Zugewinnausgleich: Endvermögen richtig bewerten bei gemeinsamen Immobiliendarlehen

Diese Konstellation beim Zugewinnausgleich kennen Sie sicher auch aus Ihrer Anwaltspraxis: Ein Ehegatte zahlt keine Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung des Familienheims nach der Trennung, weil er das gemeinsam aufgenommene Darlehen für den Erwerb der Immobilie alleine abbezahlt. Problematisch ist dabei oft die Frage, wie dies bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich berücksichtigt wird.

Berücksichtigung einer Vereinbarung bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich

„Wenn ein Ehegatte die gemeinsame Wohnung behält und die Darlehenslasten trägt, wird dies bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann berücksichtigt, wenn der andere Ehegatte endgültig von der Darlehensschuld freigestellt wird.“

Das entschied nun der BGH (Beschl. v. 20.05.2015 – XII ZB 314/14) in einem Fall, in dem zwei Eheleute über den Zugewinnausgleich gestritten haben.

 

Sie waren hälftige Miteigentümer eines von ihnen bewohnten Familienheimes. Zur Finanzierung hatten sie gemeinsam ein Darlehen aufgenommen, das allein vom Ehemann bedient wurde und sich zum Stichtag gem. § 1384 BGB auf ca. 112.000 € belief. Die Ehefrau war ausgezogen, ohne vom Ehemann eine Nutzungsentschädigung zu verlangen.

Der Ehemann ist der Ansicht, das Darlehen sei unter den gegebenen Umständen allein als Passivposten bei ihm zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen ist er der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich.

Der BGH weist die Rechtsansicht des Ehemanns zurück

Der BGH weist die Rechtsansicht des Ehemannes zurück und differenziert:

  • Für die Zeit bis zum Scheitern der Ehe kommt es allein darauf an, wie die ehelichen Lebensverhältnisse konkret gestaltet waren. Da die Praxis bestand, dass der Ehemann die Darlehensverbindlichkeiten allein bediente, ohne dass sich die Ehefrau daran beteiligte, steht ihm für diese Zeit in keinem Fall irgendein Erstattungsanspruch zu.
  • Für die Zeit vom Scheitern der Ehe an kann der Ehemann i.d.R. einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich der gemeinsam bestehenden Verbindlichkeiten geltend machen. Dem steht aber ein Anspruch der Ehefrau auf Nutzungsentschädigung insoweit gegenüber, als der Ehemann auch ihren Miteigentumsanteil am Familienheim nutzt. Stehen diese beiden Ansprüche in einem angemessenen Verhältnis zueinander, entfällt der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich.

Dies und auch eine ggf. ausdrückliche Absprache, wonach der Gesamtschuldnerausgleich nicht geltend gemacht wird und im Gegenzug auch keine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist, haben aber keine Auswirkungen auf die güterrechtliche Auseinandersetzung.

Nach wie vor ist die bei der Zustellung des Scheidungsantrags bestehende Darlehensrestschuld eine gemeinsame Schuld der Ehegatten.

Soweit i.d.R. beide Ehegatten aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Schuldentilgung ihren Beitrag leisten können, sind diese Verbindlichkeiten jeweils zur Hälfte als Passivposten im Endvermögen jedes Ehegatten zu berücksichtigen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ehegatten ausdrücklich vereinbart haben, dass der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, endgültig von der Darlehensschuld freigestellt wird.

Folgerungen aus der Entscheidung

Eine Konstellation, in der ein Ehegatte keine Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung des Familienheimes nach der Trennung zahlt, weil er das für den Erwerb der Immobilie gemeinsam aufgenommene Darlehen der Ehegatten allein bedient, ist häufig.

Schwierig und mühsam kann es werden, einen bestehenden oder später entstehenden Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich wegen der vollständigen Begleichung der gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten darzulegen und zu beweisen.

Einfacher wäre es, den Weg beschreiten zu können, den der Ehemann gewählt hat. Zu Recht hat sich der BGH dem entgegengestellt und ihn nur dann für gangbar erklärt, wenn abschließend geklärt, d.h. zwischen den Ehegatten vereinbart ist, dass ein Ehegatte für die restlichen gemeinsamen Verbindlichkeiten künftig als seine eigenen allein haftet und den anderen Ehegatten endgültig von der Darlehensschuld freistellt.

 

Praxishinweis:

Mitunter wird versucht, Fragen des Gesamtschuldnerausgleichs so mit denen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu verbinden, dass ein für die eigene Position günstiges Ergebnis erzielt wird. In dieser Entscheidung betont der BGH immer wieder, dass die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich den Gesamtschuldnerausgleich nicht verdrängen. Mit distanziertem Blick lässt sich daher immer ein gerechtes und somit richtiges Ergebnis erzielen.

 

Ein Kommentar zu “Zugewinnausgleich: Endvermögen richtig bewerten bei gemeinsamen Immobiliendarlehen

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,

    sehr interessanter Artikel. Wie ist es dann, wenn der Ehefrau das Haus alleine gehört und gemeinsame Schulden da sind? Die gemeinsamen Schulden begleichen wir gemeinsam noch. Was muss ich dann beim Zugewinnausgleich berücksichtigen. Mein Mann sagt immer, dass ich ihm eine hohe Summe an Zugewinn auszahlen muss, da er ja von seinem Eigenkapital 60.000 EURO während der Ehe in das Haus gesteckt hat. Die restlichen Neuerungen am Haus wurden von uns beiden gemeinsam gemacht. Ich und unser Sohn bewohnen das Haus natürlich weiter.

    Kann man die Abnützung, sprich, das Haus ist ja noch 17 Jahren auch schon abgwohnt, mit in den Gewinnausgleich als Passivposten mit einbeziehen?

    Vielen Dank.

    mfg
    M. Krinke

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