Umrechnung von Alttiteln gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO

Der Beschluss des OLG Frankfurt beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren besteht, wenn bereits eine notarielle Urkunde in Höhe der geforderten Beträge vorliegt. Im zugrunde liegenden Fall war die notarielle Urkunde vom 09.03.2009 zwar ihrem äußeren Anschein nach vollstreckungsfähig, vom Inhalt her entsprach sie aber nicht der Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Errichtung. In der Urkunde war der Kindesunterhalt in einem Prozentwert des Regelbetrags gemäß der Regelunterhaltsverordnung tituliert. Zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Urkunde war jedoch die Regelbetragsverordnung bereits seit über 14 Monaten außer Kraft getreten und die Regelunterhaltsverordnung seit 1998 nicht mehr gültig.

Keine Umrechnung nach § 36 Nr. 3 EGZPO

Das Amtsgericht hatte Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Kindesunterhalt in Höhe der titulieren Beträge unter Hinweis auf die Umrechnungsmöglichkeit des Titels nach § 36 Nr. 3 EGZPO abgelehnt. Das OLG ist dem nicht gefolgt und hat klargestellt, dass die Umrechnung nach § 36 Nr. 3 EGZPO nur für Titel gilt, die unter dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht errichtet wurden, nicht aber für Titel, die nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes und der damit verbundenen Einführung des Mindestunterhalts als dynamischer Titel mit einer falschen Bezugsgröße erstellt wurden.
 

Aktuelle Praxisfrage: Umrechnung von Alttiteln gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO

Obwohl seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts am 01.01.2008 über 3 Jahre vergangen sind, bietet die Übergangsvorschrift des § 36 Nr. 3 EGZPO noch immer Anlass zu Zweifelsfragen. Neben den Fragen, mit denen sich das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung befasst hat, besteht vor allem Unsicherheit in welcher Art und Weise bestehende Regelbetragstitel umzurechnen sind, wenn das Kind die Altersgruppe wechselt.

Grundsatz des § 36 EGZPO war und ist, dass die Alttitel, die auf der Grundlage des bis 31.12.2007 geltenden Rechts errichtet wurden, auch nach Einführung des Mindestunterhalts und Wegfall des Regelbetrags noch vollstreckungsfähig sein sollten, sodass eine gerichtliche Abänderung des Alttitels nur wegen der neuen Gesetzeslage überflüssig wurde. Erklärtes Ziel des § 36 Nr.3 EGZPO ist damit zwangsläufig auch, dass die Vollstreckbarkeit zumindest in der Höhe des Alttitels bestehen bleiben sollte und damit natürlich auch die Steigerung des Unterhalts, die sich aus der Altersgruppenanpassung ergibt. Zudem sollte auch den Alttiteln über die Umrechnung die Dynamik zugute kommen, die sich durch die zukünftigen Anpassungen des Mindestunterhalts ergeben. Dies wurde dadurch erreicht, dass in § 36 Nr. 3 EGZPO geregelt ist, dass zur Ermittlung des aktuellen Zahlbetrags der ermittelte Prozentwert mit dem aktuellen Mindestunterhalt zu multiplizieren ist. Daraus folgt aber zwingend, dass die Umrechnung nicht zu einem Weniger im Verhältnis zum Alttitel führen darf, sondern nur zu einem Mehr durch Übernahme der Dynamik.

Für die Frage, wie Alttitel umzurechnen sind, wenn das Kind die Altersgruppe wechselt, kommt es zunächst darauf an, welche Unterhaltsansprüche im Regelbetragstitel überhaupt erfasst sind.

Alttitel umfasst nur die 1. Altersgruppe

Umfasst der Alttitel nur die 1. Altersguppe – der Ausgangstitel ist dynamisch, aber auf die Altergruppe beschränkt – ändert sich durch den Wechsel der Altersgruppe nichts. Der in 2008 auf der Grundlage der titelgegenständlichen Altersgruppe ermittelte Prozentwert bleibt und wird auch nur mit dem aktuellen Mindestunterhalt dieser titelgegenständlichen Altersgruppe multipliziert, weil mehr nicht tituliert ist. Will das Kind beim Wechsel der Altersgruppe den ihm zustehenden höheren Unterhalt tituliert erhalten, bleibt nur der Weg über das Abänderungsverfahren. Eine automatische Anpassung erfolgt nicht, auch nicht über die Umrechnung nach § 36 Nr. 3 EGZPO.

Alttitel umfasst sämtliche Altersgruppen

Anders verhält es sich, wenn der Regelbetragstitel mehr als eine, in der Regel sämtliche Altersgruppen erfasst. Um dem Anliegen des Gesetzgebers im Rahmen der Übergangsregelung Rechnung zu tragen, nach dem die Kinder durch die gesetzliche Neuregelung nicht schlechter gestellt werden sollen, ist es erforderlich, dass auch die Umrechnung das „Hineinwachsen“ des Titels in die nächste Altersgruppe nachvollzieht.

Dazu wird beim Wechsel der Altersgruppe der für diese Altersgruppe maßgebliche Prozentwert so ermittelt, dass man zunächst den Zahlbetrag der Altersgruppe, in die das Kind gekommen ist, unter Anwendung der Regelbetragsverordnung ermittelt. Diesem Zahlbetrag wird je nach Alttitel das hälftige Kindergeld zurechnet (Alttitel sieht die Anrechnung von Kindergeld vor § 36 Nr. 3 a und ggf., Varianten c und d EGZPO) oder es wird abgezogen (Alttitel sieht die Hinzurechnung des Kindergeldes vor § 36 Nr.3 b EGZPO). Der so ermittelte Betrag wird dann ins Verhältnis gesetzt zu dem bei Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes geltenden Mindestunterhalts der aktuellen Altersgruppe des Kindes, der sich unmittelbar aus § 36 Nr.4 EGZPO ergibt.

Ermittlung des Zahlbetrags des Unterhalts

Einfacher ausgedrückt bedeutet das, man tut so als habe das Kind schon 2008 diese Altersgruppe erreicht und errechnet den 2008 für diese Altersgruppe maßgeblichen Prozentwert. Dieser so gewonnene Prozentwert bleibt dann allerdings so lange gültig, wie sich das Kind in dieser Altersgruppe befindet. Um die aktuelle Höhe des titulierten Betrags, also den Zahlbetrag des Unterhalts zu ermitteln, muss der jeweils aktuelle Mindestunterhalt mit diesem Prozentwert multipliziert und vom Ergebnis das hälftige Kindergeld abgezogen werden. Die Umrechnung in den Prozentwert muss, wenn der Regelbetragstitel die Titulierung durch alle Altersgruppen enthält, für jede Altersgruppe gesondert erfolgen, aber in jeder Altersgruppe nur ein Mal.

OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 27.01.2011 – 4 WF 201/10

von Gretel Diehl, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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