Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen: Titel, Klausel, Zustellung

Wann kann überhaupt vollstreckt werden? Damit die Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das sind und was Sie zu den Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen wissen müssen, erfahren Sie im folgenden Fachbeitrag.

Erste Voraussetzung: Der Zwangsvollstreckungstitel

Für die Zwangsvollstreckung bedarf es eines vollstreckbaren Titels. Dies können gerichtliche Endentscheidungen sein, aber auch Beschlüsse im vereinfachten Festsetzungsverfahren, Vergleiche oder vollstreckbare Urkunden.

Endentscheidungen in Familienstreitsachen sind gem. § 120 Abs. 2 Satz 1 FamFG mit Wirksamwerden vollstreckbar. Wirksam wird gem. § 116 Abs. 3 Satz 1 FamFG eine Entscheidung in Familienstreitsachen erst mit Rechtskraft. Jedoch ermöglicht es § 116 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamFG, die sofortige Wirksamkeit anzuordnen, wovon das Gericht in Unterhaltssachen gem. § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG i.d.R. Gebrauch machen soll.

Anders als nach früherem Recht sind daher gerichtliche Entscheidungen über Unterhalt nicht vorläufig vollstreckbar i.S.v. § 708 ZPO mit der Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO, sondern bei Anordnung der sofortigen Wirksamkeit sofort und ohne Abwendungsbefugnis vollstreckbar.

Jedoch kann der Verpflichtete unter den Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG beim Familiengericht beantragen, dass die Vollstreckung eingestellt oder beschränkt wird.

Dieser Antrag beim Familiengericht muss vor Erlass der Endentscheidung gestellt werden. Ferner kann der Verpflichtete, wenn er gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt hat, gem. § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG unter den dort genannten besonderen Voraussetzungen beim Beschwerdegericht die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung beantragen.

Die Vollstreckungsklausel

Für die Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich eine Vollstreckungsklausel erforderlich (§§ 724, 725 ZPO). Dies gilt auch für die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich (§ 795 i.V.m. §§ 724, 725 ZPO).

Keiner Vollstreckungsklausel bedarf es hingegen bei der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung, es sei denn, die Vollstreckung soll gegen einen anderen als den im Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen (§ 53 Abs. 1 FamFG). Das Gleiche gilt für eine Vollstreckung aus einem Arrestbefehl (§ 929 Abs. 1 ZPO).

Zustellung des Vollstreckungstitels

Ferner ist die Zustellung des Titels erforderlich (§ 750 Abs. 1 ZPO), wobei unter den Voraussetzungen des § 750 Abs. 2 ZPO auch die Vollstreckungsklausel zuzustellen ist.

Dies gilt auch bei Titeln i.S.v. § 794 ZPO, mithin auch bei einem Vergleich (§§ 795, 750 ZPO). Zwar genügt für eine Zustellung i.S.v. § 750 Abs. 1 ZPO sowohl die von Amts wegen erfolgte Zustellung als auch die Zustellung im Parteibetrieb.

Wenn jedoch die Zustellung der Vollstreckungsklausel erforderlich ist, bedarf es zwangsläufig der Zustellung im Parteibetrieb, da die amtswegige Zustellung keine Vollstreckungsklausel enthält.

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