Unterhaltsberechnung nach Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25.01.2011 (1 BvR 918/10) zur Rechtsprechung des BGH von den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ (Dreiteilungsmethode des BGH)

Darum geht es
Auslöser der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) war ein Unterhaltsabänderungsverfahren, das der Ehemann, der wieder verheiratet war, gegen seine geschiedene Ehefrau betrieben hatte. Die erste Ehe dauerte von 1978 bis 2002 und der geschiedenen Ehefrau wurde im Zuge der Ehescheidung ein nachehelicher Aufstockungsunterhalt in Höhe von 618 € zugesprochen. Der Ehemann heiratete im Juni 2008 erneut. Seine jetzige Ehefrau bezieht eine Rente von 530 €. Unter Anwendung der Dreiteilungsmethode errechnete das Amtsgericht noch einen Ehegattenunterhalt für die geschiedene Ehefrau in Höhe von 488 € und änderte den Ursprungstitel entsprechend ab. Das Saarländische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts mit der Begründung, es folge ebenfalls der Dreiteilungsmethode des BGH.
 

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