Das neue Versorgungsausgleichsgesetz ist zum 1.9.2009 in Kraft getreten. Hoffentlich hat Ihnen unsere Serie zur Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) bisher geholfen, sich mit den Änderungen und Neuerungen vertraut zu machen.
Heute geht es um die Minirenten und den Wegfall des Rentner- und Pensionistenprivilegs.
Besteht Anrecht auf mehrere Ausgleichsansprüche, ist der Verwaltungsaufwand dementsprechend hoch. Das Versorgungsausgleichsgesetz versucht zu viele Minirenten zu verhindern und reduziert dadurch den Verwaltungsaufwand der Versorgungsträger. Dazu hat das Versorgungsausgleichsgesetz verschiedenen Vorkehrungen getroffen.
Mittel im Versorgungsausgleichsgesetz zur Vermeidung von Minirenten
– Ehen von kurzer Dauer
Bei Ehen unter drei Jahren Dauer sieht das Versorgungsausgleichsgesetz generell keinen Versorgungsausgleich vor, es sei denn ein Ehegatte beantragt die Durchführung. Der Versorgungsausgleich findet also nur auf Antrag statt.
– Geringfügigkeit
Bei geringfügigen Anrechten oder geringen Wertdifferenzen von beiden Seiten wird der Ausgleich im selben Versorgungssystem oder der Eingriff in ein anderes auszugleichendes Anrecht ermöglicht. Das Versorgungsausgleichsgesetz macht zur Pflicht, dass die Versorgungsträger den korrespondierenden Kapitalwert mitteilen. Das ist der Eurobetrag, der zur Finanzierung des ehezeitlichen Anrechts des Versorgungsempfängers entsteht.
– Vereinbarungen
Wie bereits mehrfach erwähnt, bringt das Versorgungsausgleichsgesetz einen größeren Gestaltungsspielraum. Deshalb können jetzt auch in einem viel größeren Umfang individuelle Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich getroffen werden.
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Wegfall des Rentnerprivilegs im Versorgungsausgleichsgesetz
Bisher galt für ausgleichspflichtige Ehegatten mit einer laufenden Rente oder Pension ein Rentner- und Pensionistenprivileg. Dadurch war gesichert, dass die auszugleichende Versorgung erst dann gekürzt wurde, wenn der berechtige Ehegatte einen Zuschlag wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs erhielt.
Diese Regelung schafft das Versorgungsausgleichsgesetz ab. Wurde das Verfahren über den Versorgungsausgleich jedoch noch vor dem 01.09. eingeleitet, kann noch nach der bisherigen Vorgehensweise gehandelt werden. Die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente muss bereits begonnen haben.