Versorgungsausgleichsgesetz: Strukturreform zum Versorgungsausgleich

Das Versorgungsausgleichsgesetz kommt. Es kommt zum 01.09.2009. Bis dahin steht für Sie noch einiges an Arbeit an, denn Sie müssen sich mit der Reform des Versorgungsausgleichs vertraut machen und Änderungen verinnerlichen. Das alles natürlich neben dem eigentlichen Kanzleialltag.

Haben Sie jedoch keine Sorge, denn wir unterstützen Sie dabei, die Wissenslücke zum Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bequem zu schließen. Unsere neue Serie beschäftigt sich mit dem Versorgungsausgleichsgesetz, bringt Änderungen sowie Neuerungen auf den Punkt.

Heute geht es um die Entwicklung des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG).

Bisher machte der Versorgungsausgleich mit einer detailverliebten, komplizierten Regelung vielen Rechtsanwälten und Familienrichtern das Leben schwer. Nur absolute Spezialisten behielten im Versorgungsausgleich den Überblick, die Strukturreform (VA-Reform) war dringend notwendig.

   
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Kommission des BMJ für Versorgungsausgleichsgesetz gegründet

Nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG am 01.07.1977 gab es aus verfassungsrechtlichen Gründen immer wieder Änderungen. Dadurch verkomplizierte sich der Versorgungsausgleich, der Ruf nach Vereinfachung und nach einem größeren Gestaltungsspielraum, der den neuen demographischen Fakten Rechnung trägt, wurde immer lauter.

Nach vielfältiger Kritik am Versorgungsausgleich sollte eine Strukturkommission des BMJ für Klarheit sorgen. In erster Linie beschäftigte sich die Kommission damit, ob sich der Versorgungsausgleich bislang bewährt hat, wer den Versorgungsausgleich in Zukunft entscheiden soll, ob der Versorgungsausgleich zwingend mit der Scheidung entschieden werden muss, ob die Abgrenzung zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich noch korrekt ist und wie man den Versorgungsausgleich vereinfachen kann.

Inzwischen ist es vollbracht. Der Versorgungsausgleich erfährt eine Neuordnung zum 01.09.2009 durch das Versorgungsausgleichsgesetz. Das neue Versorgungsausgleichsgesetz stützt sich dabei auf die Empfehlungen und Vorschläge der Kommission. Das Ergebnis kann sich sehen lassen, weil das Versorgungsausgleichsgesetz Anwälten und Richtern endlich mehr Gestaltungsspielraum für Vereinbarungen lässt.