Verfahren

Behörde darf Vaterschaft nicht anfechten

Kennen Sie den Begriff Kioskvater? So genannte Kioskväter sind mittellos, oft Sozialhilfeempfänger, und erkennen Vaterschaften gegen Geld an. Die Kinder erhalten dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit und die Mütter eine Aufenthaltserlaubnis. Im Moment gibt es gegen eine solche missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung keine Handhabe. Denn das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Behörden die Scheinvaterschaften nach aktueller Rechtslage nicht anfechten dürfen.

Eine ausführliche Urteilsbesprechung rund um Scheinvaterschaften lesen Sie hier.

Ausführungen zum Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gehören zum schlüssigen VKH-Antrag

Zum einsetzbaren Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO zählt auch ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (bzw. in Familiensachen Verfahrenskostenvorschuss) gegen den anderen Ehegatten gem. § 1360a Abs. 4 BGB. Deshalb muss der Antragsteller in einem aussagekräftigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe) darlegen, dass er außerstande ist, die Prozesskosten im Wege eines gegenüber dem Ehegatten durchsetzbaren Prozesskostenvorschussanspruchs (bzw. Verfahrenskostenhilfeanspruchs) aufzubringen.

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Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe nach Schweigen bei der Bewilligungsprüfung

Schweigt der Antragsgegner bei der Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne triftigen Grund, so kann sein späterer Verfahrenskostenhilfeantrag als mutwillig zurückgewiesen werden.

Es besteht keine Einigkeit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen das Schweigen des Antragsgegners bei der Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe über den Antrag des Antragstellers als mutwillig i.S.v. §§ 114 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG zu beurteilen ist, wenn – nach Rechtshängigkeit – Verfahrenskostenhilfe für den Abweisungsantrag beantragt wird.

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