Zugewinnausgleich: Besser im Verbund oder als isoliertes Verfahren?

Wir haben uns im letzten Artikel zum Zugewinnausgleich damit beschäftigt, wie Sie als Anwalt taktisch geschickt an ein Verfahren zum Zugewinnausgleich herangehen. Heute geben wir Ihnen Tipps, wann Sie beim Zugewinnausgleich besser mit dem Verbundverfahren fahren, und wann Sie lieber das isolierte Verfahren wählen sollten.

Zugewinnausgleich: Jeder Fall ist anders!

Häufig kommen mehrere Kriterien für die Wahl des optimalen Verfahrens zum Tragen. Es ist dann eine Abwägung der Einzelfallumstände vorzunehmen.

 

Stichwort: Örtliche Zuständigkeit

Verbundverfahren:
Zuständig ist das Gericht der Ehesache (§ 262 Abs. 1 FamFG).

Isoliertes Verfahren:
Es gelten die allgemeinen Vorschriften, zuständig ist i.d.R. das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners (§§ 262 Abs. 2, 12 ff. ZPO).

Der Unterschied wirkt sich insbesondere bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners aus, was nicht nur mit Unbequemlichkeiten bei der Wahrnehmung der dann auswärtigen Gerichtstermine verbunden ist, insoweit auch mit Fahrt- und Abwesenheitskosten, sondern auch mit weiteren Kosten für einen Korrespondenzanwalt.

Gegebenenfalls haben Sie als Anwalt auf eine unterschiedliche OLG-Rechtsprechung zu achten.

 

Beispiel

F beansprucht einen Zugewinnausgleich von 500.000 €. Das Scheidungsverfahren ist in Kassel anhängig. M ist inzwischen nach München verzogen.

Der Umstand, dass das isolierte Verfahren am gewöhnlichen Aufenthaltsort von M vor dem Familiengericht in München zu führen sein würde (§ 262 Abs. 2 FamFG, § 12 ZPO) tritt hinter dem Zinsvorteil (§§ 1378 Abs. 3 Satz 1, 288 BGB) zurück.

Variante

M ist ins Ausland verzogen. Vor dem Hintergrund der Problematik einer Auslandszustellung der Antragsschrift im isolierten Verfahren kann nunmehr das Verbundverfahren vorzuziehen sein.

 

„Verfahrensverschleppung“ – ja oder nein?

Ob Sie als Rechtsanwalt bereit sind, an einer offenkundigen Verfahrensverschleppung (Blockade anderer Folgesache und der Scheidung) mitzuwirken, müssen Sie letztlich selbst entscheiden. Es ist jedenfalls Ihre Pflicht, Ihren Mandanten auf die entsprechenden Möglichkeiten hinzuweisen. Dessen Interessenlage ist ausschlaggebend:

Stichwort: Persönliche Interessenlage

Beispiele: Der Mandant möchte schnell geschieden werden, weil ihn die Scheidungsthematik psychisch belastet oder er wieder heiraten möchte. Der Mandant möchte die Scheidung hinausziehen, weil er (was bei älteren Menschen häufig vorkommt) seinen Familienstand „verheiratet“ möglichst lange behalten oder aber eine zweite Eheschließung seines Gatten verhindern will.

Stichwort: Materielle Interessen

Unterhalt: Auch nach der Unterhaltsrechtsreform ist der Trennungsunterhalt nach Grund und Höhe im Zweifel leichter durchsetzbar als der nacheheliche Unterhalt. Dies kann im Einzelfall dafür sprechen, den Zugewinnausgleich im Verbund geltend zu machen.

Versorgungsausgleich: Nach Wegfall des Rentner- und Unterhaltsprivilegs (neue Rechtslage: § 33 VersAusglG) kommt es zwar nicht mehr darauf an, die Scheidungsrechtskraft hinauszuzögern, bis ein etwaiger Rentenbescheid ergangen ist. Nunmehr ist jedoch darauf zu achten, die nachteiligen Folgen des Versorgungsausgleichs zeitlich hinauszuschieben.

 

Beispiel

Zwischen M und F ist das Scheidungsverfahren anhängig. Unterhaltsansprüche sind nicht gegeben. M ist Rentner. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs würde sich mit zzt. 500 € auswirken.

M kann ein Interesse daran haben, die Scheidungsrechtskraft hinauszuschieben (§§ 32–38 VersAusglG).

 

Ehewohnung: Es ist darauf abzustellen, ob sich die Anspruchsgrundlage nach § 1361b BGB oder nach § 1568a BGB günstiger darstellt.

Haushaltsgegenstände: Es ist darauf abzustellen, ob sich die Anspruchsgrundlage nach § 1361a BGB oder nach § 1568b BGB günstiger darstellt.

Stichwort: Zinsen

Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB). Vorliegend geht es ausschließlich um die Güterstandsbeendigung durch Scheidung.

 

Praxishinweis: Haftungsfalle

Insbesondere bei höheren Zugewinnausgleichsforderungen sind die Zinsen das wichtigste Entscheidungskriterium und damit die gefährlichste Haftungsfalle für den Anwalt.

 

Da eine Forderung nicht verzinslich sein kann, bevor sie entstanden ist, kommt es auf die Scheidungsrechtskraft an und damit unter taktischen Gesichtspunkten auf die Frage, diese beschleunigt herbeizuführen (isoliertes Verfahren) oder aber vorübergehend zu blockieren (Verbundverfahren).

Nach Eintritt der Rechtskraft können die Zinsen entweder als Verfahrenszinsen verlangt werden (§§ 291, 288 BGB) oder aber als Verzugszinsen (§§ 286, 288 ZPO).

Ein Unterschied kann sich sowohl nach Verzugszeitraum als auch nach Anspruchshöhe ergeben: Verfahrenszinsen können erst von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an verlangt werden (§ 291 BGB), Verzugszinsen ab Mahnung (§ 286 BGB), wobei jedoch darauf zu achten ist, dass eine Mahnung vor Fälligkeit wirkungslos ist, denn der Schuldner kann nicht in Verzug geraten, bevor der Anspruch entstanden ist.

 

Praxishinweis

Im Falle der Geltendmachung im isolierten Verfahren ist keine verzugsbegründende Mahnung vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils möglich!

 
Die Auswirkungen für Verbund- oder isoliertes Verfahren können unter Zinsgesichtspunkten im Einzelfall erheblich sein.

 

Beispiel

F hat gegen M eine Zugewinnausgleichsforderung i.H.v. 100.000 € nach § 1378 BGB.

Variante 1

Es ergeht Verbundurteil am 30.06.2009.
M wird verpflichtet, an F 100.000 € zu zahlen. Scheidungsrechtskraft: 11.08.2009.

Variante 2

Es ergeht Scheidungsurteil am 30.06.2005. Scheidungsrechtskraft: 11.08.2005. F hat M ihre Zugewinnausgleichsberechnung über 100.000 € bereits 2004 übermittelt. Am 12.08.2005 setzt sie M unter Fristsetzung zum 12.09.2005 in Verzug. Nach Fristablauf macht sie ihren Anspruch anhängig. Am 30.06.2009 wird M zur Zahlung von 100.000 € verpflichtet. Rechtskraft dieses Urteils: 11.08.2009.

Es ergibt sich folgender Zinsbetrag, den F bei Variante 1 verloren hat (Zinsberechnung nach Bankenmethode – 30/360 Zinstage):
 

Betrag Zinsart Zinssatz Zeitraum Zinsbetrag
100.000 € Basiszins 5,00% 13.09.2005 bis 11.08.2009 28.589,89 €
      1408 Zinstage Tageszins 14,22 €
Summe Zinsbeträge       28.589,89 €

 

Stichwort: Kostenrisiko

Verbundverfahren:
In der Scheidungssache sind zunächst die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 150 Abs. 1 FamFG, zwingende Regelung). Das Gericht kann die Kosten anderweitig verteilen, wenn die Kostenaufhebung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Folgesache Güterrecht unbillig erscheint (§ 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG, Entscheidung nach billigem Ermessen).

Die Streitwerte von Scheidung und Güterrechtssache werden addiert, so dass sich die Degressivität der Gebührentabelle auswirkt: Die Gesamtgebühren fallen niedriger aus.

Isoliertes Verfahren:
Es gelten die Kostenregelungen der ZPO (§ 113 FamFG, §§ 91 ff. ZPO). Die Kostentragungspflicht richtet sich daher nach dem Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen (§ 91 ZPO).

Scheidung und Güterrechtssache sind verschiedene Verfahren im Sinne des Gebührenrechts, sie werden getrennt abgerechnet und zwar jeweils aus dem vollen Einzelstreitwert.

 

Beispiel

Nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens (Streitwert für Scheidung und VA: 25.000 €) macht der Antragsteller ein isoliertes Zugewinnausgleichsverfahren anhängig (Streitwert: 50.000 €). Welche Kosten fallen jeweils an?

Variante 1

Verbundverfahren (Das Gericht entscheidet durch Beschluss und weist den Zugewinnausgleichsantrag in voller Höhe ab. Die Kosten quotelt es 2/3 zu 1/3 zu Lasten von F.) Es fallen folgende Kosten an:

 

Antragsteller    
Gegenstandswert: 25.000 €    
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 1024,40 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 945,60 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen   1.970,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG   20,00 €
Zwischensumme netto   1.990,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG   378,10 €
Gesamtbetrag   2.368,10 €

 

Antragsgegner  
(wie Antragsteller) 2.368,10 €
2,0 Gerichtskosten Nr. 1110 FamGKG KV (2 x 371 €) 742,00 €
Gesamtbetrag 5.478,20 €

 

Variante 2

Nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens (Verfahrenswert für Scheidung und VA: 25.000 €) macht F ein isoliertes Zugewinnausgleichsverfahren anhängig (Streitwert: 50.000 €), welches sie verliert und i.H.v. 2/3 die Kosten zu tragen hat (M 1/3):

 

Antragsteller    
Gegenstandswert: 50.000 €    
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 1.511,90 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 1.395,60 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen   2.907,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG   20,00 €
Zwischensumme netto   2.927,50 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG   556,23 €
Gesamtbetrag   3.483,73 €

 

Antragsgegner  
(wie Antragsteller) 3.483,73 €
2,0 Gerichtskosten Nr. 1110 FamGKG KV (2 x 546 €) 1092,00 €
Gesamtbetrag 8059,46 €

  

Praxishinweis

Aufgrund der Systematik des Gebührenrechts schlägt ein Unterliegen im isolierten Verfahren nominal stärker durch als im Verbundverfahren. Unter kostenrechtlichen Aspekten wird man daher umso eher das isolierte Verfahren wählen, je sicherer die eigene Position eingeschätzt wird (Beweislage beim Vorhandensein der einzelnen Vermögenspositionen wie auch bei deren Bewertung).

 

Stichwort: Gerichtskostenvorschuss

Verbundverfahren:
Der Wortlaut des § 14 FamGKG stellt klar, dass die Vorschusspflicht sich nicht auf die Folgesachen und deren Streitwert bezieht (Prütting/Helms, FamFG 2009, § 14 FamGKG Rdnr. 5). Es sind daher lediglich zwei Gebühren aus dem Streitwert der Scheidung einzuzahlen.

Isoliertes Verfahren:
Einzuzahlen sind drei Gebühren aus dem Streitwert des beantragten Zugewinns.

Stichwort: § 1378 Abs. 2 BGB, Kappungsgrenze

Grundsätzlich berechnet sich die Zugewinnausgleichsforderung durch Gegenüberstellung der Zugewinne der Ehegatten (§ 1378 Abs. 1 BGB). Der Anspruch kann gleichwohl darunter liegen, wenn das Vermögen bei Beendigung des Güterstands nominal geringer ist als es der Anspruchsberechnung in Abs. 1 entspricht.

 

Beispiel

Der Scheidungsantrag wurde am 30.06.2009 zugestellt (§ 1384 BGB).

Zugewinn F: 0 €

Zugewinn M: 100.000 €

Forderung F an M nach § 1378 Abs. 1 BGB: 50.000 €

Das Endvermögen besteht aus Aktien, für die starke Kursverluste vorhergesagt sind.

Variante 1

Scheidungsrechtskraft am 30.09.2009 (kein Verbundverfahren) – keine Kappung nach § 1378 Abs. 2 BGB.

Variante 2

Scheidungsrechtskraft am 30.09.2009 (Verbundverfahren) – die Aktien von M sind im Wert verfallen, § 1378 Abs. 2 BGB greift, der Antrag wird ganz oder überwiegend abgewiesen.

Auch wenn in Variante 1 sich das isolierte Verfahren erst noch anschließen muss und somit bis zur Titulierung vielleicht nicht weniger Zeit vergeht als in Variante 2, wird doch ein höherer Betrag ausentschieden, der dann, und sei es später, im neu erworbenen Vermögenswert von M vollstreckt werden kann, während bei Variante 1 erst gar keine Titulierung erfolgt.

 

Stichwort: Mögliche Antragsarten

Während im Verbund nur der Stufen- oder der Leistungsantrag zulässig ist, kann im isolierten Verfahren auch ein reiner Auskunftsantrag erhoben werden, was wegen des geringeren Streitwerts im Kosteninteresse liegen kann. Auch ist ein Teilantrag möglich.

Stichwort: Verjährung

Bei einem Verbundantrag ist niemals Verjährung zu besorgen, da die Anspruchstitulierung zusammen mit dem Scheidungsausspruch erfolgt. Anders verhält es sich bei der Geltendmachung im isolierten Verfahren.

Stichwort: Nachträgliche Korrektur der Strategie möglich?

Die Rücknahme eines Verbundantrags ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich, auch um eine vorzeitige Scheidung und damit ein schnelles isoliertes Verfahren unter Mitnahme von dessen Vorteilen zu ermöglichen.

Die Entscheidung für das isolierte Verfahren hingegen ist denknotwendig unumkehrbar, da die Ehe dann bereits geschieden ist und ein Verbundverfahren nicht mehr in Betracht kommt.

Stichwort: Zeitpunkt der Ehescheidung

Die Wahl für das isolierte Verfahren (schnelle Scheidung) oder das Verbundverfahren (Verschleppung der Scheidung) kann der psychischen Befindlichkeit des Mandanten oder seinen immateriellen Interessen und Wünschen Rechnung tragen. Hier sind beispielhaft zu nennen die Absicht der Wiederheirat, bei bestehender Schwangerschaft der Wunsch nach ehelicher Geburt des Kindes usw.

 

Autor: Dr. Thomas Herr, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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