Privilegierung von Unterhaltsansprüchen bei der Pfändung in ein Pfändungsschutzkonto

Bei der Pfändung in ein Konto hat der Vollstreckungsschuldner nur dann einen gewissen Vollstreckungsschutz, wenn es sich um ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO) handelt. Dieses dient der Sicherung des Existenzminimums natürlicher Personen. Der Vollstreckungsschuldner kann durch Vereinbarung mit seinem Geldinstitut entweder ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln oder ein neues Girokonto als Pfändungsschutzkonto eröffnen.

Jede Person kann nur ein einziges Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Pfändungsschutzkonto besteht automatisch, ohne dass es hierzu eines zusätzlichen Antrags des Vollstreckungsschuldners bedarf, Pfändungsschutz in Höhe eines gesetzlichen Grundfreibetrags.

Pfändungsschutz in Höhe eines gesetzlichen Grundfreibetrags

Dabei handelt es sich um einen kalendermonatlichen Pfändungsschutz. Bis zum Ende des jeweiligen Kalendermonats ist das Kontoguthaben in Höhe des pfändungsfreien Betrags vor dem Zugriff der Vollstreckungsgläubiger geschützt.

Hat der Pfändungsschuldner im Laufe des Kalendermonats nicht oder nicht in voller Höhe über sein tatsächliches Guthaben bis zur Höhe des kalendermonatlichen Freibetrags verfügt, wird dieses „Restguthaben in den folgenden Kalendermonat übertragen und erhöht im Folgemonat das monatliche geschützte Guthaben um diesen Betrag.

Soweit jedoch kein entsprechendes Kontoguthaben im jeweiligen Kalendermonat vorhanden ist, kann der nicht ausgeschöpfte Freibetrag nicht übertragen werden. Verfügt der Pfändungsschuldner auch im Folgemonat nicht über das übertragene Guthaben, wird dieses ab dem zweiten Folgemonat von der Pfändung erfasst und ist an den Pfändungsgläubiger unter den Voraussetzungen der §§ 850k Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 835 Abs. 4 ZPO auszukehren.

Eine Übertragung in den übernächsten Monat ist nicht zulässig. Allerdings werden Verfügungen im Folgemonat zuerst auf das übertragene Guthaben angerechnet.

Privilegierung bei Vollstreckung wegen Unterhalt

Wenn wegen Unterhaltsansprüchen i.S.v. § 850d ZPO bevorrechtigt gepfändet wird, bestimmt das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen vom Basissockelbetrag abweichenden geringeren pfändungsfreien Betrag (§ 850k Abs. 3 ZPO).

Dabei ist der pfändungsfreie Betrag vom Vollstreckungsgericht zwar grundsätzlich zu beziffern. Etwas anderes gilt jedoch, wenn wegen der in § 850d ZPO bezeichneten Forderungen gepfändet und mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das Ziel verfolgt wird, gem. § 850d Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz ZPO dem Schuldner so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur gleichmäßigen Befriedigung dem Gläubiger vorrangiger oder gleichstehender Unterhaltsberechtigter bedarf.

Um eine gleichmäßige Befriedigung sowohl des Gläubigers als auch weiterer Unterhaltsberechtigter zu ermöglichen, müssen die dem Schuldner im jeweiligen Kalendermonat über seinen notwendigen Unterhalt hinaus zur Verfügung stehenden Gutschriften dem Zugriff all dieser Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehen.

Da im Vorhinein nicht absehbar ist, in welcher Höhe dem Schuldner Gutschriften zur Verfügung stehen werden, kann der pfändungsfreie Betrag insoweit nicht beziffert angegeben werden. Der BGH hat es gebilligt, dass dann der pfändungsfreie Betrag nicht nur beziffert angegeben wird, sondern neben einem bezifferten Basisbetrag mit einer zusätzlichen Quote festgesetzt wird (BGH v. 11.10.2017 – VII ZB 53/14, NJW 2018, 555).

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