Rechtsanwaltsgebühren beim Versorgungsausgleich in Übergangsfällen

Für die Tätigkeit in einem abgetrennten und als selbständige Familiensache fortgeführten Versorgungsausgleichverfahren erhält ein Anwalt in Übergangsfällen i.S.v. Art. 111 Abs. 4 FGG-RG gesonderte Rechtsanwaltsgebühren.

Versorgungsausgleich: Der Fall

Die Ehe der Beteiligten wurde vom Amtsgericht (AG) durch Urteil vom 08.04.2010 – nach altem Recht – rechtskräftig geschieden. Das AG hatte das Versorgungsausgleichsverfahren zunächst ausgesetzt, auf Antrag der Ehefrau dann aber wieder aufgenommen. Am 26.08.2010 haben die Eheleute schließlich wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs (VersAusgl) verzichtet und eine Einigung zum Kindesunterhalt getroffen.
 

Die Ehefrau hatte für das Scheidungsverfahren auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Beschwerdeführerin erhalten. Das AG hatte sodann nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich per Beschluss festgestellt, dass sich die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe (PKH) auch auf dieses wieder aufgenommene Verfahren erstreckt.

Ursprüngliche Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren

Die Beschwerdeführerin beantragte und erhielt die Festsetzung der Proszesskostenhilfe-Vergütung (PKH-Vergütung) für das Scheidungsverfahren auf Grundlage des für die Scheidung festgesetzten Gegenstandswerts von 6.000 € (exklusive Versorgungsausgleich).

Sie beantragte außerdem, eine weitere Vergütung für das Versorgungsausgleichsverfahren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) nach dem dortigen Verfahrenswert von 3.000 € festzusetzen. Der Kostenbeamte hat auf diesen Antrag lediglich die Differenz zwischen der bisherigen Vergütung für das Scheidungsverfahren und der Vergütung festgesetzt, die sich bei einer einheitlichen Abrechnung von Scheidung und Versorgungsausgleich (VersAusgl) ergeben hätte. Die dagegen erhobene Erinnerung der Beschwerdeführerin hat das AG zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte jedoch Erfolg und die geltend gemachte weitere Vergütung wurde vom OLG Oldenburg festgesetzt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG führt aus, dass ein wieder aufgenommenes Versorgungsausgleichsverfahren in Übergangsfällen eine selbständige Familiensache bildet, die auch gebührenrechtlich als neue Angelegenheiten zu behandeln ist. Dies gilt auch, wenn das Scheidungsverfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet und nach früherem Recht entschieden wurde, die aus dem Verbund abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich aber nach neuem Recht zu behandeln ist (Art. 111 Abs. 4 FGG-RG).

Rechtsanwaltsgebühren der Folgesache Versorgungsausgleich

Nach § 150 Abs. 5 Satz 2 FamFG erhält ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in einem solchen abgetrennten Verfahren gesonderte Rechtsanwaltsgebühren. Soweit der Rechtsanwalt allerdings – anders als im hier vorliegenden Fall – bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs (VersAusgl) verdient und abgerechnet hat, muss er sich diese Vergütung gem. §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 21 Abs. 3 RVG anrechnen lassen.

Eine an sich erforderliche, separate Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) für das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren liegt hier nicht vor. Das hindert den Senat aber wegen des vorliegend im Rahmen von § 56 RVG eingreifenden Verschlechterungsverbots nicht an der antragsgemäßen Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren.

Stellungnahme des BGH zur gebührenrechtlichen Behandlung

Das OLG folgt mit seiner Entscheidung in den wesentlichen Punkten dem BGH, der in einem anderen Übergangsfall i.S.v. Art. 111 Abs. 4 FGG-RG bereits grundsätzlich zur – auch gebührenrechtlichen – Behandlung der wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren Stellung genommen hat (BGH, Beschl. v. 16.02.2011 – XII ZB 261/10).

Versorgungsausgleich: Lukrativ für Rechtsanwälte

Vor diesem Hintergrund kann die anwaltliche Tätigkeit in solchen wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren – entgegen dem früheren Bestreben etlicher Gerichte, dem Anwalt keine weitere Vergütung hierfür zuzubilligen, – durchaus lukrativ sein.

Neuer Verfahrenskostenhilfeantrag (VKH-Antrag) erforderlich

Auch ein Anwalt, der einen bedürftigen Mandanten in einem Übergangsfall nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG schon bei der Scheidung vertreten hat und dann erneut in dem wieder aufgenommen Versorgungsausgleichsverfahren vertritt, muss einen Verfahrenskostenhilfeantrag (VKH-Antrag) für dieses wieder aufgenommene Verfahren stellen (BGH, Beschl. v. 16.02.2011 – XII ZB 261/10). Er sollte darauf hinwirken bzw. achten, dass auch eine ordnungsgemäße Bewilligung erfolgt.

 

Praxishinweis
Falls die Rechtsanwaltsgebühren für das vorab nach altem Recht entschiedene Scheidungsverbundverfahren auf Grundlage eines Gegenstandswerts abgerechnet wurden, in dem der Versorgungsausgleich (VersAusgl) wertmäßig bereits enthalten war, und eine Anrechnung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu erfolgen hat, stellt sich die Frage, wie der Anrechnungsbetrag zu ermitteln ist.

Nach dem OLG Celle ist hierzu im Ausgangspunkt eine Vergleichsbetrachtung der früheren Abrechnung des Scheidungsverfahrens mit dem Wertanteil für den Versorgungsausgleich (VersAusgl) im Gegenstandswert und (fiktiv) ohne diesen Wertanteil im Gegenstandswert anzustellen (vgl. im Einzelnen OLG Celle, Beschl. v. 16.09.2010 – 12 WF 102/10).

Zu der Frage, ob die Anrechnung gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG bei hinreichendem Zeitablauf (Aussetzung mehr als zwei Jahre) entfällt, hat sich der BGH im Beschluss vom 16.02.2011 – XII ZB 261/10 jedenfalls nicht ausdrücklich geäußert (dagegen z.B. OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.01.2011 – 13 WF 166/10 und OLG Celle, Beschl. v. 16.09.2010 – 12 WF 102/10).

 

OLG Oldenburg, Beschluss v. 15.03.2011 – 13 WF 34/11

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Gregor Sebastian Mayer, Kassel

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