Wie Sie den Verfahrenswert in Ehesachen bestimmen

Vorläufige Verfahrenswerte, die das Gericht zu Beginn eines Verfahrens festsetzt, werden in der Praxis häufig als abschließend übernommen. Deshalb empfiehlt es sich, dass Sie zum Verfahrenswert bereits beim Antrag Stellung nehmen und so auf von Anfang an auf die richtige Festsetzung achten.

Verfahrenswert bei Scheidung

Der Verfahrenswert in Scheidungssachen (Scheidung der Ehe, § 121 Nr. 1 FamFG) richtet sich nach § 43 FamGKG. Danach ist der Verfahrenswert „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten“ zu bestimmen“ (§ 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).

Maßgeblich sind also – um den Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden – folgende Kriterien:

  • die Einkommensverhältnisse der Ehegatten;
  • die Vermögensverhältnisse der Ehegatten;
  • der Umfang des gerichtlichen Verfahrens;
  • die Bedeutung der Sache.

Im Minimum beträgt der Verfahrenswert 3.000 €, im Maximum 1 Mio. € (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG).

Die Regelung des § 43 FamGKG gilt für alle Ehesachen (§ 121 FamFG), und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine isolierte Ehesache oder um ein Verbundverfahren nach § 137 FamFG handelt.
 

Ob nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt oder wechselseitig die Scheidung der Ehe beantragt wird, ist für die Ermittlung des Verfahrenswerts unerheblich. Eine Erhöhung des Verfahrenswerts tritt durch den zweiten Antrag nicht ein, es sei denn, die Verfahren sind bei verschiedenen Gerichten anhängig.

Das Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach Art. 7 § 1 FamRÄndG ist eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit; der Verfahrenswert wird nach denselben Grundsätzen wie im Scheidungsverfahren bestimmt.

Eingangs des Scheidungsverfahrens wird ohne Anhörung der Beteiligten sogleich ein vorläufiger Verfahrenswert festgesetzt (§ 55 Abs. 1 Satz 1 FamGKG). Üblich ist es, das Quartalseinkommen der Ehegatten zugrunde zu legen. Die weiteren Komponenten, aus denen sich der Verfahrenswert letztlich zusammensetzt, werden nicht beachtet.

Als Rechtsanwalt sollten Sie Mühe darauf verwenden, bereits bei der vorläufigen Verfahrenswertbestimmung alle Kriterien des § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG berücksichtigt zu bekommen, die auch bei der endgültigen Verfahrenswertbestimmung relevant sein werden.

Denn den sich aus der Antragsschrift ergebenden Verfahrenswert übernimmt das Gericht meist bei seiner Beschlussfassung zum vorläufigen Verfahrenswert. Anders als bei Verhandlungen vor den Oberlandesgerichten wird der Verfahrenswert dort nicht zu Beginn einer Verhandlung erörtert, sondern am Ende.

Dann soll das Thema schnell erledigt werden und es wird deshalb oft wenig Sorgfalt auf die Bestimmung des Verfahrenswerts verwendet. Dadurch ergeben sich schnell zu niedrige Verfahrenswertfestsetzungen, was für Sie reale Umsatzeinbußen bedeutet.

Gerne wird Bezug genommen auf die vorläufig festgesetzten Verfahrenswerte, weshalb es sich Sie auszahlt, wenn dieser bereits korrekt und vollständig bestimmt wurde.

Nachstehend werden die einzelnen Kriterien, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG den Verfahrenswert beim Scheidungsverfahren beeinflussen, dargestellt.

Einkommensverhältnisse

Zentrale Bedeutung haben bei der Bestimmung des Verfahrenswerts die Einkommensverhältnisse der Ehegatten. Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten anzusetzen (§ 43 Abs. 2 FamGKG).

Unterhalb des dreifachen monatlichen Einkommens darf der Verfahrenswert nur festgesetzt werden, wenn nachvollziehbare Gründe bestehen, die im entsprechenden Beschluss besonders darzustellen sind.

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung unmissverständlich klargestellt, dass das Unterschreiten des Quartalseinkommens der Ehegatten bei der Festsetzung des Verfahrenswerts die zu begründende Ausnahme ist und andernfalls die Entscheidung wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot aufgehoben wird.

Die Fälle, in denen weniger als das Quartalseinkommen der Ehegatten als Mindestverfahrenswert zugrunde zu legen ist, sind deshalb praktisch nicht vorstellbar.

Als „Stichtag“ gilt der Zeitpunkt, in dem die Instanz eingeleitet, also der Antrag bei Gericht gestellt wird (§ 34 Satz 1 FamGKG). Wertminderungen während der Instanz spielen keine Rolle. Vereinzelt wurde vertreten, Verbesserungen wären dagegen zu berücksichtigen.

Richtiger ist es aber (und so wird es auch zumindest soweit ersichtlich generell praktiziert), Veränderungen, die im Lauf eines Verfahrens eintreten, nur dann auf die Verfahrenswertbestimmung Einfluss nehmen zu lassen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung „für die nächste Zeit“ sicher vorhersehbar waren.

Beispiel:

Bei Antragstellung hat der Mann Einkünfte i.H.v. monatlich netto 1.500 €. Im Lauf des Verfahrens wird er arbeitslos.

Wegen der Einkommensverhältnisse ist von einem Verfahrenswert von (3 x 1.500 € =) 4.500 € auszugehen. Die eingetretene Arbeitslosigkeit wirkt sich nicht aus.

Grundsätzlich ist für die Bestimmung des Nettoeinkommens nach § 43 Abs. 2 FamGKG so zu verfahren wie bei der Bestimmung des Nettoeinkommens bei der Unterhaltsberechnung.

Als Besonderheiten sind zu beachten:

Streitig ist, ob das Arbeitslosengeld II als Einkommen zu behandeln ist. Einer Ansicht, wonach Transferleistungen generell bei der Bestimmung des Gegenstandswerts in einer Ehesache nicht zu berücksichtigen sind, ist in keinem Fall zu folgen.

Kindergeld und Kindergeldzuschüsse sowie das Unterhaltsgeld nach § 153 SGB III werden jedenfalls weit überwiegend als Einkommen angesehen.

Nicht als Einkommen angesehen werden Sozialhilfeleistungen, denen keine Lohnersatzfunktion zukommt, und das Erziehungsgeld.

Das OLG Celle hat Leistungen nach dem SGB II als bei der Wertberechnung von Ehesachen zu berücksichtigen behandelt.

Unterhaltsverpflichtungen führen für jedes Kind zu einem Abschlag. Durchgesetzt hat sich ein Pauschalbetrag von 250 €. Diese Pauschalierung ist grob. Besser wäre es, die konkreten Tabellenbeträge anzusetzen. Diese Ansicht setzte sich aber mangels Praktikabilität nicht durch.

Ein Abschlag wegen des Bestehens von Unterhaltspflichten ist auch vorzunehmen für ein nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens geborenes Kind, wenn die Schwangerschaft den Lebenszuschnitt der Parteien vor der Anhängigkeit geprägt hat.

Der Abschlag wegen Unterhaltspflichten unterbleibt dagegen, wenn das Einkommen der Ehegatten unzureichend ist, um den Unterhaltsbedarf zu sichern (Mindestbedarf). Im Gegenzug entfällt dann auch die Zurechnung von Kindergeld.

Zumindest für die grobe Ersteinschätzung erfolgt deshalb die Bestimmung des Verfahrenswerts betreffend das Scheidungsverfahren, indem gerechnet wird:

Monatseinkommen der Ehegatten – (250 € + 184 € [bzw. bezogenes Kindergeld]), also (Monatseinkommen des Ehegatten – 66 € pro Kind) x 3

Beispiel:

Die die Scheidung beantragenden Eheleute arbeiten beide. Der Mann verdient 2.500 €, die Frau 1.000 €. Die Ehegatten haben zwei Kinder.

Quartalseinkommen M 7.500 €
Quartalseinkommen F 3.000 €
Abzug (bis zu 250 € pro Kind, pro Monat) – 1.500 €
Kindergeld pro Quartal (2 x 184 € x 3) 1.104 €
Verfahrenswert 10.104 €

 
Schulden sind kein Einkommen. Die Darlehensvaluta beeinflusst die Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Die monatlichen Raten verringern die Leistungsfähigkeit. Es gibt deshalb zwei Ansätze, um Schulden bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen.

  • Ein Darlehen kann entweder im Hinblick auf die Verfahrenswertbestimmung der Scheidung mit der monatlichen Rate das Einkommen verringern oder unter dem Aspekt der Vermögensverhältnisse das Vermögen.
  • Üblich ist es, Schulden eher mit der Valuta bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob der Verfahrenswert sich nicht nur am Quartalseinkommen der Ehegatten orientiert, sondern wegen Vermögens nochmals höher festzusetzen ist.

Beispiel:

Die Ehegatten arbeiten beide. Der Mann verdient 3.000 €, die Frau 2.000 €. Kinder haben sie nicht. Güterrechtlich sind sich die Ehegatten einig, nichts vom anderen verlangen zu wollen.

Genau wissen sie gar nicht, welcher Ehegatte über welches Vermögen verfügt. Bekannt ist nur, dass sie zu Beginn der Ehe beide kein Geld hatten, deshalb einen Kredit für einen Pkw aufnahmen und der Mann darauf noch monatlich 200 € abzahlt. Die Valuta beträgt 20.000 €.

Mit dem Pkw hatte der Mann alkoholisiert einen Unfall, wobei ein Totalschaden entstand. Der Wagen war nicht vollkaskoversichert. Die Frau hat es vor diesem Hintergrund abgelehnt, sich an den Darlehenskosten zu beteiligen, was der Mann akzeptiert.

Bei der Scheidung ist der Verfahrenswert für diese mit (3.000 € + 2.000 €) x 3 = 15.000 € anzusetzen.

Zu einem Abzug wegen Schulden kommt es nicht. Die Beteiligten verfügen über Vermögen in unbekannter Höhe. Dieses ist nicht näher zu eruieren. Die Darlehensvaluta bleibt ebenso unbeachtet. Unter dem Aspekt „Vermögensverhältnisse“ kommt es zu keiner Erhöhung des Verfahrenswerts, wegen der monatlichen Darlehensrate aber auch zu keiner Reduktion.

Die monatlichen Belastungen spielen in praxi nur dann bei einem Darlehen eine Rolle im Rahmen der Bestimmung des Verfahrenswerts, wenn es um die monatlichen Belastungen wegen einer selbstgenutzten Immobilie geht. Dann ist aber wegen ersparter Miete – wie im Unterhaltsrecht – ein Wohnvorteil wie Einkommen verfahrenswerterhöhend in Ansatz zu bringen.

Beispiel:

Die Eheleute trennen sich. Das Scheidungsverfahren wird eingeleitet. Der Mann verdient 4.000 € und lebt in der Eigentumswohnung der Parteien. Er trägt die monatlichen Belastungen mit 400 € der noch belasteten Immobilie. Der Wohnwert beträgt 500 €. Die Frau verdient 3.000 € und wohnt zur Miete.

Quartalseinkommen M 12.000 €
Quartalseinkommen F 9.000 €
Wohnvorteil pro Quartal 1.500 €
Belastung Immobilie pro Quartal – 1.200 €
Verfahrenswert 21.300 €

 
Sollen die Schulden berücksichtigt werden, so ergibt sich ein Verfahrenswert von 21.300 € für die Scheidung allein unter dem Aspekt Einkommensverhältnisse i.S.d. § 43 FamGKG.

Pragmatisch ist es, wenn deshalb bei Hausschulden im Zweifel die monatliche Belastung ebenso unbeachtet bleibt wie der Wohnvorteil. Zu beachten ist nur, dass dann die Valuta nicht doch noch bei der Bestimmung der ehelichen Vermögensverhältnisse berücksichtigt wird.

Schulden sind in jedem Fall nur zu berücksichtigen, soweit sie auch abgetragen werden. Außer Ansatz bleiben solche, die nicht beglichen werden, z.B. weil die Parteien unterhalb der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO liegen.

Das BVerfG hat der früher vertretenen Ansicht, bei Scheidungen unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe sei wegen des niedrigen Einkommens der Mindestverfahrenswert anzusetzen, eine Absage erteilt.

Darüber hinaus hat es das BVerfG für verfassungswidrig erklärt, in Fällen beiderseitiger Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ohne oder mit Ratenzahlung den Verfahrenswert niedriger festzusetzen als das Nettoeinkommen der Eheleute für drei Monate.

Den Verfahrenswert nach anderen Kriterien ohne Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse festzusetzen, ist willkürlich i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG, also – so ausdrücklich das BVerfG – „unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar“.

Auch bei Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist also das Nettoeinkommen für drei Monate die Grundlage, um den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren zu bestimmen.
 

Vermögensverhältnisse

Vermögen nimmt neben dem Einkommen zusätzlich – nach dem Ermessen des Gerichts – auf die Bemessung des Gegenstandswerts Einfluss (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG). Das gilt, so ausdrücklich entschieden, auch im Fall der einverständlichen Scheidung.

Gerade soweit es nicht um die Einkommensverhältnisse als Kriterium für die Verfahrenswertbestimmung geht, sollten Sie als Rechtsanwalt bereits mit dem das Verfahren einleitenden Antrag eine Stellungnahme abgeben.

Die nächste Möglichkeit, dieses Thema anzusprechen, ist in aller Regel erst der Scheidungstermin. Dann gehen die Gerichte ungern darauf ein. Sie wollen den Termin beenden, vielleicht stehen die Beteiligten des nächsten Verfahrens bereits vor der Tür.

Bei keinem kommt es gut an, wenn nun der Rechtsanwalt plötzlich und für die anderen unvorbereitet „in eigener Sache“ auftritt.

Für die Wertberechnung ist wie bei der Berechnung der Einkommensverhältnisse der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung maßgeblich (§ 34 Satz 1 FamGKG). Auf die spätere Entwicklung kommt es nicht mehr an.

Klare Kriterien, wie das Vermögen zu berücksichtigen ist, gibt es nicht. Die Rechtsprechung ist recht individuell. Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Heranzuziehen sind alle Vermögenswerte wie Grundbesitz, Sparvermögen, Betriebsvermögen, Gesellschaftsbeteiligungen etc.
  • Das Vermögen soll erst wertbestimmend sein, wenn es einen gewissen Mindestwert übersteigt. Dies entspricht dem Bedürfnis nach Praktikabilität; bei wenig Vermögen soll die Verfahrenswertfrage einen zügigen Verfahrensverlauf nicht behindern. Üblicherweise werden 20.000 € pro Ehegatten und 10.000 € pro Kind angesetzt. Als Konzession an die Inflation wurde auch auf 30.000 € pro Ehegatte als Freibetrag erkannt.
  • Das Vermögen – abzüglich der Schulden – wird prozentual verfahrenswerterhöhend berücksichtigt. Es wird vertreten, das Vermögen mit 10 % verfahrenswerterhöhend anzusetzen, andere propagieren eine fünfprozentige Erhöhung. Im Fall einer einverständlichen Scheidung wurde es als ausreichend angesehen, 2,5 % anzusetzen.

Beispiel:

Die Ehegatten haben ein Haus mit einem Wert von 400.000 €, auf dem noch Schulden von 250.000 € lasten. Sie haben zwei Kinder.

Wert Immobilie 400.000 €
Schulden – 250.000 €
Freibetrag Ehegatten (2x 20.000 €) – 40.000 €
Freibetrag Kinder (2 x 10.000 €) – 20.000 €
Zu berücksichtigendes Vermögen 90.000 €
Prozentualer Anteil (5 %) 4.500 €

 
Nimmt man einen prozentualen Anteil von 5 % an, so ergibt sich ein Betrag von 4.500 €, um den sich unter Berücksichtigung des Stichworts „Vermögensverhältnisse“ der Verfahrenswert der Scheidung erhöht.

Umfang des Verfahrens

Auch der Umfang der Sache kann (in praxi: ganz ausnahmsweise) auf die Bemessung des Verfahrenswerts Einfluss nehmen.
Dieser ist, auch wenn § 34 FamGKG anderes regelt, naturgemäß erst im Nachhinein feststellbar.

Abzustellen ist allein auf den Umfang des gerichtlichen Verfahrens, nicht auch auf den Umfang der außergerichtlichen Korrespondenz.

Um zu ermitteln, ob und wie der Umfang der Sache bei der Ermittlung des Streitwerts zu berücksichtigen ist, ist ein Vergleich mit einem durchschnittlichen Verfahren in Ehesachen anzustellen.

Dazu kann das Gericht beispielsweise berücksichtigen:

  • den Umfang der Akten,
  • die Aufbereitung des Stoffs durch die Beteiligten,
  • die Verfahrensdauer,
  • die Erforderlichkeit von Terminsverlegungen,
  • die Durchführung einer Beweisaufnahme,
  • die Länge der Ausführungen der Beteiligten sowie
  • die notwendige Einbeziehung ausländischen Rechts.

Umfangreich ist eine Scheidungssache bei 700 Blatt Akten.

Auch ein mit ungewöhnlicher Härte geführter Prozess kann umfangreich sein und eine Erhöhung des Streitwerts rechtfertigen.

Im Regelfall ist eine Verfahrenswerterhöhung wegen des Umfangs der Sache nur vorzunehmen, wenn ausländisches Recht anzuwenden ist.

Umgekehrt gilt: Liegt der Normalfall einer einverständlichen Scheidung vor, so ist kein Abschlag vorzunehmen.

Jedenfalls liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, wenn bei einem Quartalseinkommen von 8.520 € der Verfahrenswert auf 2.500 € festgesetzt wird mit der Begründung, es habe sich um ein einvernehmliches Scheidungsverfahren mit geringem Umfang, durchschnittlicher Bedeutung und durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gehandelt.

Zusammengefasst: Der Umfang des gerichtlichen Verfahrens wirkt sich in der Praxis allenfalls in ganz seltenen Ausnahmefällen auf den Verfahrenswert aus.

Bedeutung der Sache

Die Bedeutung der Sache ist nach dem Gesetzeswortlaut bei der Verfahrenswertbestimmung auch mit zu beachten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).

Dieser Faktor spielt jedoch in der Praxis definitiv keine Rolle. Es ist nicht möglich, ihn „griffig“ zu bekommen.

Aufhebung der Ehe

Das Verfahren auf Aufhebung der Ehe ist eine Ehesache nach § 121 Nr. 2 FamFG.

Der Gegenstandswert wird nach den gleichen Kriterien und Erwägungen bestimmt, als würde die Scheidung einer Ehe (§ 121 Nr. 1 FamFG) beantragt: Die Wertbestimmung erfolgt nach § 43 FamGKG.

Wird durch Widerantrag zur Scheidung die Aufhebung der Ehe verlangt, so sind zwei Einzelverfahrenswerte zu bilden und diese für den Gesamtverfahrenswert zusammenzurechnen.

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe

Das Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe ist eine Ehesache nach § 121 Nr. 3 FamFG.

Der Verfahrenswert wird deshalb nach den gleichen Kriterien und Erwägungen bestimmt, als würde die Scheidung einer Ehe (§ 121 Nr. 1 FamFG) beantragt, also nach § 43 FamGKG.

Lesen Sie auch Teil 1 unserer Serie „Besser abrechnen in Familiensachen“.

Lambert Krause, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Waldshut-Tiengen

 

2 Kommentare zu “Wie Sie den Verfahrenswert in Ehesachen bestimmen

  1. Pingback: Neue Serie: Besser abrechnen in Familiensachen | familienrecht.de

  2. Pingback: Kostengesetz und Mediationintegrierte MEDIATION

Kommentare sind geschlossen.