Vollstreckung künftiger Unterhaltsforderungen trotz Zahlung? Wie Sie Unterhaltsrückstand durch Pfändung vermeiden

Eine Zwangsvollstreckung künftiger Unterhaltsforderungen – also im Prinzip eine Pfändung, bevor es zu einem Unterhaltsrückstand kommt – ist nur in einem sehr begrenzten Rahmen möglich. Die Bedingung ist, dass trotz Zahlung von Unterhalt zumindest ein Teilbetrag fällig gewesen sein muss. Dann kommen die Vorratspfändung und die Pfändung mit aufschiebend bedingter Dauerwirkung in Frage.

So funktioniert die Vorratspfändung von Unterhaltsansprüchen

Bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch oder einem Rentenanspruch aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit erlaubt § 850d Abs. 3 ZPO eine Vorratspfändung auch hinsichtlich solcher Forderungen, die noch nicht fällig sind.

Erforderlich ist hierzu aber, dass die Vollstreckungsforderung bei Erlass des Pfändungsbeschlusses wenigstens zu einem Teilbetrag fällig gewesen sein muss. Ist hingegen der Unterhalt stets zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt worden, scheidet eine Vorratspfändung aus.

Denn es kann nicht isoliert die Vollstreckung künftig fällig werdenden Unterhalts verlangt werden, sondern die Vorratspfändung des § 850d Abs. 3 ZPO ist nur eröffnet, wenn zugleich auch eine Pfändung wegen bereits fälliger Ansprüche i.S.v. § 850d Abs. 1 ZPO erfolgt.

Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Arbeitgeber entsteht ein Pfändungspfandrecht am künftigen Arbeitseinkommen auch für die künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche (BGH v. 31.10.2003 – IXa ZB 200/03, FamRZ 2004, 183).

Pfändung mit aufschiebend bedingter Dauerwirkung

Außer der Vorratspfändung des § 850d Abs. 3 ZPO hat die Rechtsprechung eine Pfändung mit aufschiebend bedingter Dauerwirkung entwickelt, die bei der Vollstreckung einer fälligen wiederkehrenden Gläubigerforderung auch wegen künftig erst fällig werdender Gläubigeransprüche in Betracht kommt.

Im Unterschied zu § 850d Abs. 3 ZPO muss es sich dabei nicht um Unterhaltsansprüche handeln, sondern es kommt jeder schuldrechtliche Anspruch auf wiederkehrende Leistungen in Betracht. Erforderlich ist aber auch hier, dass wenigstens ein Teilbetrag bereits fällig ist.

Für die Pfändung des Arbeitseinkommens wegen Unterhalt ist jedoch die Vorratspfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO das Mittel der Wahl, da nur für diese die Privilegierung hinsichtlich der Erweiterung des pfändbaren Einkommens nach § 850d Abs. 1 ZPO gilt.

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