Behörde darf Vaterschaft nicht anfechten

Kennen Sie den Begriff Kioskvater? So genannte Kioskväter sind mittellos, oft Sozialhilfeempfänger, und erkennen Vaterschaften gegen Geld an. Die Kinder erhalten dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit und die Mütter eine Aufenthaltserlaubnis. Im Moment gibt es gegen eine solche missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung keine Handhabe. Denn das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Behörden die Scheinvaterschaften nach aktueller Rechtslage nicht anfechten dürfen.

Vaterschaftsanerkennung: Im Prinzip „untäuschbar“

Das Instrument der Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) ist gezielt voraussetzungsarm ausgestaltet, insbesondere unabhängig von der biologischen Vaterschaft.

 

Auch ist es keine Täuschung, wenn die Beteiligten damit rechnen oder sogar wissen, dass der Anerkennende nicht der biologische Vater des Kindes ist.

Wegen der geringen Voraussetzungen, die das deutsche Abstammungsrecht an die Vaterschaftsanerkennung stellt, gibt es nichts, worüber die Beteiligten jemanden täuschen könnten.

Missbrauch der Vaterschaftsanerkennung

Der Gesetzgeber hatte jedoch den Eindruck, dass die Vaterschaftsanerkennung in bestimmten Konstellationen genutzt wird, um einem Elternteil einen günstigeren ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus zu verschaffen.

Praktisch stehen dabei zwei Konstellationen im Vordergrund:

  1. Erkennt ein deutscher Mann die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter an, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 StAG) und damit die Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland. Für die Mutter ergibt sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
  2.  

  3. Auch wenn ein ausländischer Mann mit unbefristetem Aufenthaltsrecht, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, die Vaterschaft für das Kind einer ausländischen Staatsangehörigen anerkennt, erwirbt das Kind über den Vater die deutsche Staatsangehörigkeit, § 4 Abs. 3 StAG. Die Mutter hat wiederum einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.

Pflicht der Anerkennungsstellen zur Unterrichtung der Ausländerbehörde

Um der Behörde die Anfechtung der Vaterschaft zu ermöglichen, haben die Anerkennungsstellen die zuständige Ausländerbehörde über konkrete Verdachtsmomente zu unterrichten, § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG.

Behördliche Vaterschaftsanfechtung in Missbrauchsfällen

Das in den §§ 1600 ff. BGB geregelte Recht der Vaterschaftsanfechtung wurde im Jahr 2008 für diese Missbrauchsfälle um eine Behördenanfechtung ergänzt (BT-Drucks. 16/3291, S. 14 mit Beispielen).

Die Behörde kann nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 und 4 BGB eine rechtliche Vaterschaft, die auf einer Vaterschaftsanerkennung beruht, anfechten.

Dies setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen werden.

Käufliche Vaterschaften

Der Gesetzgeber vermutet, dass solche Vaterschaften häufig verkauft werden, z.B. von Sozialhilfeempfängern aus Suchtmilieus, die eine Unterhaltspflicht nicht abschreckt, sogenannten Kioskvätern.

Anteil der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen nicht belegbar

Im Zeitraum von April 2003 bis März 2004 wurden 1.694 Aufenthaltstitel infolge von Vaterschaftsanerkennungen erteilt – wie viele davon missbräuchlich waren, ließ sich jedoch nicht belegen.

Das BVerfG hält es für wahrscheinlich, dass ein erheblicher Anteil dieser Fälle keine Anfechtungsfälle waren, weil auch die Fälle der biologischen Vaterschaft oder einer sozial-familiären Beziehung einbezogen waren.

Verfahren vor dem vorlegenden Gericht

Ein Deutscher hatte die Vaterschaft für das Kind einer Vietnamesin anerkannt, das dadurch nach § 4 Abs. 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb.

Die bis zu diesem Zeitpunkt nur geduldete Mutter erhielt eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, um mit ihrem deutschen Kind zusammenzuleben.

Der rechtliche Vater lebte und lebt mit dem Kind und dessen Mutter nicht zusammen. Die Behörde hat die Vaterschaft angefochten. Mit dem rückwirkenden Wegfall der Vaterschaft entfällt ex tunc nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes, sondern auch sein Aufenthaltsrecht und das seiner Mutter.

Gerade dies ist der Zweck der Behördenanfechtung. Das AG hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das BVerfG erklärt die Regelungen über die Behördenanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB) für verfassungswidrig und nichtig.

Zweck der Behördenanfechtung

Das BVerfG erkennt das Interesse des Gesetzgebers, ausländerrechtlich motivierte, missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zu verhindern, als legitimes Regulierungsziel an. Die Regelung verstößt jedoch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Geeignetheit der Behördenanfechtung

Die Anfechtungsregelung ist nicht geeignet, nur die Missbrauchsfälle herauszufiltern. Die objektiv formulierten Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 BGB sind als Anhaltspunkte für eine spezifisch aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung nicht hinreichend aussagekräftig.

So kam eine im Gesetzgebungsverfahren zum Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 in Auftrag gegebene Untersuchung zur Lebenslage nicht ehelicher Kinder zu dem Ergebnis, dass nur knapp ein Viertel aller unverheirateten Eltern in einer häuslichen Gemeinschaft lebte.

Das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft ist damit kein zuverlässiger Indikator einer gerade aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennung.

Unzulässigkeit einer verfassungskonformen Auslegung

Eine weite Auslegung des negativen Tatbestandsmerkmals der sozial-familiären Beziehung (definiert in § 1600 Abs. 4 BGB) scheitert jedoch an dessen Doppelfunktion – nämlich auch im Rahmen der Anfechtung durch den mutmaßlichen biologischen Vater (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB), wo es aus verfassungsrechtlichen Gründen eng auszulegen ist.

Verfassungsrechtlich unzulässig wäre es, dieses für beide Anfechtungskonstellationen einheitlich definierte Tatbestandsmerkmal je nach Kontext unterschiedlich auszulegen.

Geeignetere Tatbestandsmerkmale

Objektive Anhaltspunkte für einen Missbrauchsfall könnten neben einem Geständnis der Eltern stattdessen etwa sein, dass der anerkennende Vater bereits mehrere Kinder verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat oder dass eine Geldzahlung anlässlich der Vaterschaftsanerkennung bekannt wird (vgl. BT-Drucks 16/3291, S. 16).

Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG

Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf, und stellt ein striktes Entziehungsverbot auf.

Die staatliche Herbeiführung des Staatsangehörigkeitsverlusts ist aus Sicht des betroffenen Kindes ein gravierender Grundrechtseingriff. Die deutsche Staatsangehörigkeit ermöglicht dem Kind den weiteren Verbleib in Deutschland, die gleichberechtigte Teilhabe an Gütern und Rechten und damit die volle Teilnahme am gesellschaftlichen Leben Deutschlands.

Mit dem Wegfall der Staatsangehörigkeit entschwinden Lebenschancen, auf die sich das Kind je nach Alter eingerichtet hat.

Vertrauen von Kindern in den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit

Soweit die Behördenanfechtung wegen der altersunabhängigen Fünfjahresfrist ältere Kinder trifft, deren Staatsangehörigkeitserwerb möglicherweise schon viele Jahre zurückliegt, sodass sie bereits ein Bewusstsein für ihre Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Folgen entwickelt haben und in für die Entfaltung ihrer Persönlichkeit entscheidenden Jahren davon ausgingen, deutsche Staatsangehörige zu sein, ist die Regelung übermäßig hart.

Dabei fällt auch ins Gewicht, dass Kinder von der Behördenanfechtung als Außenstehende betroffen sind, die an dem bemakelten Staatsangehörigkeitserwerb nicht beteiligt waren und darum mit der Vaterschaftsanfechtung die Folgen des Handelns ihrer Eltern tragen müssen.

Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG

Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten darf, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist insofern verfassungswidrig, als es dem über die Anfechtung entscheidenden Gericht weder aufgegeben noch ermöglicht ist, Rücksicht darauf zu nehmen, ob das betroffene Kind infolge der Behördenanfechtung staatenlos wird. Das deutsche Recht kann Erwerb, Fortbestand oder Wiederaufleben der mütterlich vermittelten ausländischen Staatsangehörigkeit nicht steuern.

Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elterngrundrecht)

Die Regelungen über die Behördenanfechtung verstoßen auch gegen das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht.

Die Behördenanfechtung betrifft das Bestandsinteresse des Vaters wie auch das ebenfalls geschützte Interesse der Mutter am Fortbestand einer zuvor willentlich begründeten gemeinsamen Elternschaft.

Eine verfassungsrechtlich geschützte Elternschaft besteht auch dann, wenn ein rechtlicher Vater weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat.

Verhältnismäßigkeit der Behördenanfechtung

Zielte die Vaterschaftsanerkennung gerade auf aufenthaltsrechtliche Vorteile ab, ist die Schutzwürdigkeit der Elternposition gering. Soweit die Behördenanfechtung hingegen nach den zu breit formulierten Voraussetzungen des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB Vaterschaften erfasst, die nicht zur Umgehung gesetzlicher Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts anerkannt wurden, ist sie im Hinblick auf das Elterngrundrecht unverhältnismäßig.

Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Familiengrundrecht)

Ein Verstoß gegen das allgemeine Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG liegt vor, weil das Anfechtungsverfahren nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ein tatsächlich bestehendes Familienleben unnötig mit behördlichen und gerichtlichen Ausforschungen belastet.

Bereits die notwendige Abstammungsklärung greift in das Recht des Kindes und der Eltern aus Art. 6 Abs. 1 GG ein, denn eine bestehende sozial-familiäre Beziehung wird durch die Klärung der Abstammung und das gesamte familiengerichtliche Anfechtungsverfahren unweigerlich belastet.

Keine Rechtfertigung für behördliche Nachforschungen wegen Pauschalverdachts

Verfassungsrechtlich nicht hinzunehmen ist jedoch, dass die in § 1600 Abs. 3 BGB unnötig weit gefassten Anfechtungsvoraussetzungen nicht verheiratete ausländische oder binationale Elternpaare, die keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, generell dem Verdacht aussetzen, die Vaterschaftsanerkennung allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen vorgenommen zu haben, und deren Familienleben damit ohne Weiteres mit behördlichen Nachforschungen belasten.

Kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG (Schutznorm zugunsten nicht ehelicher Kinder)

Die Behördenanfechtung kann nur bei nicht ehelichen Kindern zur Anwendung kommen und benachteiligt diese daher mittelbar. Dies lässt sich jedoch rechtfertigen.

Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht ehelicher Kinder

Die auf einer Ehe beruhende Vaterschaft hat im Vergleich zur durch Anerkennung begründeten Vaterschaft quantitativ ein deutlich geringeres Potenzial, anderen Personen einen besseren Aufenthaltsstatus zu vermitteln:

Ein Mann kann in Deutschland gleichzeitig nur mit einer Frau die Ehe eingehen; er kann aber jederzeit für zahlreiche Kinder die Vaterschaft anerkennen.

Zudem kann im Wege der Ehe nur künftig auf die Welt kommenden Kindern die Vaterschaft vermittelt werden, wohingegen die Anerkennung der Vaterschaft auch für früher geborene Kinder möglich ist.

Ein einzelner Mann kann darum durch Vaterschaftsanerkennungen sehr viel mehr Personen zu einer aufenthaltsrechtlich vorteilhaften Position verhelfen, als ihm durch die Eingehung einer Ehe möglich wäre.

 

Praxishinweis
Es ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber eine neue Regelung verabschiedet, die den Vorgaben des BVerfG entspricht. Laufende Verfahren, die seit 2010 im Hinblick auf die Vorlage ausgesetzt gewesen sein dürften, müssen jetzt mit der Abweisung des Anfechtungsantrags abgeschlossen werden.

 

Zusammenfassung des Urteils

1.
Die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB) ist als absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit anzusehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG), weil der mit der Behördenanfechtung verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit durch die Betroffenen teils gar nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar ist.
 
2.
Die Regelung genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sie keine Möglichkeit bietet, zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wird, und weil es an einer dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügenden Regelung des Staatsangehörigkeitsverlusts sowie an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt.
 
3.
Verfassungsrechtliche Elternschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) besteht bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Allerdings hängt die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird.
 
BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, DRsp-Nr. 2014/1910

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Martina Mainz-Kwasniok, Aachen