Im Vorfeld der VA-Reform arbeitete eine Strukturkommission des BMJ an Empfehlungen und Vorschlägen für das neue Versorgungsausgleichsgesetz. Im Anschluss gab es einen Regierungsentwurf, dem das zukünftige Versorgungsausgleichsgesetz im Wesentlichen folgt.
Das Recht des Versorgungsausgleichs war unter anderem bislang so kompliziert, weil der Versorgungsausgleich über 3 Gesetze geregelt wurde. Vorschriften aus dem BGB, VAHRG und VAÜG werden jetzt zentral im kommenden Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst.
Insgesamt können Sie sich darauf einstellen, dass die komplette Rechtsmaterie sprachlich überarbeitet wurde, Sie werden jedoch auch nach der VA-Reform Bewährtes finden, zum Teil wurden Grundsätze jedoch vollständig aufgegeben oder stark verändert.
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Versorgungsausgleichsgesetz: Durch die VA-Reform beibehaltene Grundsätze
Das neue Versorgungsausgleichsgesetz vereinfacht zwar den Versorgungsausgleich, gestaltet diesen jedoch nicht komplett um. Diese bewährten Grundsätze finden Sie beispielsweise sprachlich verändert im neuen Versorgungsausgleichgesetz wieder:
• Verbundprinzip im Versorgungsausgleichsgesetz: Falls möglich sollte der Versorgungsausgleich weiterhin im Entscheidungsverbund entschieden werden, die Abtrennung wurde jedoch erleichtert.
• Schuldrechtlicher Ausgleich im Versorgungsausgleichsgesetz: Ein schuldrechtlicher Ausgleich im Rentenfall soll es weiterhin nur im Ausnahmefall geben.
• Abtretung von Versorgungsansprüchen im Versorgungsausgleichsgesetz: Bisher war die Regelung zur Abtretung von Versorgungsansprüchen eher unzureichend geregelt. Das Versorgungsausgleichsgesetz beinhaltet die Regelung zwar nach wie vor, aber sprachlich und inhaltlich eindeutig.
• Härteklausel im Versorgungsausgleichsgesetz: Liegt grobe Unbilligkeit vor, soll der Versorgungsausgleich auch nach der VA-Reform gekürzt werden. Im kommenden, neuen Versorgungsausgleichsgesetz finden Sie allerdings nur noch eine einzige, allgemein gehaltene Härteklausel. Durch den Wegfall des Einmalausgleichs kann die Härteklausel sich deshalb durchaus positiv auswirken.
• Zahlungsverbot im Versorgungsausgleichsgesetz: Versorgungsträgern ist es auch nach der VA-Reform verboten, während eines laufenden Verfahrens Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu leisten, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.