Schon morgen, zum 1.9.2009 kommt das Versorgungsausgleichsgesetz. Während einerseits im Versorgungsausgleichsgesetz Bewährtes übernommen wird, müssen Sie sich andererseits von bisherigen Prinzipien verabschieden. Wir sagen Ihnen, welche das sind.
Auf den Punkt gebracht!
Das Versorgungsausgleichsgesetz schafft
- den Einmalausgleich
- die „Einbahnstraße in der gesetzlichen Rentenversicherung“ sowie
- die Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf Rentenanwartschaften ab.
Was ändert sich mit dem Versorgungsausgleichsgesetz außerdem? Bisher kennen Sie beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sechs Ausgleichsformen. In Zukunft werden Sie sich nur noch mit zwei beschäftigen müssen. Konkret sind das die interne und die externe Teilung. Ein großer Schritt der Veränderung, mit dem das Versorgungsausgleichsgesetz den eigentlichen Systemwechsel vollzieht.
Interne Teilung laut Versorgungsausgleichsgesetz
Bei der internen Teilung werden laut Versorgungsausgleichsgesetz die vorhandenen Kapitalwerte am Ende der Ehe hälftig ausgeglichen. Das bedeutet, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte, bezogen auf die Ehezeit, gleich hohe Anwartschaften erhält wie der ausgleichspflichtige Partner. Zu dieser Form der Realteilung formuliert das Versorgungsausgleichsgesetz einige Bedingungen.
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Externe Teilung laut Versorgungsausgleichsgesetz
Unter bestimmten Voraussetzungen schreibt das Versorgungsausgleichsgesetz die externe Teilung vor. Bei der externen Teilung werden die Anwartschaften oder Anrechte der Ausgleichsberechtigten nicht innerhalb desselben Versorgungssystems, sondern bei einem anderen Versorgungsträger begründet.
Laut Versorgungsausgleichsgesetz ist eine externe Teilung möglich, wenn eine besondere Vereinbarung vorliegt, beziehungsweise eine Mindesthöhe nicht überschritten wird.
Das Versorgungsausgleichsgesetz kehrt mit diesen Ausgleichsformen zu einer eher güterrechtlichen Betrachtungsweise zurück. Der Hauptunterschied zwischen der bisherigen Lösung und dem zukünftigen Versorgungsausgleichsgesetz liegt in der gewollten Begrenzung des Ausgleichs auf den bei Ehezeitende vorhandenen Kapitalwert.
Dass die heutige Formulierung im Versorgungsausgleichsgesetz schon lange angedacht ist, geht aus verschiedenen Ausführungen in der Vergangenheit hervor. Mehr dazu lesen Sie im Spezialreport zum Versorgungsausgleichsgesetz.