Ausschluss des Versorgungsausgleichs und Pflichtenkreis des Anwalts

Härtegründe können im Einzelfall zu einem Ausschluss der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs führen. Ein Anwalt, der nicht auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs hinwirkt, kann seine Pflichten verletzen und schadensersatzpflichtig werden.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Der Fall
Die 1943 geborene Klägerin nimmt ihre früheren Anwälte, die sie im Scheidungsverfahren vertreten hatten, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hatte 1996 einen 17 Jahre jüngeren Mann geheiratet. Nach der Trennung 1999 wurde die Ehe 2006 geschieden und der Versorgungsausgleich zulasten der Klägerin durchgeführt. Nachdem die Klägerin zu Beginn der Ehe höhere Einkünfte als ihr Ehemann erzielt hatte, erwirtschafteten beide Ehegatten während der Trennungszeit etwa gleich hohe versicherungspflichtige Einkünfte. Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten den Ausschluss des Versorgungsausgleichs beantragen oder auf einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Verzicht auf den Versorgungsausgleich hinwirken müssen.

Wesentliche Entscheidungsgründe
Der BGH hält fest, dass der Anwalt dafür Sorge tragen muss, dass die zugunsten seines Mandanten sprechenden Gesichtspunkte umfassend berücksichtigt werden, um ihn vor einer Fehlentscheidung des Gerichts zu bewahren. Das gilt auch in Verfahren, bei denen der Amtsermittlungsgrundsatz herrscht.

Kein Härtefall – kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Der BGH kommt dann zu dem Ergebnis, dass die lange Trennungszeit im konkreten Fall keine unbillige Härte begründet, die der Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegensteht. Denn der Versorgungsüberhang, der zur Ausgleichspflicht der Klägerin führt, ist nicht in der Trennungszeit erworben worden, sondern zu Beginn der Ehe. Auch der erhebliche Altersunterschied der Ehegatten ist kein dem Versorgungsausgleich entgegenstehender Härtegrund. Zwar kommt ein Härtefall und damit ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei einer phasenverschobenen Ehe in Betracht, wenn ein Ehegatte während der Ehe berufstätig war und Rentenanwartschaften erworben hat, während der andere noch keine oder keine Versorgungsanwartschaften mehr erwerben konnte. Hier beruht der Versorgungsüberhang der Klägerin aber nicht auf einer Phasenverschiebung.

Der Umstand, dass die Klägerin vom Ende der Ehe bis zum Eintritt in den Ruhestand nur noch zweieinhalb Jahre, der Ehemann hingegen noch 17 Jahre zur Verfügung gehabt hat, um weitere Anwartschaften aufzubauen, steht einer Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht von vornherein entgegen. Denn der längere Zeitraum, den der Ehemann nach der Scheidung zur Verfügung hat, entspricht einem längeren Zeitraum, den die Klägerin vor der Eheschließung zur Verfügung hatte, um Anwartschaften aufzubauen. Ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten, das eine andere Beurteilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs erlauben würde, hat das Gericht nicht festgestellt. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen eines Härtegrundes ist damit nicht gegeben.

Kein Anlass zum Hinweis auf möglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Auch ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht, ob die Beklagten Anlass dazu hatten, die Klägerin auf die Möglichkeit des rechtsgeschäftlichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs hinzuweisen, mithin, ob eine entsprechende Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt.

Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, auch beim Versorgungsausgleich alle Gesichtspunkte eines Falls sorgfältig zu prüfen. Dies gilt nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht in gesteigertem Maße wegen des Wegfalls der „Reparaturmöglichkeit“ des § 10a VAHRG. Der Anwalt hat nicht nur zu prüfen, ob Härtegründe vorliegen, die per Gesetz zum Ausschluss oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen können. Er muss auch prüfen, ob der Abschluss einer für seinen Mandanten günstigen Vereinbarung über den Versorgungsausgleich in Frage kommt. Dieser Gesichtspunkt hat nach neuem Versorgungsausgleichsrecht eine erhöhte Relevanz.

 

Praxistipp
Das neue Recht enthält in § 27 VersAusglG eine Generalklausel, die bei grober Unbilligkeit eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs bis hin zum völligen Wegfall des Versorgungsausgleichs ermöglicht. Trotz der Amtsermittlung muss derjenige, zu dessen Gunsten Unbilligkeitsgründe berücksichtigt werden sollen, ausdrücklich hierzu vortragen (Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, § 27 VersAusglG Rdnr. 5). Andernfalls wird sich das Gericht nicht veranlasst sehen, diese von Amts wegen zu prüfen.

Verletzt der Anwalt seine Vortragspflichten, kann der zu leistende Schadensersatz darin bestehen, den in der Übertragung der Anwartschaften liegenden Schaden durch Zahlung desjenigen Betrags an den Versicherer auszugleichen, der erforderlich ist, um entsprechende Anwartschaften neu zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.2010 – IX ZR 223/07).

 

BGH, Urt. v. 07.10.2010 – IX ZR 191/09

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Gregor Sebastian Mayer, Kassel

Ein Kommentar zu “Ausschluss des Versorgungsausgleichs und Pflichtenkreis des Anwalts

  1. Das ist das Unbilligste verhalten wenn der Mann Krank , und trotzdem Sorgend Velassen wird !! 18.07.2012 Ehescheidung ! Rentenprivileg weg . Ein Sozialfall !! Vers.Ausgleich !!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert