Kanzleitipp: Prüfung eines Faxversands

Fristen werden nicht selten buchstäblich bis zur „letzten Sekunde“ ausgereizt – selbst dann, wenn es sich um Notfristen handelt. Doch bei aller Eile empfiehlt es sich, den Sendebericht eines Faxversands genau zu prüfen – bis hin zur Richtigkeit der Faxnummer.

Mit Beschluss vom 12.06.2012 (VI ZB 54/11) hat der BGH entschieden: Ein Rechtsanwalt, der einen Schriftsatz per Fax verschickt, muss anschließend den Sendebericht nicht nur daraufhin überprüfen, ob die Übermittlung erfolgreich war – sondern auch, ob die Faxnummer des Empfängers korrekt war.

 

Das war passiert: Eine Fachangestellte verschickt eine Einlegung der Berufung per Fax. Sie übersieht im Sendebericht den Hinweis auf die fehlgeschlagene Übertragung, heftet das Fax in die Akte bzw. löscht die Frist aus dem Fristenkalender.

Besonders interessant: Der BGH verweist in diesen Fällen auf Ihre Pflicht als Anwalt, den Sendebericht zu überprüfen – und zwar auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer.

Dadurch sollen nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch eventuell bereits bei der Ermittlung der Faxnummer oder bei der Übertragung der Nummer in den Schriftsatz aufgedeckt werden.

Heißt für Sie in der Praxis: Selbst wenn das Fax durchgeht, sollten Sie die Faxnummer noch einmal anhand Ihrer Akten überprüfen. Denn ein positiver Statusbericht gibt keinen Aufschluss darüber, ob das Fax auch an den richtigen Empfänger gegangen ist.

Rechtsanwalt Michael Rohrlich, Würselen/ Redaktion

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