein ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1578b BGB.

Darum geht es im Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 23.11.2011 – XII ZR 47/10, DRsp-Nr. 2011/21786)

Die Parteien heirateten 1978, trennten sich 1983 und wurden 1987 rechtskräftig geschieden. 2003 vereinbarten sie einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 700 €. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau war von 1955 bis 1977 in erster Ehe verheiratet gewesen. Gegen ihren ersten Ehemann macht sie keine Unterhaltsansprüche geltend.

Entscheidungen der Vorinstanz

Im vorliegenden Abänderungsverfahren hat das AG den Unterhalt für die Zeit von Juni 2010 an auf 500 € herabgesetzt und bis zum 30.06.2011 befristet. Auf die Berufung der Ehefrau hat das OLG das Urteil des AG abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Ehemann erfolgreich mit seiner vom OLG zugelassenen Revision.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Bei der gem. § 313 BGB i.V.m. § 1578b BGB vorzunehmenden Vertragsanpassung sind eine Herabsetzung des Unterhalts und eine anschließend einsetzende Befristung geboten.

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Der Begriff „ehebedingter Nachteil“

Der Wegfall des Anspruchs der Frau auf Ehegattenunterhalt gegen ihren früheren Ehemann wegen ihrer erneuten Heirat ist – ungeachtet der fehlenden Feststellungen zur Werthaltigkeit des Anspruchs – kein ehebedingter Nachteil. Ein ehebedingter Nachteil besteht nur dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde. Der Gesetzgeber wollte mit § 1578b BGB einen Ausgleich der Nachteile schaffen, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere die Kinderbetreuung, entstehen. Nachteile, die durch die Eheschließung „an sich“ entstanden sind, zählen hingegen nicht als ehebedingter Nachteil, da sie nicht aufgrund aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe entstanden sind. Der Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus erster Ehe zählt also nicht als ehebedingter Nachteil, sondern tritt als vom Gesetz zwingend vorgesehene Rechtsfolge ein.

Voraussetzungen einer Unterhaltsbegrenzung

Einer Begrenzung des Unterhalts stehen weder die nacheheliche Solidarität noch der Vertrauensschutz entgegen. Auch wenn kein ehebedingter Nachteil vorliegt, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht (Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung). Zudem kommt einem titulierten oder durch Vereinbarung festgelegten Unterhaltsanspruch ein größerer Vertrauensschutz zu als einem nicht vertraglich festgelegten oder durch Titulierung gesicherten.

Abwägung der beiderseitigen Interessen

Das OLG hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Ehefrau aufgrund ihres Alters zusätzliche Einkünfte nicht mehr erzielen kann und zudem aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands in ihren Möglichkeiten, ihren Lebensstandard einem niedrigeren Einkommensniveau anzupassen, erheblich eingeschränkt ist. Wegen dieser besonderen, durch Krankheit und hohes Alter erheblich erschwerten Lebensumstände ist ihrem Vertrauen auf den unbefristeten Fortbestand des Unterhaltsanspruchs ein höheres Gewicht beizumessen als dem Interesse des durch die langjährige Unterhaltszahlung belasteten Ehemanns, aus seiner Verpflichtung entlassen zu werden.

Argumente für eine Unterhaltsbefristung

Diese Gesichtspunkte rechtfertigen jedoch keine lebenslange „Lebensstandardgarantie“. Das OLG hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei einer nur neun Jahre langen Ehe und einem Zusammenleben von lediglich fünf Jahren zwanzig Jahre lang Unterhaltszahlungen in nicht geringer Höhe erbracht wurden. Hinzu kommt, dass die Ehe kinderlos blieb. Dabei ist auch die zunehmende Entflechtung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten zu beachten, die um so gewichtiger wird, je weiter die Scheidung zurückliegt, und dementsprechend das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität begrenzt. Einer Befristung des nachehelichen Unterhalts steht auch nicht entgegen, dass die Ehefrau dadurch möglicherweise sozialhilfebedürftig wird.

Demnach wird dem Vertrauen der Ehefrau vielmehr mit einer stufenweisen Herabsetzung und Befristung hinreichend Rechnung getragen. Eine unbefristete Unterhaltspflicht erscheint für den unterhaltspflichtigen Ehemann unzumutbar.

 

Praxishinweis
Wird kein ehebedingter Nachteil festgestellt, so ist eine umfassende Billigkeitsabwägung vorzunehmen, um das kaum greifbare Kriterium der nachehelichen Solidarität zu konkretisieren (BGH, Urt. v. 17.02.2010 – XII ZR 140/08, DRsp-Nr. 2010/4897 = FuR 2010, 342 = FamRZ 2010, 629 = NJW 2010, 1598 mit Anmerkung Born; Urt. v. 11.08.2010 – XII ZR 102/09, DRsp-Nr. 2010/15119 = FamRZ 2010, 1637). Hierfür können zahlreiche Umstände von Bedeutung sein, die konkret vorgetragen werden müssen. Eine Rolle spielt die Ehedauer, aber auch die der bisherigen Unterhaltsleistungen (zu den hierfür relevanten Einzelgesichtspunkten ausführlich Viefhues, FuR 2011, 505 und 551).

Staffelungen bieten sich speziell in Unterhaltsvereinbarungen an, da sie beiden Ehegatten Planungssicherheit bieten und gerichtliche Entscheidungen vermeiden, die gerade bei derartigen Billigkeitsentscheidungen nur schwer vorhersehbar sind. Eine solche Staffelregelung ermöglicht dem Unterhaltsberechtigten einen fließenden Übergang in die wirtschaftliche Eigenständigkeit. Dem Unterhaltspflichtigen bietet sie eine vorhersehbare und kalkulierbare Perspektive, in welchen Schritten seine Belastungen sinken und wann er gänzlich frei von Ehegattenunterhaltsansprüchen ist (zu Beispielen für gerichtliche Staffelregelungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.04.2009 – II-8 UF 203/08, DRsp-Nr. 2009/10204 = FuR 2009, 418 = FPR 2009, 371 = ZFE 2009, 347; AG Ratingen, Urt. v. 05.11.2008 – 3 F 99/08, FF 2009, 85).

 

Weiterer Aufsicht führender Richter am AG Dr. Wolfram Viefhues, Oberhausen

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