Unterhaltsberechnung nach Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25.01.2011 (1 BvR 918/10) zur Rechtsprechung des BGH von den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ (Dreiteilungsmethode des BGH)

Darum geht es
Auslöser der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) war ein Unterhaltsabänderungsverfahren, das der Ehemann, der wieder verheiratet war, gegen seine geschiedene Ehefrau betrieben hatte. Die erste Ehe dauerte von 1978 bis 2002 und der geschiedenen Ehefrau wurde im Zuge der Ehescheidung ein nachehelicher Aufstockungsunterhalt in Höhe von 618 € zugesprochen. Der Ehemann heiratete im Juni 2008 erneut. Seine jetzige Ehefrau bezieht eine Rente von 530 €. Unter Anwendung der Dreiteilungsmethode errechnete das Amtsgericht noch einen Ehegattenunterhalt für die geschiedene Ehefrau in Höhe von 488 € und änderte den Ursprungstitel entsprechend ab. Das Saarländische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts mit der Begründung, es folge ebenfalls der Dreiteilungsmethode des BGH.
 

Verfassungsbeschwerde der geschiedenen Ehefrau
Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet sich die Verfassungsbeschwerde der geschiedenen Ehefrau, die insbesondere die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG durch die Auslegung des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen rügt. Sie vertritt die Auffassung, die Dreiteilungsmethode des BGH sei nicht mit § 1578 BGB vereinbar und verkenne die Grundentscheidung des Gesetzgebers hinsichtlich der verfassungsrechtlich gebotenen gleichen Teilhabe geschiedener Eheleute am gemeinsam Erwirtschafteten sowie der Gleichwertigkeit und Gleichrangigkeit einander nachfolgender Ehen.

Dreiteilungsmethode des BGH ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und mit – unnötig – harschen Formulierungen die Dreiteilungsmethode des BGH, der sich das Saarländische Oberlandesgericht angeschlossen hatte, für verfassungswidrig erklärt. Nach einer ausführlichen Darstellung der Gesetzesentwicklung und der Entwicklung der Rechtsprechung kommt das BVerfG zum Ergebnis, dass die Anwendung der Dreiteilungsmethode durch das Gesetz nicht gedeckt ist und sich auch nicht durch die Neuregelung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes rechtfertigen lässt.

Kritik des BVerfG
Das BVerfG kritisiert im Wesentlichen, dass die Dreiteilungsmethode des BGH die gesetzgeberische Wertung zur gleichmäßigen Teilhabe am in der Ehe Erreichten, die in
§ 1578 BGB ihren Niederschlag gefunden hat, unberücksichtigt ließe und durch eine nicht gerechtfertigte Vermischung von Bedarf und Leistungsfähigkeit den Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau verkürze. Deren Unterhaltsbedarf bemesse sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung und könne durch nachehelichen Entwicklungen, die nicht in der Ehe angelegt gewesen sind, nicht beeinträchtigt werden. Daher beeinflusse die neue Ehe den Bedarf der ersten Ehefrau nicht.

Soweit durch die Neufassung des § 1609 BGB im Rahmen des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes 2008 eine Änderung der Rangfolgen erfolgt sei, berühre dies nicht den Unterhaltsanspruch der ersten Ehefrau, sondern werde nur im Mangelfall relevant. Zudem führe die Dreiteilungsmethode des BGH auch nicht zu einer Vereinfachung, da sie Kontrollrechnungen sowie die Zurechnung von fiktiven Einkünften bei der zweiten Ehefrau vorsehe.

Wenig Praxisbezug
Die einzelnen Argumente des BVerfG erscheinen zum Teil weit hergeholt. Zudem zeigt die Entscheidung wenig Praxisbezug im Hinblick auf die konkrete Berechnung des Ehegattenunterhalts. So wird nicht klar, was das BVerfG unter einem Mangelfall versteht, bei dem nach seiner Auffassung die Rangfolge des § 1609 BGB eine Rolle spielen soll. Sollte danach immer dann ein solcher Mangelfall vorliegen, wenn das vorhandene Geld nicht für die Kinder, ihre Eltern sowie unterhaltsberechtigte Ehegatten unabhängig von der Reihenfolge der Ehen ausreicht, kann der Ansicht, dass der Rang erst im Mangelfall eine Rolle spielt und nicht schon bei der Unterhaltsberechnung, zugestimmt werden. Wenn aber nach absolutem und relativem Mangelfall differenziert werden soll, überzeugt das Argument nicht, denn der Unterhalt wird sehr wohl vom Rang beeinflusst, nur der Bedarf nicht.

Hauptkritikpunkt aber ist, dass aus der Entscheidung nicht deutlich wird, ob sie nur für die Fälle des Vorranges des geschiedenen Ehepartners oder auch in den Fällen des Gleichranges und des Nachranges gelten soll.
Nach den Formulierungen ist davon auszugehen, dass das BVerfG nicht differenziert hat und damit die unterhaltsrechtliche Praxis vor neue – alte – Probleme stellt.

BVerfG, Beschl. v. 25.01.2011 – 1 BvR 918/10

von Gretel Diehl, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt

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