Neue Freibeträge für die Prozesskostenhilfe

Aktuelle Meldung: Seit dem 1.1.2015 gelten nicht nur neue Selbstbehalte und eine neue Düsseldorfer Tabelle – auch bei der Prozesskostenhilfe gibt es neue Freibeträge.

Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015 liegt vor!

Nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015 sind gemäß § 115 ZPO vom Einkommen der Partei folgende Beträge abzusetzen:
 

  1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 210 Euro,
  2. für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner je 462 Euro,
  3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter:
    • Erwachsene 370 Euro
    • Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 349 Euro
    • Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 306 Euro
    • Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 268 Euro.

 

Zusammenhang Regelbedarf – Selbstbehalt – PKH-Freibeträge

Nicht zufällig sind Selbstbehalte und PKH-Freibeträge gleichzeitig angehoben worden, denn es besteht ein mittelbarer Zusammenhang. Die PKH-Freibeträge, die mit den PKHB bekanntgemacht werden, folgen den sozialrechtlichen Regelsätzen gemäß den Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII.

 

Wenn die Regelsätze erhöht werden, werden die PKH-Freibeträge angehoben. Die Regelsatzerhöhung ist auch der Grund für die Anhebung der Selbstbehalte. Die Selbstbehalte sind aber höher als der Regelbedarf. Dazu ist ganz informativ die Mitteilung der OLG zur Anhebung der Selbstbehalte 2015, die Sie in unserem Artikel „Neue Selbstbehaltssätze zum 1. Januar 2015“ nachlesen können.

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